Magazin #07

Hamburger Landrecht

Kommentar – Günter Frech

Virtuell – der Begriff wird im Lexikon mit »der Möglichkeit nach« übersetzt – bekommt in der Medienwirtschaft eine neue, sinnhaftere Bedeutung – virtuell muß in Zukunft mit allem Möglichen gerechnet werden. Spätestens seit die Digitalisierung von Schrift, Musik und Bildern machbar ist, hätte man davon ausgehen müssen, daß so etwas auch genutzt werde, steht in der schriftlichen Begründung der Klageabweisung FreeLens contra Spiegel. Die Klage sei deshalb nicht begründet, weil CD-ROM’s gegenüber herkömmlicher Heftarchivierung auf Microfiches ein »substituiertes Medium« seien, befand die 8. Kammer des Hamburger Landgerichts.

Von Anfang an zeigte Richter Wolfgang Neuschild in diesem – für die Medienwirtschaft bedeutenden – Prozeß, daß ihm die Materie nicht behagte. Eigentlich sei der Gesetzgeber gefordert, das Urheberrecht an die veränderten Bedingungen der Medien anzupassen, ließ Neuschild durchblicken. Ihm wird klar gewesen sein, daß sein Urteil – so oder so – angefochten wird. Zudem hatte er mangels technischer Ausstattung des Gerichts gar keine Gelegenheit, sich die Möglichkeiten einer CD-ROM vor Augen zu führen.

Spiegel-Justitiar Dietrich Krause lief während der Verhandlung zu Hochform auf, berichtete von den »wirklichen« Problemen des Verlagshauses. Nämlich, daß »immer jemand in den Keller steigen« müsse, um zu prüfen, ob die klagenden Fotografen tatsächlich Fotos abgeliefert hätten – wahre Abgründe. Ob im Keller auch die »Anstrichexemplare« der Fotoredaktion gefunden wurden, ist nicht überliefert. Immerhin rechnet doch die Buchhaltung nach diesen Anstrichheften mit den Fotografen ab – was wohl so geheim geschehen sein muß, daß es der Rechtsabteilung verborgen blieb und filigrane Detektivarbeit im Keller nötig war.

Selbst wenn die Suche Erfolg hatte – das Ergebnis wird man wohl erst vor dem Oberlandesgericht erfahren. Neuschild war sich mit seinen beiden Richterkollegen einig, daß die Verwertungsform auf CD-ROM seit 1989 bekannt gewesen sei – und für jedes bekannte Medium gäben die Urheber automatisch und ungefragt ihr Einverständnis. Da alles, was möglich ist, auch irgendwann gemacht wird, müssen Text- und Bildproduzenten in Zukunft wohl hellseherische Fähigkeiten haben. Und weil die optische Zunft keine Einwände gegen die Jahrgangs-Reprints des Spiegel hatte, kann sie sinngemäß auch nichts gegen eine CD-ROM haben, meint man.

Damit nicht genug: Die Pressekammer begibt sich auch in gefährliche Nähe einer Rechtsbeugung: An den Paragraphen 31,4 des Urhebergesetzes dürfe man keine zu strengen Anforderungen stellen, heißt es. Der Paragraph lautet immerhin: »Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.« Der Kern des Urteils öffnet dem Text- und Bilderklau Tür und Tor. Der neue Gott heißt Dienstleistung, die Medienschaffenden sollen der Medienindustrie auf dem Altar des globalen Standortes stets zu Diensten sein.