Magazin #09

D’rum prüfe, wer sich ewig bindet

Wie verbindlich sind zugesandte Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Text – Dirk Feldmann

Ein fast alltägliches Problem: Eine Redaktion bestellt Bilder, ein Fotograf liefert sie – nur haben beide unterschiedliche Vorstellungen von ihrer Vereinbarung. Was tun, wenn Vertrag und eigene Geschäftsbedingungen kollidieren?

Auch wenn nach wie vor die mündliche Auftragserteilung überwiegt, gehen doch mehr und mehr Auftraggeber – insbesondere Verlage und Agenturen – dazu über, dem Fotografen einen schriftlichen Vertrag oder eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorzulegen. Sinn und Zweck dieser Vorgehensweise ist, die gesetzlichen Regelungen zuungunsten des Fotografen abzuändern, wobei umgekehrt der Fotograf durch Verwendung eigener AGB gegenzuhalten versucht. Eine dem Anwalt häufig gestellte Frage lautet: »Welche AGB haben Vorrang, und wie kann ich eine Abänderung der mir vom Auftraggeber vorgelegten Vertragsbedingungen vornehmen?«

Wenn sowohl der Fotograf als auch der Auftraggeber sich gegenseitig AGB übersenden mit dem Hinweis, daß diese für den durchzuführenden Auftrag gelten sollen, dann heben sie sich jedenfalls insoweit gegenseitig auf, als widersprechende Klauseln darin enthalten sind. Es gilt dann wieder die gesetzliche Regelung.

Da für den Fotografen in der Regel aber nicht ohne weiteres erkennbar ist, wo Widersprüche vorliegen und wie die dann eingreifenden Gesetze aussehen, empfiehlt es sich, nach Erhalt von fremden AGB (oder Produktionsverträgen) hierzu konkret Stellung zu nehmen. Wer darauf vertraut, daß die eigenen AGB durch den Kunden akzeptiert werden, begibt sich in eine äußerst unsichere Situation. Nur wenn die eigenen Vertragsbedingungen/AGB durch den Kunden gegengezeichnet zurückgeschickt werden, kann man sich auf deren wirksame Vereinbarung absolut verlassen.

Ist dies nicht der Fall, muß dazu geraten werden, dem Kunden entweder sofort mitzuteilen, daß seine Vertragsbedingungen insgesamt abgelehnt und der Auftrag nur zu den eigenen AGB des Fotografen ausgeführt werden kann; oder der Fotograf geht lediglich gegen einzelne Klauseln vor. Entscheidend ist, daß dem Auftraggeber unmißverständlich deutlich gemacht wird, welche Klauseln auf Widerspruch stoßen. Dies kann in einfachster Weise durch deutliche Streichungen der jeweiligen Abschnitte im Vertrag oder in den AGB geschehen. Dieses so geänderte Exemplar muß dann nach Anfertigung einer beim Fotografen verbleibenden Kopie an den Kunden zurückgesandt werden: Eine Kommentierung der Streichungen ist rechtlich nicht erforderlich.

Die Rücksendung des geänderten Vertrags-/AGB-Vordrucks stellt das Angebot des Fotografen dar, zu diesen modifizierten Bedingungen den Auftrag zu akzeptieren. Erfolgt keine weitere Reaktion des Kunden, so ist der Vertrag mit den gewünschten Änderungen zustande gekommen. Es muß allerdings sichergestellt sein, daß der Auftraggeber dieses abgeänderte Exemplar auch erhalten hat.

Wem beide Alternativen zu direkt sind und wer hierdurch eine Gefährdung des Auftrags befürchtet, der sollte seine Vorstellungen über die abzuändernden Vertragspassagen schriftlich äußern und eigene Vorschläge unterbreiten. Allerdings muß dieses Schreiben zumindest erkennen lassen, daß der Fotograf mit den Bedingungen des Kunden nicht einverstanden ist und diese zurückweist. Ein freundlicher Brief, in dem man »zu bedenken gibt«, ob nicht diese oder jene Klausel gestrichen werden könne, hat keine Rechtswirkung, wenn der Auftrag ansonsten ausgeführt wird.

Wie in sämtlichen Vertragsangelegenheiten ist die Eindeutigkeit der abgegebenen Erklärungen von größter Wichtigkeit. Nahezu sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen beruhen darauf, daß zumindest bei einer Vertragspartei Unklarheit über den Inhalt der Vereinbarungen besteht. Durch ein eindeutiges Antwortschreiben bzw. durch deutliches Streichen von Vertragspassagen kann diese Problematik vermieden werden.