Charta für Pressefreiheit

Leitende Redakteure fordern EU-Regelung

 

Es sind Grundsätze für die Freiheit der Medien und gegen staatliche Eingriffe, die in der Europäischen Charta für Pressefreiheit formuliert wurden. 46 Chefredakteure und leitende Journalisten aus 19 europäischen Staaten, die sich auf Initiative von "Stern"-Journalist Hans-Ulrich Jörges in Hamburg trafen, haben diese Charta erarbeitet und unterzeichnet. Sie betont die Bedeutung der freien Presse für die Demokratie und definiert den Schutz der Medien als wichtigen staatlichen Auftrag. Die Grundsätze sollen der EU vorgelegt werden, mit der Absicht, dass sie in die Verfassungen und Rechtssysteme aller Länder Eingang finden. Garantien für die freie journalistische Berufsausübung werden in der Charta festgeschrieben. Sie verbietet auch Zensur und Repressalien gegen Journalisten.

Zu den Teilnehmern der Konferenz gehörten Christoph Keese (Axel Springer), Bascha Mika (taz), Thomas Osterkorn und Andreas Petzold (Stern), Matthias Müller von Blumencron (Spiegel), Hans Leyendecker (Süddeutsche Zeitung), Klaus Liedtke (National Geographic), Steffen Klusmann (G+J-Wirtschaftsmedien) und Nikolaus Brender (ZDF)

Hier der Wortlaut der Charta:

Die 10 Grundrechte der Presse

Art. 1
Die Freiheit der Presse ist lebenswichtig für eine demokratische Gesellschaft. Journalistische Medien aller Art zu achten und zu schützen, ihre Vielfalt sowie ihre politischen, sozialen und kulturellen Aufgaben zu respektieren, ist Auftrag aller staatlichen Macht.
 
Art. 2
Zensur ist untersagt. Unabhängiger Journalismus in allen Medien ist frei von Verfolgung und Repressalien, ohne politische oder regulierende Eingriffe des Staates zu garantieren. Presse und Online-Medien dürfen nicht staatlicher Lizenzierung unterworfen werden.
 
Art. 3
Das Recht von Journalisten und Medien zum Sammeln und Verbreiten von Informationen und Meinungen darf nicht bedroht, eingeschränkt oder unter Strafe gestellt werden.
 
Art. 4
Der Schutz journalistischer Quellen ist strikt zu wahren. Durchsuchungen von Redaktionen und anderen Räumlichkeiten von Journalisten sowie Überwachungen und Lauschaktionen mit dem Zweck, Informationsquellen ausfindig zu machen oder das Redaktionsgeheimnis zu brechen, sind unzulässig.
 
Art. 5
Alle Staaten haben sicherzustellen, dass Medien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den vollen Schutz eines unabhängigen Gerichtssystems, der Gesetze und der Behörden genießen. Das gilt insbesondere für die Abwehr von Belästigungen und Angriffen auf Leib und Leben von Journalisten und deren Mitarbeitern. Bedrohungen oder Verletzungen dieser Rechte sind sorgfältig zu untersuchen und durch die Justiz zu ahnden.
 
Art. 6
Die wirtschaftliche Existenz von Medien darf durch staatliche oder staatlich beeinflusste Institutionen oder andere Organisationen nicht gefährdet werden. Auch die Androhung von wirtschaftlichem Schaden ist unzulässig. Private Unternehmen müssen die journalistische Freiheit der Medien achten. Sie dürfen weder Druck auf journalistische Inhalte ausüben, noch versuchen, werbliche Inhalte mit journalistischen Inhalten zu vermischen.
 
Art. 7
Staatliche und staatlich beeinflusste Institutionen dürfen den freien Zugang von Medien und Journalisten zu Informationen nicht behindern. Sie sind verpflichtet, deren Informationsauftrag zu unterstützen.
 
Art. 8
Medien und Journalisten haben Anspruch auf ungehinderten Zugang zu allen Nachrichten und Informationsquellen, auch aus dem Ausland. Ausländischen Journalisten sind zur Berichterstattung Visa, Akkreditierungen und andere erforderliche Dokumente ohne Verzögerung auszustellen.
 
Art. 9
Der Öffentlichkeit jedes Staates ist freier Zugang zu allen nationalen wie ausländischen Medien und Informationsquellen zu gewähren.
 
Art. 10
Der Staat darf den Zugang zum Beruf des Journalisten nicht beschränken.


Eingestellt von Manfred Scharnberg in