Magazin #02

Die Kunst des kleingedruckten

Bei vielen Auftraggebern ist die Verwendung der berühmt-berüchtigten »Allgemeinen Geschäftsbedingungen« üblich. Um Ärger zu vermeiden, sollte man eigene AGB verwenden.

Text – Dirk Feldmann

Im täglichen Geschäftsleben wird auch der Fotograf mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschiedlichster Art konfrontiert. Viele Fotografen verwenden auf ihren Auftragsbestätigungen und Rechnungen selbst das sogenannte Kleingedruckte. Häufig taucht jedoch die Frage auf: Lohnt der Aufwand überhaupt? Werden diese Vertragsbedingungen, die mir Vorteile verschaffen sollen, überhaupt wirksam vereinbart?

Grund für diese Unsicherheit ist die mittlerweile fast allgemein übliche Situation der Auftragserteilung: Der Fotograf erhält meist einen Anruf von einem ihm bereits bekannten Auftraggeber, der mündlich den Auftragsinhalt kurz umreißt. Häufig wird nicht einmal mehr das Honorar besprochen.

Folge dieser Art der Auftragserteilung ist, daß die nicht ausdrücklich vereinbarten Vertragsbestandteile sich nach den gesetzlichen Vorschriften regeln. Falls also bei der Abwicklung des Vertrages Probleme oder Streitigkeiten entstehen, ist im Einzelfall die gesetzliche Regelung maßgebend. Welche mündliche Vereinbarung getroffen wird und welche ausdrücklichen Zusagen gemacht wurden, bleibt allerdings häufig unklar. Beide Parteien haben häufig unterschiedliche Vorstellungen betreffend Inhalt und Abwicklung des Auftrages. Der Kunde glaubt z. B., der Fotograf habe ihm die unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit übertragen, der Fotograf geht dagegen von einer umgehenden Rückgabe der Originale aus. Was genau besprochen worden ist, läßt sich nur noch schwer oder gar nicht rekonstruieren. Diese unerwünschte Situation kann vermieden werden, wenn AGB den allgemeinen Vertragsinhalt festlegen. Ihre Verwendung ist daher auf jeden Fall zu empfehlen; auch wenn der Kunde sie im Einzelfall nicht akzeptiert oder einzelne Abänderungen vereinbart werden, ist doch in der Mehrzahl der Fälle von einer Akzeptanz zu rechnen.

Durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es möglich, gesetzliche Vorschriften in zulässigem Umfang zu eigenen Gunsten abzuändern. Ziel ist es, eigene Risiken abzuwälzen und die Haftung für bestimmte Fälle auszuschließen. Den Entwurf eines in der Praxis erprobten Textes können FreeLens-Mitglieder bei der Redaktion anfordern.

Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, daß die verwendeten AGB auch wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Üblicherweise werden AGB auf der Rückseite von Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder Rechnungen aufgenommen. In diesem Fall ist unbedingt darauf zu achten, daß auf der Vorderseite ein Hinweis auf die Einbeziehung der rückseitig abgedruckten Bedingungen erfolgt. Nur wenn dem Vertragspartner die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Bedingungen gegeben wird und er außerdem vor Vertragsschluß den ausdrücklichen Hinweis hierauf erhält, können diese wirksamer Vertragsbestandteil werden.

Dies bereitet insbesondere bei telefonischer Beauftragung Schwierigkeiten, wenn nicht zuvor der Fotograf ein schriftliches Angebot unter Beifügung der AGB übersandt hat. Der Hinweis auf die Einbeziehung kann zwar auch mündlich erfolgen; in diesem Fall obliegt dem Fotografen jedoch die Verpflichtung zum Nachweis, wenn die Einbeziehung vom Kunden bestritten werden sollte. Empfohlen werden kann daher zur Absicherung folgender Text: »Wir bestätigen die Erteilung und Durchführung des Auftrages auf der Grundlage unserer umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.«

Es empfiehlt sich, bei fernmündlichen Verhandlungen grundsätzlich bereits darauf hinzuweisen, dass die Auftragserteilung und Durchführung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fotografen erfolgt. Gegebenenfalls sollten die AGB bereits anlässlich dieses ersten Telefonates per Telefax übersandt werden. Zur Erhöhung der Sicherheit sollte der Vertragspartner/Kunde schon bei Übersendung des Auftrages aufgefordert werden, eine kurze schriftliche Auftragsbestätigung zurückzusenden.

Häufig verwendet auch der Kunde eigene AGB. Fraglich ist dann, welche Regelungen gelten. Die widerspruchslose Hinnahme fremder AGB kann zu deren Einbeziehung in den Vertrag führen. Nur wer mit Bestimmtheit darauf hinweist, dass er ausschließlich zu seinen eigenen AGB abschließt, kann sich auch auf deren Einbeziehung verlassen. Der Fotograf wird im Einzelfall zu entscheiden haben, ob er die Annahme des Auftrags davon abhängig machen will, daß seine AGB akzeptiert werden. Für den Fall, daß der Fotograf den Auftrag unbedingt durchführen will, die Gegenseite aber auf ihren AGB besteht, sollte ein konkreter Vergleich der einzelnen Regelungen vorgenommen werden. Häufig kann dann eine individuelle Vereinbarung getroffen werden, in der einzelne Regelungen abgeändert oder aus den AGB des Fotografen übernommen werden.

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DIRK FELDMANN
ist seit zwölf Jahren als Anwalt tätig. Er hat sich auf die Bearbeitung medienrechtlicher Probleme spezialisiert und vertritt überwiegend Fotografen und Journalisten. Dirk Feldmann hat FreeLens in seiner gesamten Entwicklung begleitet und berät den Vorstand bei dessen Tätigkeit. FreeLenser können sich kostenfrei beraten lassen.