Magazin #15

Fotos online

Bei Bildveröffentlichungen auf Websites sind Veröffentlichungsrechte und Honorarpflicht oft strittig – jetzt gibt es klare Regeln.

Text – Dirk Feldmann

Die Nutzung von Fotos im Internet, zum Beispiel online auf der Website eines Verwerters, gilt nach mittlerweile wohl gesicherter Rechtsprechung als eigenständige Nutzungsart. Diese Verwertung bedarf also einer Genehmigung des Urhebers und grundsätzlich auch einer gesonderten Vergütung.

Nach wie vor wird dies von Verwertern – darunter vor allem Verlage – jedoch anders gehandhabt. Man hört dabei unterschiedliche Argumentationen: »Solange wir nichts damit verdienen, brauchen wir auch nichts dafür zu bezahlen«, heißt es, oder »Wir zitieren doch bloß die Print-Ausgabe«, und auch »Die Online-Ausgabe ersetzt doch für den Internet-User die Print-Ausgabe« wird gern vorgebracht. Das Fazit dieser Auffassungen lautet jeweils: »Wir müssen doch nicht für ein und dieselbe Veröffentlichung zweimal zahlen.«

Festzustellen ist aber, dass jede Nutzung, die den Rahmen eines echten Zitats sprengt, eine eigenständige Nutzung mit daraus folgender Genehmigungs- und Vergütungspflicht darstellt. Auch wenn die Wiedergabe eines Artikels in der Online-Ausgabe lediglich verkürzt, in aktualisierter Fassung oder als Ergänzung der Print-Berichterstattung erfolgt und hierfür die ursprüngliche Aufnahme wiederverwendet wird, beinhaltet diese (teilweise) Übernahme eine selbstständige Verwertung. Das Online-Medium stellt in der Form der Digitalisierung einerseits eine vom Print technisch völlig verschiedene Nutzungsform dar; es bedarf daher auch ganz besonderer Vorrichtungen, um Zugang zu den digitalisierten Daten zu erhalten und sie sichtbar zu machen. Andererseits wendet sich die Online-Veröffentlichung an neue und erweiterte Nutzerkreise.

Das Argument, man könne damit kein Geld verdienen, ist völlig absurd. Die Verlage sind einzig und allein aus diesem Grund mit einer Website präsent. Ob die Online-Redaktion schon heute Gewinne einfährt, ist dabei für den Verlag zweitrangig. Entscheidend sind die durch Kundenbindung und Kundenwerbung erzielten wirtschaftlichen Erfolge. Wer nicht online ist, verliert gegenüber der Konkurrenz.

Einzige Ausnahme von der Regel ist das echte Bildzitat. Wenn eine Aufnahme aus eigener oder fremder Berichterstattung herausgelöst und in neuen, veränderten Zusammenhang gestellt wird, ist dies genehmigungs- und vergütungsfrei möglich, wenn es zum Beleg einer These geschieht. Berichtet der Online-Artikel etwa über verschiedene Print-Veröffentlichungen zu einem bestimmten Thema, so kann die Online-Redaktion zum Beleg der eigenen Auffassung einzelne Fotos – oder auch Textstellen – aus diesen in Bezug genommenen Artikeln zitieren. Die Zitate müssten allerdings in untergeordnetem Umfang zum gesamten Artikel stehen und dürfen nicht die eigene Bebilderung ersetzen, sondern nur ergänzen.

Vor Gericht bereits ausgetragen wurde der Streit, ob es zulässig ist, auf einer Website ein Link zu setzen, welches zu anderen Sites führt, auf denen Fotos wiedergegeben sind. Urheber solcher verlinkten Aufnahmen haben geltend gemacht, dass dies eine ungenehmigte Nutzung ihrer Werke darstelle; der den Link setzende Website-Betreiber werte auf diese Weise unentgeltlich seine eigene Site auf. Dieser Argumentation ist die Rechsprechung nicht gefolgt. Nur die direkte Übernahme von geschützten Leistungen auf eine Website stellt bereits eine eigenständige Nutzung dar – wer lediglich das strukturelle Internet-Element des Links anbietet, eröffnet den Zugang zu einer Leistung, die der Urheber selbst oder jemand anderes im Netz anbietet; dies stellt keine Rechtsverletzung dar.

Fraglich ist, ob Genehmigungs- und Vergütungspflicht davon abhängen, ob die Aufnahme auf eine kommerzielle oder eine private Homepage gestellt wird. Zu unterscheiden ist hier zunächst zwischen Bildern, die vom Fotografen überlassen wurden, und solchen, die sich der Betreiber in sonstiger Weise beschafft hat. Hat der Fotograf z. B. einem Schriftsteller eine Porträtaufnahme, die er im Auftrag eines Buchverlages erstellt hat, zur privaten Nutzung kostenlos überlassen, so spricht viel dafür, dass der Abgebildete diese Aufnahme auf seiner privaten Homepage nutzen darf, die nicht dem Vertrieb seiner Werke dient. Der Fotograf muss bei der heutigen Bekanntheit des Internets eine solche Nutzung bei Überlassung zu privaten Zwecken einkalkulieren.

Zu prüfen bleibt im genannten Fall aber, ab wann die Grenze zur professionellen Selbstdarstellung durch die Nutzung der Aufnahme überschritten wird. Dies wird sehr viel eher anzunehmen sein, wenn es sich um Bilder handelt, die der Website-Betreiber selbst besorgt und nicht vom Fotografen bekommen hat.

Häufig ist es nicht ganz einfach festzustellen, wer überhaupt der Nutzer einer im Internet veröffentlichten Aufnahme ist. Es kann der Versuch vorliegen, den Verwender zu verschleiern. So verteidigt sich z. B. eine Künstlerin, deren Objekte mit Aufnahmen des Fotografen im Internet beworben werden, mit dem Argument, sie sei nicht die Betreiberin der entsprechenden Website. Hierauf kommt es natürlich nicht an. Entscheidend ist, ob – in diesem Falle – die Künstlerin die Aufnahmen zur Veröffentlichung im Internet an den Betreiber überlassen hat. Sie haftet dann neben diesem auf Unterlassung und Schadensersatz.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die rechtlichen Voraussetzung für Genehmigungs- und Vergütungspflichten bei Veröffentlichungen auf einer Homepage sich nicht wesentlich von denjenigen einer Print-Veröffentlichung unterscheiden. Die die Gerichte beschäftigenden Probleme beruhen in der Regel allein auf den Bewertungen der technischen Besonderheiten der Online-Nutzung.

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Dirk Feldmann
ist seit 18 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den Freelens-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Auch Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.