Magazin #16

Content & Agent

Bilder über Agenturen anzubieten, öffnet breitere Vermarktungschancen. Doch der Fotograf geht dabei auch rechtliche Verpflichtungen ein.

Text – Dirk Feldmann

Das Verhältnis zwischen Agenturen und Fotografen gestaltet sich unterschiedlich und wird davon beeinflusst, ob der Fotograf Gesellschafter oder bloß Lieferant von Bildern ist. Gehört er zu den Inhabern, kann und will er die geschäftlichen Vorgänge und Ziele der Firma selbst mitgestalten. Als Lieferant besteht sein Interesse ausschließlich in der Eröffnung weiterer Vermarktungsmöglichkeiten.

Unabhängig von der jeweiligen Interessenlage als Gesellschafter oder Bildlieferant ist eine rechtlich eindeutige Regelung der Beziehungen durch einen Agenturvertrag ratsam. Die darin enthaltenen Punkte sind im Kern einheitlich; lediglich die Verdienstmöglichkeiten und auferlegten Verpflichtungen variieren. Bei von Fotografen geführten Agenturen ist es in der Regel selbstverständlich, die erzielten Honorare hälftig zu teilen, und dies gilt grundsätzlich auch bei den renommierten Bildagenturen. Abweichend verhalten sich einige Neugründungen, die insbesondere ausschließlich digitale Daten transferieren und Honorarstaffelungen vornehmen möchten, die den Fotografen weniger als 50 Prozent zugestehen. Doch die von der Agentur im Vertrag vorgeschlagene Teilung muss nicht als feststehend akzeptiert werden – die Konkurrenz auf dem Markt ist groß genug, um entweder die Honoraranteile zu verhandeln oder eine Agentur zu finden, die angemessen bezahlt.

Ein wesentlicher Unterschied der Fotografenagentur zur Bildagentur ist, dass erstere das Bildmaterial in der Regel nur exklusiv übernehmen und dem Fotografen keine Möglichkeit einer anderweitigen Verwertung bleibt. Dies lässt sich bei anderen Agenturen meist verhandeln. Auf das Stichwort »Exklusivität« sollte unbedingt geachtet werden, da es in Verbindung mit einer jahrelangen Laufzeit des Vertrags zu einer erheblichen Bindung führen kann. Nur wer keine Exklusivität vereinbart hat, kann seine Aufnahmen weiter selbst vermarkten. Regelmäßig erfasst die Exklusivität dabei auch Zweitschüsse oder identische Motive, nicht jedoch Aufnahmen, die zwar bei derselben Produktion entstanden sind, aber nicht eingereicht werden.

Unabhängig von der Frage der Exklusivität ist es für die Agenturen von entscheidender Bedeutung, in welchem Umfang sie die Aufnahmen nutzen können. Grundsätzlich sind die Interessen beider Vertragsparteien hier gleich gelagert – je mehr Nutzungen erfolgen können, um so mehr Honorare werden erzielt. Des­wegen stehen die umfangreichen Rechteklauseln, mit denen die Agentur sich sämtliche Verwertungsmöglichkeiten einräumen lässt, im beiderseitigen Interesse. Sollte der Fotograf einzelne Verwertungsarten ausnehmen wollen, muss er dies vor Vertragsunterzeichnung unbedingt schriftlich regeln.

Viele Agenturen beteiligen ihre Fotografen an den Kosten für Kataloge – hier sollte darauf geachtet werden, dass der Fotograf den Umfang seines Kostenanteils beeinflussen kann. Manche Agenturen wollen die Auswahl ohne Mitbestimmung des Urhebers vornehmen; dies erscheint nicht akzeptabel.

In unrühmlichen Ausnahmefällen wollen sich einzelne Agenturen auch bei Kündigung durch den Fotografen schadlos halten. In den Verträgen ist dann vorgesehen, dass der Ausscheidende enorme Summen für Duplikatdias und Sortierarbeiten zu erstatten hat. Derartige Regelungen müssen als abzulehnendes Druckmittel angesehen werden, mit dem der Fotograf an einem Agenturwechsel gehindert werden soll.

Vor Unterzeichnung eines Agenturvertrages sollte immer dessen Laufzeit bzw. die Kündigungsmöglichkeit geprüft werden. Die Palette reicht hier von einem Jahr mit dreimonatiger Kündigungsfrist bis zu zehn Jahren mit erst danach jährlicher Kündigungsmöglichkeit. Sicherlich ist nachvollziehbar, dass eine im Aufbau begriffene Agentur – die hierfür erhebliche Investitionen vornimmt – durch eine längere Vertragslaufzeit eine gewisse Sicherheit in ihren Umsatzkalkulationen erreichen will. Dies sollte jedoch nicht zu einer Knebelung des Vertragspartners führen. Der Fotograf wird im Einzelfall entscheiden müssen, in welchem Umfang er solche Bindungen eingehen will.

___
Dirk Feldmann
ist seit 18 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den Freelens-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Auch Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.