Magazin #33

Der verkaufte Traum

Die Umstände für Kulturschaffende sind zur Zeit alles andere als traumhaft. Bessere Bedingungen gegenüber den Verwertern durchzusetzen, das fällt Freiberuflern schwer. Wünschenswert wäre eine Stärkung des Verbandsklagerechts, damit sich Urheberverbände bei Gericht schützend vor sie stellen können.

Text – Lutz Fischmann
Fotos – Thies Rätzke

Vor 40 Jahren deckten Carl Bernstein und Bob Woodward die Hintergründe der Watergate-Affäre auf und wurden dafür mit dem Pulitzer-Preis ausgezeichnet. Der Berufsstand des Journalisten erlangte einen ungeahnten Höhenflug. Irgendwas-mit-Medien avancierte zum Traumberuf. Inzwischen ist es der unattraktivste Job der Welt, wie das Netzwerk CareerCast in den USA recherchierte. Danach landen Pressejournalisten unter 200 Berufen auf dem letzten Platz – noch hinter den Holzfällern. Fotojournalisten schafften es immerhin noch auf Rang 188 – knapp hinter die Tellerwäscher.

Immer schlechtere Bezahlung, Knebelverträge und ein geringes öffentliches Ansehen trotz immer anspruchsvollerer Qualifizierungsansprüche – das macht das Berufsbild heute aus. Gefangen in der Leiharbeit und Scheinselbständigkeit, sind freie Journalisten im Prekariat angekommen – unter Umgehung der sozialen Absicherung. So sehen inzwischen die Grundpfeiler des Qualitätsjournalismus aus.

Wir schreiben das Jahr 2002. Nach langem Ringen und massiven Widerständen seitens der Verwerter wird das »Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern« verabschiedet. Zwar können sich die Verwerter, quasi in einer Nacht- und Nebelaktion, noch einmal durchsetzen und das Gesetz zu ihren Gunsten umschreiben lassen. Aber immerhin – erstmals haben es die Urheber schwarz auf weiß: Ihre Leistungen müssen angemessen vergütet werden.

So weit – so gut. Nur was ist angemessen? Ein beliebter Trick der politischen Gestaltung ist es, auf Freiwilligkeit zu setzen. Damit gewinnt man Zeit und es hört sich immer gut an, wenn sich die handelnden Parteien untereinander einigen und der Staat es nicht regeln muss. So auch hier. Vereinigungen von Urhebern und die der Verwerter sollen doch bitte schön gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen. Diese Vergütungen würden dann automatisch als angemessen gelten.

Ganze acht Jahre später wurden die ersten Vergütungsregeln für hauptberufliche schreibende Journalisten an Tageszeitungen vereinbart – gültig ab dem 1.2.2010. Und seit dem 1.5.2013 existieren nunmehr auch Vergütungsregeln für hauptberufliche Fotografen an Tageszeitungen – verhandelt von den Gewerkschaften DJU/VERDI und DJV mit dem Verlegerverband BDZV – aber nur im Namen von 89 der über 300 im BDZV organisierten Verlage.

Einen guten Kompromiss erkennt man daran, dass beide Seiten mit ihm unzufrieden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verleger können zufrieden sein. Sie haben ihren guten Willen über viele Jahre der sicherlich zähen Verhandlungen gezeigt und jetzt ein Feigenblatt in Form der Vergütungsregeln.

Vereinbart wurden Mindesthonorare – nicht angemessene Honorare. Und noch nicht einmal daran müssen sich die Verleger halten. Denn wer diesen »Mindestlohn« bekommen will, muss ihn einfordern oder notfalls einklagen.

Was dann geschieht, zeigte eindrucksvoll die zynische und kaltschnäuzige Reaktion des Chefredakteurs der Frankenpost Johann Pirthauer, der auf den Wunsch zweier freier Journalisten nach Bezahlung des »Mindestlohns« antwortete: »… haben Sie Dank für Ihr großzügiges Angebot, auf das wir leider nicht zurückgreifen können. Ich wünsche Ihnen für Ihre berufliche Zukunft alles Gute.«

TAKE IT OR LEAVE IT!

Dass der Süddeutsche Verlag Mehrheitseigner des Frankenpost-Verlages und die SPD über ihre Holding DDVG mit 35 Prozent ebenfalls am Frankenpost-Verlag beteiligt ist, zeigt, dass das wirtschaftsliberale Gedankengut in seiner schlimmsten Ausprägung in Qualitätsverlagen und der SPD angekommen ist.

Nach wie vor zwingen Verlage die Urheber, Buyout-Verträge zu unterschreiben – einmal zahlen, um das Material immer und überall zu nutzen. Die mächtigen Verwerter entziehen den Kreativen ihre Nutzungsrechte und schöpfen das strukturelle Ungleichgewicht zu ihren Gunsten aus – der Kreative ist immer der schwächere Vertragspartner.

Gegen diese Praxis sind die Urheberverbände in vielen Klagen bis zu den Obergerichten in Berlin, Hamburg und München vorgegangen – äußerst erfolgreich. In wohlbegründeten und wegweisenden Urteilen schlossen diese Gerichte, dass der Grundgedanke des Urheberrechts, die angemessene Vergütung, sehr wohl mittels einer Verbandsklage festgestellt werden kann. Sie urteilten, dass in den Verträgen, die den freien Journalisten vorgelegt werden, neben der Rechteübertragung auch die Vergütung für jede einzelne Verwendung überprüft werden kann, und dies auch mittels einer Verbandsklage.

Dann wischte der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 31.5.2012 alle vorher ergangenen Urteile vom Tisch. Der BGH hat es sich einfach gemacht. Er hat sich nicht mit den beachtlichen Argumenten der Vorgängerinstanzen auseinandergesetzt, sondern auf sein eigenes Urteil aus dem Jahr 1984 (NDR Honorarbedingungen) verwiesen – einer Zeit, als noch niemand von einer »angemessenen Vergütung« sprach und diese auch nicht im Gesetz verankert war. Damit nicht genug. Auch Buyout-Verträge erklärte er für unbedenklich.

Der BGH hat sich damit über den Willen des Gesetzgebers hinweggesetzt und das Urhebervertragsrecht ist nunmehr nach 11 Jahren gescheitert – manche behaupten sogar abgeschafft.

Damit ist es an der Zeit, dass der Gesetzgeber zu seiner ursprünglichen Intention, den Urheber in besonderer Weise zu schützen, zurückfindet und auch das Verbandsklagerecht hinsichtlich der an die Urheber gezahlten Honorare zulässt. Verbände müssen in die Lage versetzt werden, sich auch vor Gerichten schützend vor die Urheber stellen zu können.

Schon 2002 hatte der Rechtsausschuss des deutschen Bundestages erkannt: »Vor allem freiberufliche Urheber und ausübende Künstler scheitern häufig bei dem Versuch, gegenüber strukturell überlegenen Verwertern gerechte Verwertungsbedingungen durchzusetzen. Das wirtschaftliche Ungleichgewicht der Vertragsparteien begründet – wie in anderen Bereichen des Rechts auch – die Gefahr einseitig begünstigender Verträge.«

So ist es – noch immer. Ob jetzt wieder eine neue Dekade der leeren Versprechungen anbricht? Darüber kann man auf den Seiten 21 bis 28 spekulieren.