Magazin #07

Neue Medien, altes Recht – Lehren aus dem Spiegel-Urteil

Das Urheberrecht greift natürlich auch bei den neuen Medien – nur leider findet es zu selten in der Praxis Anwendung

Text – Dirk Feldmann

Die neuen Medien sind grundsätzlich sicherlich nicht nur von Verlagen, sondern auch von Fotografen als technischer Fortschritt begrüßt worden. Schließlich ergaben sich hier ungeahnte Möglichkeiten. Daß auch diese Neuerung vom geltenden Urheberrecht erfaßt und geregelt würde, davon ging man aus. Schließlich galt der Grundsatz, daß die Entscheidung über den Umfang der Nutzungsmöglichkeiten allein beim Urheber liegt, bislang als Fundament der urheberrechtlichen Rechtsprechung.

Doch nun versucht die Urheberrechtskammer des Landgerichts Hamburg, daran etwas zu ändern. Das Gericht vertritt die Auffassung, der Nutzer (in diesem Fall der Spiegel-Verlag gegen die FreeLens-Fotografen) habe es selbst in der Hand, sich für neue technische Errungenschaften wie die CD-ROM zu entscheiden, ohne die Urheberfragen zu klären oder gar bezahlen zu müssen. Dem Fortschritt dürfe man sich nicht durch Genehmigungsvorbehalte oder gar Honorarforderungen entgegenstellen. Welche Zugriffs- und Verwertungsmöglichkeiten sich den Verlagen und allen anderen Nutzern hierdurch bietet, ist dem Gericht bekannt.

Es besteht allerdings Anlaß zu der Hoffnung, daß das Hanseatische Oberlandesgericht beziehungsweise der Bundesgerichtshof dieses Urteil korrigieren werden. In Rechtsprechung und Lehre ist nämlich anerkannt, daß bereits die Digitalisierung einer Aufnahme eine Vervielfältigung darstellt – und damit einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers bedeutet. Die Digitalisierung ist eine »erneute körperliche Festlegung« einer Aufnahme, die in digitaler Form auf Datenträgern (Festplatte eines Computers, Magnetbänder) gespeichert werden. Darüber hinaus stellt jede weitere Nutzung der digitalisierten Aufnahme einen weiteren Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers dar. Das gilt für die Verwendung auf CD-ROM, in einer Online-Datenbank oder durch vorübergehende Speicherung durch Anbieter und Nutzer und die Computerausgabe. Der nachfolgende Verkauf oder die Vermietung zum Beispiel einer CD-ROM greift außerdem in das Verwertungsrecht des Urhebers ein.

Die Hamburger Richter konnten den Streitfall nur deshalb zu Gunsten des Verlages entscheiden, weil zwischen Fotografen und Spiegel keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über den Umfang der Nutzungsrechtsübertragung vorlag. Die Richter haben dies zum Anlaß genommen, ihre eigene Auffassung, wie eine solche vertragliche Regelung aussehen solle, als zwischen den Streitparteien verbindliche Vertragsgrundlage vorzuschreiben.

Wer sich für solche Streitfälle nicht auf schwer vorhersehbare Richtermeinungen verlassen möchte, muß seine vertraglichen Beziehungen eindeutig regeln. Beim Verkauf von Archivfotos oder selbstproduziertem Material, sollte der Fotograf die Übertragung des Nutzungsumfangs durch Verwendung eigener AGB bestimmen. Wer dagegen einen Vertrag des Auftraggebers präsentiert bekommt, wird feststellen, daß es heutzutage die Regel geworden ist, daß jeder Vertragspartner durch umfassende Rechteklauseln versucht, sich alle nur denkbaren Nutzungsrechte übertragen zu lassen. Wer ein solches Vertragswerk unterschreibt, ohne es sorgfältig zu lesen und bestimmte Rechte zu verlangen, hat in der Regel einen vollständigen Buyout akzeptiert.

Nur wer genau prüft, welche Zweitverwertungsrechte er für künftige Einnahmen auf jeden Fall behalten möchte, kann sinnvoll über Änderungen der Vertragsvordrucke verhandeln.

Der Fotograf sollte auch keinesfalls davon ausgehen, daß das Vertragswerk unabänderlich ist. Der Text stellt rechtlich lediglich das Angebot des Auftraggebers dar, zu diesen Bedingungen abzuschließen. Da es sich in der Regel um Verträge handelt, die eine Vielzahl von Einzelfällen erfassen sollen, sind zwangsläufig Pauschalregelungen enthalten, die im konkreten Fall für den Auftraggeber von geringem oder gar keinem Interesse sein können. Auch große Verlage betonen, daß für sie der Hauptzweck der Nutzung im Vordergrund steht – und daß über die darüber hinausgehenden Details stets verhandelt werden kann. Wer in einem schriftlichen Vertrag deutlich geklärt hat, welche Nutzungsrechte übertragen werden und welche Nutzungsmöglichkeiten seiner Aufnahmen bei ihm verbleiben, der geht nicht das Risiko ein, daß ein Gericht ihm vorschreibt, welche Rechte im Interesse des Fortschritts und des Verlages übertragen worden sind.

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Dirk Feldmann
ist seit 14 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FreeLens-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Auch Mitglieder des Vereins können bei ihm kostenlos Rat einholen.