Magazin #23

Nachweise für den Datenfluss

Bilder werden nicht nur immer häufiger als Pixel gemacht, sondern dem Kunden dann auch als Bytes zugeschickt. Dadurch können gänzlich neue Probleme bei der Lieferung digitaler Fotos entstehen.

Text – Dirk Feldmann

Die digitale Fotografie hat in wesentlichen Bereichen die Anfertigung von analogen Aufnahmen ersetzt. Damit ist in der Vertragsabwicklung zwischen Fotograf und Auftraggeber das Problem des Verlustes von Bildern praktisch weggefallen. Früher wurde oft darüber gestritten, welche Schadensersatzzahlungen angemessen sind, wenn ein Original oder Duplikat auf dem Redaktionstisch unauffindbar war oder der Postzusteller sich nicht erinnern konnte, wann und wo er das – nicht versicherte! – Paket abgegeben hatte. Diese Konflikte haben sich so gut wie erledigt.

Die meisten Fotos werden mittlerweile als digitales Datenpaket übersandt. Unabhängig davon, ob dabei eine CD auf dem Postweg verschickt oder die Daten per E-Mail geliefert werden, beschränkt sich der Schaden bei eventuellem Verlust für den Fotografen auf den Aufwand einer erneuten Versendung. Da digitale Dateien ohne Qualitätsverlust reproduzierbar sind, ist der Schaden somit gleich null. Dies setzt jedoch voraus, dass die Datensätze nicht gelöscht wurden, ehe sie den Auftraggeber erreichten.

Allerdings liegt auf der Hand, dass diese Reproduzierbarkeit auch erhebliche Risiken der ungenehmigten Vervielfältigung mit sich bringt, wenn die Daten Dritten zugänglich gemacht werden. Früher stellte die Rücksendung des Originals sicher, dass Rechteverletzer zumindest nur mit rechtswidrig gefertigten und grundsätzlich qualitativ geringerwertigen Duplikaten oder mit Scans von den Originalfotos arbeiten konnten. Heute ist das Kopieren der Bilddateien durch keinerlei Aufwand behindert. Auftraggeber setzen auch oft voraus bzw. verlangen, dass die Dateien gespeichert und darüber hinaus im Internet präsentiert werden dürfen. Damit sind dem rechtswidrigen Zugriff durch Unbefugte Tür und Tor geöffnet.

An die Stelle der Gefahr eines Verlustes analoger Fotos ist jedoch eine neue Problematik getreten: Bei der Übermittlung digitaler Daten kann die Frage wichtig werden, ob, wann und in welcher Form der Auftraggeber die Dateien tatsächlich erhalten hat. Selbst bei postalischer Übersendung einer CD mit Empfangsbescheinigung kommt es vor, dass die Erfüllung der Lieferverpflichtung unklar bleibt. Wenn der Kunde moniert, die CD sei beschädigt, lasse sich nicht öffnen oder enthalte keine lesbaren bzw. falsch formatierte Daten, ist der Fotograf in der Beweispflicht für die vertragsgemäße Lieferung. Gleiches gilt bei Versendung per E-Mail. Auch hier kommt es vor, dass der Kunde bestreitet, die Daten in der vereinbarten Form erhalten zu haben. Da die Aufnahmen regelmäßig zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügbar sein müssen, sollten zur Vermeidung von Streitigkeiten über Honorar und eventueller Schadensersatzforderungen des Kunden Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.

Bei Versendung einer CD ist zur Anfertigung einer Kopie, dem gemeinsamen Anschauen des Inhaltes und der zu liefernden CD mit einem Zeugen sowie einer Versendung per Einschreiben mit Rückschein oder Kurier zu raten. Auf diese Weise kann im Streitfall sowohl der Inhalt der CD als auch deren kundenseitiger Empfang bewiesen werden. Bei Übersendung per E-Mail ist zwar der Inhalt des Datenpaketes durch Zeugen beweisbar, der Erhalt durch den Kunden jedoch nicht. Hier lässt sich die erforderliche Sicherheit nur schaffen, indem man sich vom Auftraggeber eine Bestätigung des Erhaltes einschließlich der Möglichkeit, die Daten lesen und bearbeiten zu können, geben lässt. Da eine E-Mail keine automatische Empfangsbestätigung auslöst, bleibt nur der Weg, in der E-Mail selbst eine umgehende Bestätigung zu fordern und auf die Antwort zu warten. Geht diese nicht ein, muss zum Telefon gegriffen und Erhalt sowie Lesbarkeit der Dateien fernmündlich geklärt werden. Mit dieser telefonischen Bestätigung darf man sich allerdings nicht zufrieden geben. Als taugliches Beweismittel sollte eine schriftliche Nachricht – ausreichend auch als E-Mail – gefordert werden.

Erfolgt diese Absicherung nicht, muss im Streitfall vor Gericht zu klären versucht werden, was am Telefon gesprochen wurde. Das ist in der Regel aber nicht mehr möglich, da die Aussagen widersprüchlich sein dürften und der Bundesgerichtshof Beweisführung durch Zeugen, die ein Gespräch nur mitgehört haben, als unzulässig ansieht. Es muss daher der dringende Rat gegeben werden, etwas zeitlichen Aufwand im Rahmen der Versendung digitaler Dateien zu betreiben, um die Erfüllung der eigenen Lieferverpflichtungen gegebenenfalls nachweisen zu können.

Die zunehmend häufiger praktizierte Zustellung größerer Datensätze per FTP-Server bietet nur in bestimmten Fällen leichtere Nachweismöglichkeiten: Generell sind alle Vorgänge zwar in den Logfiles dokumentiert, Eindeutigkeit herrscht jedoch nur, wenn der FTP-Zugang per Passwort von einer festen IP-Adresse aus erfolgt – bei sporadischer Benutzung ohne Passwort wird stets eine neue IP-Nummer vergeben, und die Identifizierung dieser Verbindungsdaten ist schwierig und kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden – dann ist es aber meistens schon zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen.
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Dirk Feldmann
ist seit 23 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FREELENS-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.