Magazin #33

Fotografen und Urheberrecht – FREELENS Positionspapier

Modernisierung oder Abschaffung des Urheberrechts, Teilhabe der Gesellschaft an den Werken, Freiheit des Netzes, Zugang zu Werken für die Allgemeinheit etc. – noch nie wurde so intensiv in dieser Gesellschaft darüber diskutiert


Fotos – Thies Rätzke

Die Hauptprotagonisten der gegenwärtigen Urheberrechtsdiskussion sind einerseits die Verwerter, die so tun, als säßen sie mit den Urhebern in einem Boot. Dass dem nicht so ist, kann jeder Urheber aus seiner Erfahrung heraus leicht widerlegen – Verleger legen den Urhebern Buyout-Verträge nach dem Motto »Friss oder stirb« vor und wollen sich damit für kleines Geld alle Rechte an den Werken für alle Zeit sichern. Von einer angemessenen Vergütung, wie sie seit 10 Jahren im Urheberrechtsgesetz festgeschrieben ist, sind die Urheber weiter entfernt als je zuvor.

Die zweite Hauptgruppe in der gegenwärtigen Diskussion sind angeblich die Nutzer, also die Konsumenten, vertreten durch Parteien wie die Piraten und Teile der etablierten Parteien. Hier herrscht vor allem das Argument vor, dass das, was tägliche Praxis ist, nämlich das Kopieren und Veröffentlichen von Werken Dritter – ohne deren Genehmigung – eh nicht mehr kontrolliert werden kann und somit frei gegeben werden muss.

Argumentiert wird mit dem »Zugang zu Werken« – in der Realität meinen die Konsumenten aber das Vervielfältigen und Veröffentlichen. Das Feindbild Urheberrecht, als angebliches Überbleibsel aus der analogen Papierwelt, soll sturmreif geschossen werden – es behindere die »Freiheit« und nütze nur der »Content-Mafia«. Erstaunlich ist, dass man diejenigen enteignen will, deren Werke man nutzen will. Das Urheberrecht schafft erst Freiheiten – denn erst dieses ermöglicht es allen Kulturschaffenden, aus ihren Werken eine Ware zu machen und damit am Markt teilhaben zu können. Und die Urheber brauchen den Markt, er stimmt über ihre Werke ab und sorgt für ein, wenn auch geringes, Auskommen. Gäbe es kein Urheberrecht, gäbe es auch keine Werke – jedenfalls nicht solche, die »Nutzer« heute gerne mittels einer Kulturflatrate verwenden möchten. Warum sollen ausgerechnet Urheber nicht handeln können, wie andere Teilnehmer an der Marktwirtschaft auch?

Auch FREELENS sieht, dass das gegenwärtige Urheberrecht in vielen Punkten schwer durchschaubar und für Beteiligte unpraktikabel sein kann. Auch FREELENS hat Veränderungswünsche an das Urheberrecht und beteiligt sich an dessen Weiterentwicklung.

Für die Mitglieder des Fotografenverbandes sind zwei Punkte in der gegenwärtigen Diskussion um eine Reform des Urheberrechtes besonders wichtig: Das Recht des Urhebers auf eine faire Vergütung für die Nutzung (Verwertung) seiner Werke und das Recht des Urhebers, über die Art der Verwendung seiner Werke zu bestimmen.

Urheberrechte betreffen eine Vielzahl kreativer Branchen. So wird Musik von Konsumenten anders erworben als Bilder. Fotografen werden von Verwertern oder Vermittlern wie z. B. Verlagen honoriert, wobei ihre Bilder Teil eines Produkts, etwa einer Zeitung oder eines Webauftritts, werden.

Fotografen als Urheber sind also keine Verwerter ihrer Werke und somit auch nicht Teil der von vielen verhassten Content-Industrie. Fotografen geht es nicht darum, ein Honorar dafür zu erhalten, wenn jemand ihre Bilder nur ansieht. Sie wollen angemessen dafür honoriert werden, wenn jemand ihre Bilder in Medien verwendet, die dann vom Endverbraucher konsumiert werden. Im Gegensatz zur Musikbranche sind freie Fotografen üblicherweise selbst Inhaber der Rechte an ihren Werken, so dass eine Honorierung nicht »der Industrie« zugute kommt, sondern dem »Künstler« selbst.

 

Faire Vergütung

 

Wir legen Wert auf eine deutliche Unterscheidung zwischen dem  Zugang zu Werken und der Nutzung von Werken. Eine faire Honorierung fordern wir für die Nutzung, also Publizierung, unserer Bilder. Hier greift das derzeitige Urheberrecht unzureichend, das zwar eine angemessene Vergütung vorsieht, diese aber nicht weiter definiert.  Es besteht dringender Handlungsbedarf. Verlage und andere Verwerter sind letztlich nur Vermittler von Bildern und anderen Kulturgütern. Sie schaffen immer neue Produkte (z. B. Inhalte für Smartphones, iPad, etc.) und erschließen damit neue Märkte. Die Kulturschaffenden werden an den Erträgen selten oder sogar meistens gar nicht beteiligt. Während große Verlagsgruppen immer neue Umsatz- und Gewinnrekorde verbuchen, werden Kulturschaffende so schlecht bezahlt, wie nie zuvor.

Dank ihrer Macht als Auftraggeber konfrontieren Verlage ihre freien Mitarbeiter mit Verträgen, in denen den Verlagen sehr weitgehende Nutzungen ohne gesonderte oder angemessene Honorierung eingeräumt werden. Vielfach handelt es sich um Buyout Verträge, in denen keine bestimmten Nutzungsformen definiert, sondern alle Nutzungsrechte übertragen werden. Für die Verlage ist es leicht, die freien Mitarbeiter gegeneinander auszuspielen.

Notwenig ist ein Urhebervertragsrecht, das diese Möglichkeiten der Verlage reguliert und die Position der Kulturschaffenden stärkt. Die im Gesetz festgeschriebene, aber nicht angewendete »angemessene Vergütung« muss im Einzelfall durch ein Verbandsklagerecht eingefordert werden können. Gerichte müssen ermächtigt werden, auch eine Inhaltskontrolle von Verlags-Verträgen vornehmen zu können – sie müssen also nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen, sondern auch die gezahlten Honorare für Nutzungsrechte auf ihre Angemessenheit überprüfen dürfen. Auch die Höhe der Schadensersatzforderung bei nicht genehmigter und nicht honorierter Veröffentlichung muss neu definiert werden. Derzeit bemisst sich der Schaden an der Höhe des Honorars, das der Urheber hätte verlangen können, wenn er gefragt worden wäre (Lizenzanalogie). Daraus ergibt sich aber, dass ein Verwender keinerlei Risiko eingeht, wenn er vom Urheber keine Nutzungsrechte eingeholt hat und trotzdem z. B. ein Foto veröffentlicht.

Grundsätzlich wirken sich geringe Honorare gesamtwirtschaftlich auf die gleiche Art und Weise aus wie geringe Löhne. So ist es also nicht nur aus kulturpolitischen Gründen wichtig, sich für angemessene Vergütungen einzusetzen, sondern auch aus wirtschaftspolitischen Gründen.

 

Kontrolle über die Verwendung der Fotos

 

Ein Urheber muss eine Nutzung seiner Werke ablehnen können, wenn ein Bild in einem nicht erwünschten Kontext veröffentlicht werden soll oder wenn Rechte Dritter, z. B. Persönlichkeits-, Marken-, oder Urheberrechte Dritter, berührt werden. Fotografen als Urheber tragen eine Verantwortung gegenüber fotografierten Personen. Sie wissen um die Rechtslage bei Rechten Dritter und müssen und wollen hierfür auch einstehen. Können Fotografen nicht mehr sicherstellen, dass Bilder von Personen nur in einem bestimmten Umfang oder zu einem bestimmten Zweck veröffentlicht werden, ist sicher damit zu rechnen, dass Menschen immer seltener bereit sein werden, sich fotografieren zu lassen. So mag eine Person ihre Zustimmung dazu geben, fotografiert zu werden, wenn das Bild journalistisch mit einem konkreten Bezug verwendet wird, nicht aber, wenn eine werbliche Verwendung oder eine Veröffentlichung in einem anderen Zusammenhang möglich ist. Nach den Vorstellungen einiger Parteien wäre es, z. B. mit einer Kulturflatrate oder einer Verkürzung oder Abschaffung der Schutzfrist, möglich, dass ein noch aktuelles Foto von einer Kinderhochzeit, das in Afghanistan fotografiert wurde, auf der privaten Internet-Seite eines Neonazis seine Ausländerfeindlichkeit bebildert.

Zu den wesentlichen Schlagworten, die aktuell in der Urheberrechtsdebatte auftauchen, geben wir nachfolgend unsere Antworten:

 

Zugang zu Werken/Privatkopie

 

Für Fotografen ist es grundsätzlich wichtig, dass ihre Bilder gesehen werden. So publizieren viele Kollegen Bilder in Portfolios auf ihrer Website. Diese können i.d.R. von jedermann jederzeit kostenfrei angesehen werden – allein in Deutschland sind Milliarden Fotos von Amateuren und Profis frei ansehbar. Auch können Bilder in den meisten Online-Bildarchiven ohne Registrierung angesehen werden. Der Zugang zu den Werken ist somit schon heute gegeben. Die Verwendung von Bildern in Form einer „Privatkopie“, die nur im privaten Umfeld genutzt und nicht publiziert wird, ist schon jetzt gestattet. Noch nie war der Zugang zu Werken so umfänglich und einfach wie heute.

 

Kulturflatrate

 

Von einigen Politikern wird eine sogenannte Kulturflatrate gefordert, um Nutzern die Verwendung von Werken ohne individuelle Genehmigung und Bezahlung zu ermöglichen. Wie diese Kulturflatrate, die jeder Bürger zahlen müsste, den einzelnen Kulturschaffenden zugute kommt und nach welchen Kriterien sie ausgeschüttet werden soll, ist bis jetzt völlig ungeklärt.

Bei unserer Ablehnung der Kulturflatrate steht dies aber nicht im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr, dass der Nutzer Bilder ohne jede Kontrolle durch den Urheber publizieren kann. Einer pauschalen Freigabe der Verwendung können wir aus den oben beschriebenen Gründen auf keinen Fall zustimmen.

 

Erleichterung von Bildnutzungen im Bildungsbereich

 

Für die klar abgegrenzte Nutzergruppe »Bildungsbereich« (für die schon weitgehende Schrankenregelungen existieren), also Schulen, Hochschulen, Universitäten, Volkshochschulen und andere staatliche Bildungsinstitutionen können wir uns eine Erleichterung des Zugangs für die Nutzung von Fotos sehr gut vorstellen und erwarten von diesen Institutionen und deren Vertretern Vorschläge zu Nutzung und Honorierung.

 

Erleichterung der Publikation von Bildern durch Privatpersonen oder andere Gruppen

 

Für Privatnutzer oder andere Gruppen wie gemeinnützige Vereine oder NGOs können wir uns Erleichterungen wie im Bildungsbereich nicht vorstellen. Dies ist mit der gleichen Problematik begründet wie die Ablehnung der Kulturflatrate: Eine Kontrolle der Verwendung wäre für den Urheber nicht möglich – hier würden massiv Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

In der Praxis werden Anfragen von Privatleuten, kleinen Vereinen und ähnlichen schon jetzt sehr großzügig gehandhabt. Gemäß dem Motto »Fragen kostet nichts«, wenden sich viele Menschen einfach an den Fotografen um ein Bild für einen bestimmten Zweck nutzen zu dürfen. Durch den Urhebernachweis und das Internet kann der Kontakt zum Urheber leicht hergestellt werden. Darüber hinaus sind Privatnutzer bereits heute in der Lage, sich Bilder als Illustrationen sehr preiswert und einfach bei sogenannten Microstock-Bildagenturen zu beschaffen – der Preis pro Foto beträgt dort durchschnittlich 50 Cent.

Die Überlegung vieler Politiker, die Rechtslage dem Verhalten von Nutzern anzupassen, ist sicher nicht der richtige Weg. Nur weil es, dank der technischen Möglichkeiten in einer digitalen Welt, heute sehr einfach ist, Bilder ohne Erlaubnis und Honorierung zu nutzen, kann es keine Lösung sein, diese illegale Nutzung zu legalisieren. Das Fahren ohne Fahrschein mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird – trotz Problemen bei der Strafverfolgung – ja auch nicht, z. B. durch die freie Nutzung des ÖPNV, legalisiert. Mangelndes Unrechtsbewusstsein kann kein Grund sein, das Recht abzuschaffen.

 

Fair Use Prinzip

 

Das sogenannte Fair Use Prinzip halten wir aus den bereits genannten Gründen nicht für praktikabel. Fair Use lässt sich derzeit, auch als Rechtsbegriff, nicht klar definieren und fordert geradezu langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen heraus – wie Beispiele in den USA zeigen.

 

CC-Lizenzen

 

CC-Lizenzen sind ein sinnvolles Mittel, um Nutzungsrechte in bestimmter Form freizugeben. Wir befürworten diesen bereits funktionierenden Standard, sehen aber darüber hinaus keinen Handlungsbedarf.

 

Veränderung von Schutzfristen

 

Eine Verkürzung oder gar Abschaffung der Schutzfristen, wie von einigen politischen Akteuren gefordert, würde ein massives Problem für die Urheber darstellen. Ist die Schutzfrist für ein Werk abgelaufen, kann es von jedermann ohne Einverständnis und Honorierung des Urhebers genutzt werden. Somit bedeutet das Ende der Schutzfrist für den Urheber das Ende der wirtschaftlichen Nutzbarkeit und der Kontrolle über die Verwendung des Werkes.

In wirtschaftlicher Hinsicht wollen wir, wie jede andere Berufsgruppe auch, Erarbeitetes an unsere Nachfahren weitergeben können. Bei uns ist das kein materielles Gut, wie die landwirtschaftliche Nutzfläche oder der Viehbestand eines Bauern, sondern es sind die Nutzungsrechte für Bilder. Niemand käme auf die Idee, dass der Grundbesitz eines Bauern nach dessen Tod nicht weitervererbt, sondern der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Aus dieser Sicht mutet es schon seltsam an, dass die Schutzfristen überhaupt begrenzt sind, während materieller Besitz ganz selbstverständlich ohne zeitliche Beschränkung an die Nachfolger weitergegeben wird.

Im Gegensatz zu Schutzrechten bei Patenten behindern Schutzfristen bei Bildwerken nicht die Entwicklung oder den Wettbewerb. Tatsächlich befördern Schutzfristen bei Bildwerken den Wettbewerb, da ältere Werke nicht frei verfügbar sind, sondern ebenfalls honoriert werden müssen. Es wird also für die Wettbewerbsgleichheit zwischen alten und neuen Werken gesorgt.

Bei der Verkürzung von Schutzfristen muss auch beachtet werden, dass Rechte Dritter durchaus weiter bestehen, aber nicht mehr durch den verantwortungsvollen Umgang des Urhebers vor missbräuchlicher Nutzung geschützt sind. Wenn angestrebt wird, die Schutzfrist nach dem Tod des Urhebers zu beenden, muss bedacht werden, dass die letzten Bilder zu diesem Zeitpunkt erst einige Tage alt sein können. Wir treffen hier also wieder auf die gleiche Problematik, wie sie bei der Kulturflatrate beschrieben wurde: Es muss auch nach dem Tod des Urhebers möglich sein, die Verwendung der Werke zu kontrollieren.

 

Abmahnungen

 

Für Urheber muss es möglich sein, sich gegen nicht erlaubte oder missbräuchliche Verwendung der eigenen Werke wehren zu können. Grundsätzlich sind Abmahnungen ein guter, weil unkomplizierter, schneller und für beide Seiten kostengünstiger Weg, dies zu tun. Das Verfahren schützt auch die Gerichte vor einer Vielzahl von Verfahren. Dass dies zum Teil von spezialisierten Anwaltskanzleien im großen Stil mit unverhältnismäßigen Gebühren übernommen wird, ist weder für die Urheber noch für die Juristen eine wünschenswerte Situation.

 

Vergriffene Werke

 

Hier sehen wir keinen Handlungsbedarf. Urheber und Inhaber der Nutzungsrechte an vergriffenen Werken sind bekannt – man kann von ihnen eine Lizenz erwerben, um das vergriffene Werk neu aufzulegen.

 

Verwaiste Werke

 

Die Einholung von Lizenzen an verwaisten Werken sollte in die Hand der Verwertungsgesellschaften gelegt werden. Diese haben, unter Mitwirkung der dort vertretenen Urheber, bereits praktikable Vorschläge gemacht, die in das Urhebergesetz einfließen können.

 

Verwertungsgesellschaften

 

Wir wehren uns dagegen, dass von Teilen der Politik Verwertungsgesellschaften als »undemokratisch« bezeichnet werden. Die für Fotografen zuständige VG Bild-Kunst, und nur über diese können wir sprechen, erfüllt ihre Aufgabe unter vollständiger Transparenz, geleitet und kontrolliert von Urhebern und deren Vertretern. Neben der Verteilung der Nutzungsabgaben an die Urheber werden vielfältige soziale und kulturelle Aufgaben wahrgenommen – alles unter Kontrolle der Urheber selbst. Ohne das Prinzip der Verwertungsgesellschaften wäre die Teilhabe der Gesellschaft an Werken der Urheber auf einfache, legale und preiswerte Art unmöglich und würde massiv kriminalisiert werden. Wir fordern »die Politik« hier auf, Diffamierungen zu unterlassen und sich selbst ein Bild einer Verwertungsgesellschaft zu machen.