Gruppenbild mit Dame
von Dirk Feldmann
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Quelle: FreeLens-Magazin Nr.5 Januar 1997
"Gruppenbild mit Dame", von Dirk Feldmann
Die Sache mit der Einverständniserklärung
Der Fotograf wird den Verlag von sämtlichen Ansprüchen freistellen,
die diesem gegenüber wegen einer Verletzung von Rechten Dritter
aufgrund einer Veröffentlichung des Materials geltend gemacht werden".
Regelmäßig werden Fotografen mit solchen Vertragsbedingungen
konfrontiert – weil der Verlag das Risiko einer Klage des Abgebildeten
abwälzen will.
Doch eine solche Regelung sollte möglichst vermieden werden. Bei
einer ungenehmigten Veröffentlichung wegen Verletzung des Rechts am
eigenen Bild sind die finanziellen Folgen un-absehbar. Dabei muß es
nicht einmal ein Prominenter in seiner Privatsphäre sein – auch der
Anspruch
einer Privatperson auf Untersagung des Vertriebs einer
Zeitschrift/eines Buches zuzüglich Schmerzensgeld kann erhebliche
Regreßforderungen auslösen. Jeder Fotograf sollte daher auf
entsprechende Formulierungen in einem Vertrag achten und darum kämpfen,
sie auszuschließen. Empfehlung: Die Klausel vor Rücksendung des
Vertrages einfach durchstreichen.
Geschieht dies nicht oder besteht der Verlag auf der Regelung, muß
der Fotograf versuchen, das Risiko auszuschalten oder zumindest gering
zu halten. Wenn eine Aufnahme "gestellt" wird, sollte er sich die Mühe
machen, ein sogenanntes Model-Release unterzeichnen zu lassen. Geeignet
sind dafür die in der Branche kursierenden Vordrucke oder auch eine
selbst verfaßte Erklärung. Formulierungen aus Model-Releases von
Verlagen könnten dabei als Vorbild dienen.
Falls es sich um nicht gestellte Aufnahmen einzelner Personen
handelt, sollten diese unbedingt gefragt werden, ob sie mit einer
Ablichtung und Veröffentlichung – eventuell auch für Werbezwecke –
einverstanden sind.
Seit Jahren mehren sich die Gerichtsverfahren, in denen Personen
Honorare für Veröffentlichungen ihrer Abbildung verlangen, die früher
nicht daran gedacht hätten. Zu zahlen sind dann die üblichen
Model-honorare oder gar Schmerzensgeld. Da eine bloß mündlich gegenüber
dem Fotografen erteilte Einverständniserklärung im Einzelfall nicht
beweisbar ist, sollten möglichst Zeugen hinzugezogen werden – zum
Beispiel ein Assistent.
Nicht durchführbar ist das Einholen von Genehmigungen, wenn größere
Ansammlungen von Personen abgelichtet werden. Meistens stellt sich dann
aber das Problem nicht, durch die Aufnahmen das Recht einer
Einzelperson am eigenen Bild zu verletzen. Gemäß Paragraph 23
Kunsturhebergesetz dürfen Bilder von "Versammlungen, Aufzügen und
ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen
haben" ohne deren Einwilligung verbreitet werden. In diesen Fällen ist
der Gegenstand des Bildes die Darstellung des Geschehens, nicht die
Darstellung der Personen, die teilgenommen haben. Wer an solchen
Veranstaltungen teilnimmt, muß damit rechnen, daß er auf Aufnahmen von
der Veranstaltung – zusammen mit anderen Teilnehmern – abgelichtet wird.
Nicht zulässig ist es jedoch, ohne Einwilligung Aufnahmen zu
veröffentlichen, die einzelne Personen aus der Masse "herausschießen",
zum Beispiel wegen ihrer besonderen Bedeutung oder Attraktivität. So
gab es eine heftige Kontroverse um ein Wahlplakat der CDU, auf dem eine
Menschenmenge abgelichtet war, in der nur der Kanzler und eine in
seiner Nähe stehende Person deutlich erkennbar beziehungsweise
hervorgehoben waren. Hier mußte es sich der Betroffene nicht gefallen
lassen, durch die Gestaltung der Aufnahme zum Mittelpunkt eines
Werbeplakats gemacht zu werden. Der Begriff einer Versammlung wird
allerdings nicht schon dadurch erfüllt, daß mehrere Personen
gleichzeitig abgelichtet werden. Die "Gruppe" muß Teil einer
gemeinsamen, zweckgerichteten Veranstaltung sein. Dabei spielt es keine
Rolle wie groß die Personenanzahl ist. Der Fotograf kann sich der
Verpflichtung zur Einholung der Einverständniserklärung also nicht
entziehen, indem er möglichst viele Personen gleichzeitig ablichtet.
Allerdings kann häufig eine weitere Ausnahme von der
Genehmigungspflicht greifen – nämlich daß die abgelichtete Person
lediglich als "Beiwerk" des Bildes anzusehen ist. Ob eine Person bloßes
Beiwerk, also Nebensache in einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
ist, richtet sich nach dem Gesamtbild. Es muß kompositorisch abgewogen
werden, welche Bedeutung einer Person im Bildnis zukommt, ob sie zum
Beispiel weggelassen werden kann, ohne daß sich die Bildaussage ändert.
Zu beachten ist, daß bei Ausschnittsvergrößerungen natürlich allein der
gewählte Ausschnitt für die Beurteilung maßgebend ist.
Sicherlich wird der Fotograf seine Entscheidung, ob er
sich die Mühe macht, eine Einverständniserklärung einzuholen,
häufig im Einzelfall treffen. Und er wird sich davon beeinflussen lassen,
ob er schon einmal Ärger in einer solchen Angelegenheit bekommen hat.
Es kann jedoch nur dringend empfohlen werden, spätestens bei Weitergabe
der Aufnahmen zur Veröffentlichung genau zu prüfen, für welche
Zwecke die Bilder verwandt werden und welche Zusicherungen vom Auftraggeber
verlangt werden.