Magazin #28

Fehlendes Unrechtsbewusstsein

Die Digitalisierung der Medienwelt hat dazu geführt, dass Bilder verstärkt im Internet veröffentlicht werden. Doch nicht nur Verlage publizieren ihre Produkte online, sondern auch private Nutzer bebildern gern ihren Internetauftritt – oftmals mit fremden Aufnahmen

Text – Dirk Feldmann

Leider geht mit der Freiheit des Internets, die es jedem ermöglicht, ohne Aufwand Bilder zu beschaffen, weiterzuleiten oder selbst einzustellen, ein Missbrauch des Urheberrechts einher, der in analogen Zeiten nicht vorstellbar war. Anhand der mir täglich vorgelegten Verletzungsfälle ist erkennbar, dass es keine Grenze für den Missbrauch gibt, und dass die Täter überall zu finden sind. Ob Wirtschaftsunternehmen oder Privatmann, juristischer Laie oder Urheber: von allen wird in ihren Tätigkeitsbereichen entweder bedenkenlos oder gedankenlos das Urheberrecht von Fotografen verletzt.

Vier Beispiele sollen die Bandbreite der Rechtsverletzungen verdeutlichen:

Eine große Nachrichtenagentur bietet ihren Kunden die Aufnahme von einem in einem Museum hängenden Foto an. Der von der Agentur hierzu beauftragte Fotograf hat weder das Museum noch den Urheber um Erlaubnis gefragt. Die Aufnahme wird weltweit auf zahllosen Titelseiten veröffentlicht und ist wegen des häufigen Downloads unkontrollierbar verbreitet.

Auf den Seiten von Anbietern, die es ermöglichen, digital Fotobücher zu erstellen, stellen Kunden regelmäßig auch Fotodateien ein, die sie nicht selbst angefertigt, sondern anderweitig beschafft haben. Über den Fotoanbieter können andere Interessenten Abzüge dieser Aufnahmen bestellen. Beliebt ist das bei Fotos von Prominenten aus Film, Fernsehen und Musik. Das Geschäft mit diesen Abzügen wird den Fotografen damit entzogen. Gleiches geschieht in den Fällen, in denen der Rechteverletzer fremde Aufnahmen auf Foto-CDs zusammenstellt oder im Internet anbietet. Unzählig sind die Rechtsverletzungen, bei denen Aufnahmen, die ein Fotograf im Auftrag eines Kunden für bestimmte Print-Nutzungen (z.B. Plakate, Flyer etc.) angefertigt und zu diesem Zweck überlassen hat, später ungefragt auf der Webseite des Unternehmens zu Werbezwecken eingesetzt werden.

Wer glaubt, er könne sich vor derartigem Missbrauch durch ein deutlich sichtbares digitales Wasserzeichen schützen, muss sich eines Besseren belehren lassen: Gerade liegt mir einer der ebenfalls unzähligen Fälle vor, in denen ein Privatmann, der einen Gegenstand im Internet zum Kauf anbietet, die Bebilderung mit einer Aufnahme vornimmt, die er von der Seite eines Profifotografen heruntergeladen hat.

In dem genannten Fall handelt es sich um die Aufnahmen eines Reitpferdes, die mit einem großen digitalen Wasserzeichen versehen sind. Weder hindert dieses den Anbieter, das Bild zu verwenden, noch scheint es ihn zu stören. Ausreichend ist offensichtlich, dass das Pferd gut getroffen und zu erkennen ist – also wird die Aufnahme auch verwendet.

Die Art und Weise, in der sich die ertappten Rechteverletzer gegen die berechtigten Ansprüche der Fotografen zu verteidigen versuchen, macht deutlich, dass nach wie vor in vielen Fällen schlicht das Unrechtsbewusstsein fehlt. Entweder glaubt man, was im Netz durch Download verfügbar ist, kann auch frei genutzt werden; oder man beruft sich darauf, dass jemand anderes die Daten geliefert habe und erkennt nicht, dass man selbst prüfen muss, ob eine Aufnahme rechtmäßig verwendet werden kann.

Ein guter Weg zur Schärfung des Unrechtsbewusstseins der Bildverwender wäre es sicherlich gewesen, im Rahmen der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes Strafzuschläge für ungenehmigte Nutzungen festzulegen. Da dies trotz entsprechender Bemühungen der Urheberverbände nicht geschehen ist, zahlt der Datendieb in Deutschland in der Regel nicht mehr an Lizenzhonorar als der ehrliche Rechteerwerber.

Bei Auffinden eines rechtswidrig veröffentlichten Fotos sollte der Rechteverletzer schriftlich aufgefordert werden, die Nutzung sofort zu beenden und Auskunft zu erteilen, seit wann die Aufnahme auf der Website steht, um eine entsprechende Rechnung stellen zu können. Wichtig dabei ist, die Veröffentlichungen durch Screenshots beweiskräftig zu dokumentieren.

Erfolgt  keine zufriedenstellende Reaktion, wird mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht eine entsprechende einstweilige Verfügung zu beantragen sein, um Ansprüche durchzusetzen. Bei diesem Vorgehen ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei manchen Privatpersonen, aber auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, manchmal nicht einmal die Anwaltskosten beigetrieben werden können.

Im Einzelfall sollte man daher unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten prüfen, ob man diesen Schritt unternimmt, oder sich notgedrungen mit einer Entfernung der Aufnahme von der Website zufrieden gibt.

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Dirk Feldmann

hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FREELENS Vorstand bei dessen Tätigkeit. Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.