Magazin #04

Achtung Verjährung!

Wie lange der Fotograf seine Ansprüche auf Honorar, Schadensersatz oder Unterlassung geltend machen kann

Text – Dirk Feldmann

Wer als Fotograf von anderen Geld zu bekommen hat, sollte mit den Forderungen nicht zu lange warten. Die Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten oder auch nach den Richtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing berechneten Honorars unterliegen nämlich der Verjährung. Das gleiche gilt für Schadensersatz wegen Verlust oder Beschädigung von Aufnahmen und auch für Unterlassung ungenehmigter Nutzung. Wer also seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend macht, riskiert, daß er kein Geld bekommt. Und zwar wenn der sogenannte Anspruchsgegner sich auf die Verjährung beruft und zu Recht die Zahlung verweigert. Fotografen sind also gut beraten, wenn sie sich über die speziellen Verjährungsfristen informieren.

Besonders wichtig ist die einzuhaltende Frist, wenn es darum geht, Honorare und Auslagen geltend zu machen. Auch wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt, aus dem sich die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers zweifelsfrei entnehmen läßt, verjährt dieser Anspruch des Fotografen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem der Zahlungsanspruch fällig ist – also dann, wenn der Fotograf berechtigterweise die Zahlung verlangen kann. Es kommt nicht darauf an, ob eine Rechnung gestellt wird. Wer zu spät abrechnet, riskiert den Verjährungsablauf.

Die Verjährungsfrist beträgt bei Honoraren und Auslagen grundsätzlich zwei Jahre. Sie endet allerdings nicht zwei Jahre nach Fälligkeit, sondern aus Gründen der »Vereinfachung des Wirtschaftslebens« erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Eine Honorarforderung aus dem Januar 1996 verjährt also am 31. Dezember 1998. Wird die Arbeit des Fotografen als kunstgewerblich eingestuft, kann die Frist auch vier Jahre betragen. Und zwar wenn die Leistung für ein gewerbliches Unternehmen erbracht wird. Es ist aber nicht empfehlenswert, sich darauf zu verlassen, daß die eigene Tätigkeit von den Gerichten im Streitfall als kunstgewerblich angesehen wird.

Für Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts gibt es eine andere Regelung. Hierunter fallen nicht nur Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung einer Aufnahme. Ein solcher Schadensersatz ist auch der Strafzuschlag wegen Veröffentlichung ohne Autorenbenennung – beziehungsweise der Zahlungsanspruch wegen ungenehmigter Nutzung. Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung gehören ebenfalls zu diesem Bereich.

Grundsätzlich läuft die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ab dem Zeitpunkt der sogenannten Schädigungshandlung. Die Frist beträgt drei Jahre und endet nicht am Ende des Kalenderjahres, sondern mit Ablauf des »Verletzungstages«. Der Urheber muß allerdings von der Verletzungshandlung Kenntnis haben. Erst wenn der Fotograf davon erfährt, daß seine Aufnahme zum Beispiel ungenehmigt genutzt wurde, verlorengegangen oder beschädigt worden ist, beginnt die Drei-Jahres-Frist zu laufen. Beispiel: Ein Bild wird am 5. September 1996 ungenehmigt veröffentlicht. Der Fotograf kann seine Ansprüche dann bis zum 5. September 1999 geltend machen. Erfährt der Fotograf erst später von der Veröffentlichung, so ist dieser Zeitpunkt der Kenntnisnahme Stichtag für den Fristbeginn. Spätestens 30 Jahre nachdem die Verletzungshandlung begangen wurde, tritt jedoch auf jeden Fall die Verjährung ein. Auch wenn der Fotograf bis dahin immer noch nichts von der nicht genehmigten Veröffentlichung weiß.

Um zu verhindern, daß die Verjährung eintritt, muß der Fotograf den Fristablauf unterbrechen. Es reicht aber nicht aus, daß der Schuldner schriftlich zur Zahlung aufgefordert oder gemahnt wird. Die Verjährung wird nur unterbrochen, wenn der Schuldner den Anspruch ausdrücklich anerkennt oder der Fall vor Gericht kommt. Der Fotograf muß also entweder den Schuldner dazu bringen, ihm möglichst schriftlich oder auch durch eine Abschlagszahlung zu bestätigen, daß er die Forderung anerkennt – oder er muß Klage erheben. Da beides Zeit kostet, sollte man sich nicht erst zwischen Weihnachten und Sylvester um die Unterbrechung der Verjährung bemühen.

Zu beachten ist, daß die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung durch das Anerkenntnis erneut zu laufen beginnt. Bei einer Klage vor Gericht dauert die Unterbrechung bis zum Ende des Verfahrens. Wird die Klage aber zurückgenommen, gilt die Unterbrechung als überhaupt nicht eingetreten.

Der Ablauf der Verjährung läßt den Anspruch des Fotografen allerdings nicht völlig erlöschen. Die Frist gibt dem Schuldner nur das Recht, sich in einem Prozeß auf die Verjährung zu berufen – was er aber auch tatsächlich tun muß. Wird diese sogenannte Einrede nicht geltend gemacht – weil der Schuldner es vergißt oder weil es ihm doch zu peinlich ist – kann der Anspruch trotz Ablauf der Verjährungsfrist durchgesetzt werden.

Eine bereits verjährte Forderung kann aber auch dazu benutzt werden, um sie gegenüber Ansprüchen des Schuldners aufzurechnen. Denn, wie gesagt, durch die Verjährung ist eine Forderung zwar nicht mehr durchsetzbar aber der Anspruch besteht immer noch. Man kann den Schuldbetrag von der Rechnung des Kunden aber nur abziehen, wenn der Anspruch des Kunden zu einem Zeitpunkt entstand, als die Forderung des Fotografen noch nicht verjährt war.