Magazin #03

Urheberrecht und Nutzungsrecht

In ihrer täglichen Arbeit werden die Fotografen ständig mit den Begriffen Urheberrecht und Nutzungs- oder Verwertungsrecht konfrontiert. Insbesondere in Verträgen für Aufträge, aber auch durch die einschlägigen Gesetze werden solche Regelungen getroffen. Wer nicht nur blind unterschreiben will, sollte daher wissen, was diese Bezeichnungen bedeuten.

Text – DIRK FELDMANN

Der Fotograf, der eine Aufnahme anfertigt, ist deren Urheber. Damit ist er zugleich Inhaber sämtlicher Urheberrechte. Dem Fotografen steht das geistige Eigentum an dem von ihm geschaffenen Werke zu.

Der Gesetzgeber hat hier eine Trennung zwischen dem Sacheigentum (Film und Abzüge) und dem Rechtseigentum an dem in der Fotografie verwirklichten Werk (dem »Gestalt gewordenen Schöpfungsgedanken«) vorgenommen.

Die Urheberrechte sind im wesentlichen im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt, wobei zwei Arten unterschieden werden: Zum einen sind es Vermögensrechte, d. h. die Möglichkeit, die geschützten Werke auf verschiedene Art und Weise nutzen zu lassen.

Zum anderen sind es ideelle Rechte (sogenannte Urheberpersönlichkeitsrechte). Der Urheber kann bestimmen, ob, wie, wann und in welcher Form eine Veröffentlichung erfolgt, welche Veränderungen vorgenommen werden dürfen und in welcher Form die Urheberschaft am Werk kenntlich gemacht wird.

Im Vordergrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber stehen die Vermögensrechte, also die Regelungen über die Nutzungsmöglichkeiten der Aufnahmen. Ein Hinweis zum Vermeiden von Begriffsverwirrungen: Die Bezeichnungen Nutzungsrechte und Verwertungsrechte werden meist gleichbedeutend verwendet.

Der Urheber hat zunächst das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Die Übertragung der Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte gegen Bezahlung verschafft dem Fotografen die Möglichkeit, an dem wirtschaftlichen Nutzen teilzuhaben, den Auftraggeber/Kunde aus der Veröffentlichung zieht. Nur wenn der Fotograf zumindest einen Teil der Nutzungsrechte auf den Auftraggeber überträgt, ist dieser in der Lage, die Aufnahmen durch Veröffentlichung im gewünschten Umfang zu verwerten.

Zu den wesentlichen Nutzungsrechten gehören das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Der Auftraggeber will sich die Möglichkeit einräumen lassen, die Aufnahmen zu reproduzieren und zu veröffentlichen. Der Umfang der Nutzungsrechtübertragung bestimmt die vom Fotografen zu erzielende Vergütung, wobei zwei Extremfälle denkbar sind:

a) Die Nutzung wird nur zum einmaligen Gebrauch in einem bestimmten Medium (Print, TV, CD-ROM, Online) gewährt. Alle weiteren Nutzungsmöglichkeiten (Zweitverwertung) verbleiben beim Fotografen

b) Sämtliche Nutzungsrechte werden zeitlich und räumlich unbeschränkt für alle denkbaren Nutzungsarten exklusiv übertragen. Es erfolgt ein sogenannter Buy-out; dem Fotografen verbleiben keine Möglichkeiten, weitere Einnahmen aus der Verwertung zu erzielen.

In der täglichen Praxis gibt es viele Zwischenformen. Die Auftraggeber versuchen regel mäßig, den Umfang der auf sie zu übertragenden Nutzungsrechte soweit wie möglich auszudehnen. Der Fotograf muß durch energisches Verhandeln und Streichen solcher Vertragsklauseln versuchen, Verwertungsrechte für sich zu behalten. Will oder muß er diese abtreten, muß er sich durch entsprechende Vergütungsregelungen einen angemessenen Teil an dem Erlös sichern, den der Auftraggeber durch mehrfache und unterschiedliche Nutzung (elektronische Bildverarbeitung, Weiterverkauf) erzielt.

Falls es – ­ wie häufig üblich – ­ unterbleibt, eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung zu treffen, gehen nach der von der Rechtsprechung entwickelten »Zweckübertragungstheorie« ( 31 Abs. 5 UrhG) nur die Nutzungsrechte auf den Kunden über, die dieser für den vorgesehenen Vertragszweck (also z. B. die einmalige Veröffentlichung der Reportage in einer Zeitschrift) benötigt.