Magazin #26

Im Dickicht der Paragraphen

Wer Fotos produziert, bewegt sich in einem Umfeld diverser Rechtsbestimmungen. Dabei tauchen häufig Fragen auf. 

Text – Dirk Feldmann

Wie kommt ein verbindlicher Auftrag zu Stande?

Grundsätzlich kann jeder Vertrag auch mündlich geschlossen werden. Und Aufträge werden häufig telefonisch erteilt. Wer keinen Kostenvoranschlag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung an seinen Vertragspartner übersendet, muss sich häufig mit diesem über den Inhalt des Vertrages streiten. Deswegen sollten zumindest die wesentlichen Punkte schriftlich vereinbart werden, am besten unter Einbeziehung der eigenen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Bestätigungen per E-Mail erfüllen zwar nicht das strenge Schriftformerfordernis, dienen aber als Beleg für ausgetauschte Erklärungen.

Welche Tücken können Nutzungsverträge haben?

Die Vertragspartner des Fotografen versuchen in schriftlichen Verträgen so viele Rechte wie möglich zur Verwertung der Aufnahmen zu erhalten. Vor der Unterzeichnung solcher Verträge sollte genau geprüft werden, ob
– eine vollständige Übertragung der Verwendungsrechte von Fotos – Buy-out genannt – und damit der Verlust jeder eigenen Verwertungsmöglichkeit gewollt ist,
– einzelne Verwertungsrechte schon anderweitig vergeben sind oder dem Fotografen bzw. seiner Agentur vorbehalten bleiben sollen,
– die Vergütung auch beinhaltet, dass der Fotograf an weiteren Verwertungen, z. B. auch durch Dritte, beteiligt wird.

Personen-Aufnahmen und die Genehmigung zur Veröffentlichung

Gemäß § 23 Kunst-Urhebergesetz hat jeder Mensch ein Recht am eigenen Bild. Aufnahmen dürfen nur dann ausnahmsweise ohne Einholung eines so genannten Model Releases, der schriftlichen Einwilligung der abgebildeten Person, veröffentlicht werden, wenn
– es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt, die nicht in ihrer Privatsphäre fotografiert wurden, oder
– die abgebildeten Personen Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses (z. B. Demonstrationen) sind, wobei auch nicht einzelne Personen »herausgeschossen« werden dürfen, oder
– die abgebildeten Personen bloßes Beiwerk einer Aufnahme sind und hinweggedacht werden können, ohne dass sich die Bildaussage ändert, oder
– die Personen auch für ihr näheres Umfeld (Familie/ Freunde) nicht erkennbar sind.

Eine bestimmte Anzahl von Personen, die es ermöglichen würde, Fotos einer Gruppe ohne die oben genannten Voraussetzungen, zu veröffentlichen, gibt es nicht.
Beim Abschluss von Verträgen ist darauf zu achten, dass der Auftraggeber darauf hingewiesen wird, wenn für abgebildete Personen kein Model Release vorliegt. Anderenfalls kann der Fotograf in die Haftung genommen werden, wenn die abgebildeten Personen gegen die Veröffentlichung vorgehen.

Wie entstehen oder erlöschen Urheberrechte?

Der Fotograf erwirbt das Urheberrecht an einer Aufnahme automatisch mit deren Erstellung. Handelt es sich um ein im Gesetz definiertes »Lichtbildwerk«, das durch eine besondere kreative Leistung und so genannte »Schöpfungshöhe« gekennzeichnet ist, besteht das Urheberrecht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Liegt lediglich ein »Lichtbild« vor – darunter fallen meistens Schnappschüsse – erlischt das Urheberrecht bereits 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung.

Aufnahmen von Gebäuden, für die man eine Veröffentlichungsgenehmigung benötigt

Laut § 59 Urheberrechtsgesetzes darf jedes Kunstwerk und damit auch Gebäude fotografiert und veröffentlicht werden, das sich dauerhaft an öffentlichen Plätzen befindet. Damit können sämtliche Gebäudeaufnahmen auch für werbliche Zwecke genutzt werden, solange die Aufnahme auch von öffentlichem Grund und Boden aus aufgenommen wurde. Sobald für die Aufnahme ein Grundstück betreten werden muss, an dem jemand das Hausrecht hat, kann der Rechteinhaber das Fotografieren verbieten. Diese Situation trifft auch auf öffentlich zugängliche Gebäude wie Bahnhöfe zu.

Ist ein Foto-Credit vorgeschrieben?

Gemäß § 13 Urheberrechtsgesetzes hat der Fotograf den gesetzlichen Anspruch, bei jeder Veröffentlichung seiner Aufnahme als deren Urheber genannt zu werden. Wenn der Verwerter dies ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Fotografen unterlässt, muss er nach der Rechtsprechung hierfür Schadensersatz zahlen.

Können Aufnahmen nachgestellt werden?

Wenn ein Auftraggeber verlangt, die Aufnahmen eines anderen Fotografen nach zu fotografieren, könnte ein rechtlicher Konflikt entstehen. Wenn dabei die wesentlichen Merkmale dieser vorgegebenen Aufnahme übernommen werden, entsteht ein Plagiat, das die Urheberrechte des anderen Fotografen verletzt.

Wie kann sich der Fotograf gegen die Verletzung seiner Urheberechte wehren?

Folgende Ansprüche hat der Fotograf, wenn seine Aufnahmen ohne Genehmigung genutzt werden:
– Anspruch auf sofortige Unterlassung der weiteren Nutzung,
– Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der rechtswidrig erfolgten Nutzungen,
– Zahlungsanspruch entsprechend dem tatsächlichen Nutzungsumfang. Die Bestimmung der Vergütungshöhe erfolgt meistens nach den Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing.

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Dirk Feldmann
ist seit 22 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FREELENS-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.