Magazin #18

Fotografen als Verkäufer

Im Zuge der Schuldrechtsreform ist das Gewährleistungsrecht bei Kaufverträgen geändert worden. Betroffen sind auch Fotografen – und das nicht nur beim Handeln mit Bildern. Ein Blick auf Neuerungen im BGB. Teil 2

Text – Dirk Feldmann

Zur festgeschriebenen Hauptleistungspflicht im Rahmen eines Verkaufs gehört die Mangelfreiheit. In der Regel haftet der Verkäufer, wenn die veräußerte Sache nicht die Eigenschaften hat, die sie haben sollte, oder wenn sie Fehler aufweist. War früher durchaus umstritten, ob auch eine mangelhafte Sache den Kaufvertrag erfüllt – also ob zum Beispiel die Übergabe einer defekten Kamera einen Kaufvertrag über einen funktionierenden Apparat erfüllt –, werden solche Fragen jetzt klar beantwortet: Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Sache verschaffen.

Daraus folgt: Der Käufer kann Gewährleistung verlangen, wenn die verkaufte Sache mangelhaft ist. Auch die Frage, wann ein Mangel vorliegt, ist neu geregelt: Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen Fehler und zugesicherter Eigenschaft. Daher gilt es sowohl als Fehler, wenn die verkaufte Kamera einen defekten Verschluss hat, als auch, wenn der Winder nicht die zugesicherten vier Bilder pro Sekunde schafft. Ferner gilt der subjektive Fehlerbegriff – es ist also entscheidend, was Verkäufer und Käufer vereinbart haben. Wurde nichts vereinbart, so liegt ein Fehler vor, wenn die Sache nicht die Beschaffenheit hat, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Konkret: Hat der Verkäufer beispielsweise einen Mantel verkauft und dem Käufer zugesichert, dieser sei nicht wasserdurchlässig, so liegt ein Fehler vor, wenn der Mantel denn doch wasserdurchlässig ist. Wurde dagegen nichts vereinbart, liegt auch kein Mangel vor, wenn Mäntel dieser Art wasserdurchlässig sind.

Sach- und Rechtsmangel sind im Kaufrecht gleichgestellt. Ein Fotograf haftet beispielsweise, wenn er Bilder zur Veröffentlichung verkauft und die Negative beschädigt sind (Sachmangel). Genauso haftet er, wenn die Rechte zur Veröffentlichung der Aufnahmen nicht ihm gehören, sondern bereits bei einem Verlag liegen (Rechtsmangel).

Weist eine Kaufsache Mängel auf, kann der Käufer laut § 437 BGB Nacherfüllung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Wichtig ist, dass er zunächst Nacherfüllung verlangen sollte. Denn erst wenn Nachbesserungs-, Nachlieferungs- oder Reparaturversuche des Verkäufers erfolglos sind, darf sich der Käufer auf die anderen Rechte berufen.

Besonders streng haftet ein Verkäufer, der als Unternehmer einem Verbraucher etwas verkauft. Als solcher handelt er, wenn der Verkauf mit seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Fotograf seine Kamera an eine Nachbarin verkauft, die den Apparat rein privat nutzen will (= Unternehmer an Verbraucher). Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Fotograf seine Kamera an einen Kollegen verkauft, der sie beruflich einsetzen will (= Unternehmer an Unternehmer), oder wenn der Fotograf seinen Mantel an die Nachbarin oder den Kollegen verkauft (= Verbraucher an Verbraucher).

Beim Verbrauchsgüterkauf unterstellt das Gesetz, dass jeder Mangel, den der Käufer binnen sechs Monaten nach Erhalt der Sache entdeckt, schon vor dem Verkauf bestand. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen. Die Gewährleistung kann bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht ausgeschlossen werden. Dagegen ist zwischen Verbrauchern und zwischen Unternehmer – d. h. auch Selbstständigen – ein Ausschluss möglich, beispielsweise über die Klausel »Gekauft wie gesehen«.

Nach neuem Recht haftet der Verkäufer, der etwas als Unternehmer an einen Verbraucher verkauft, in der Regel mindestens zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Diese Fristen sind zwingend. Dagegen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn ein Privatmann eine Kamera an eine andere Privatperson zu privaten Zwecken verkauft (= Verbraucher an Verbraucher) oder ein Fotograf einem anderen Fotografen seine Kamera zu beruflichen Zwecken veräußert (= Unternehmer an Unternehmer).

Die beschriebenen Regeln gelten seit dem ersten Januar 2002. Für vorher geschlossene Kaufverträge gilt das bisherige Kaufrecht.

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Dirk Feldmann
ist seit 19 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FREELENS-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Auch Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.