Magazin #06

Recht so – Was bei Auslandsgeschäften zu beachten ist!

Vertrauen ist gut, verstehen ist besser: Bei internationalen Jobs können Sprachbarrieren zum Risiko werden

Text – Dirk Feldmann

Jeder Staat hat bekanntlich seine eigene Rechtsordnung – die Unterschiede sind oft riesengroß. Auffälligstes und bekanntestes Beispiel ist im zivilrechtlichen Bereich die Schmerzensgeld- und Schadensersatzrechtsprechung in den USA. Sie kann auch den deutschen Fotografen treffen, wenn durch seine Aufnahmen Rechte Dritter verletzt werden. Doch auch die Unterschiede zu den Rechtsordnungen der europäischen Nachbarländer sind erheblich. Daher können an deutsche Fotografen nur allgemeine Ratschläge gegeben werden:

a) Vor der Durchführung von Produktionen ist es wichtig, sich im Ausland nach Besonderheiten zu erkundigen. Zum Beispiel darüber, wer oder was erlaubnisfrei abgelichtet werden darf (im Zweifel gibt die jeweilige deutsche Botschaft Auskunft).
b) Vor der Verfolgung von Ansprüchen im Ausland den Rat eines Anwaltes einholen, der die jeweilige Landesgesetzgebung kennt. Zum Beispiel sind nicht alle in Deutschland anerkannten Urheberrechte auch überall durchzusetzen.

Auch wenn Gesetze und Rechtsprechung von Land zu Land sehr unterschiedlich sind, kann doch auf den – aus dem Römischen Recht stammenden – Grundsatz vertraut werden, daß Verträge einzuhalten sind. Der Fotograf sollte also gerade bei Aufträgen aus dem Ausland dem Wortlaut eines Vertrages besondere Aufmerksamkeit schenken. Wer sogar hier noch mündliche Verträge schließt, dem ist nicht mehr zu helfen – bei Streitfällen kan dann nur noch auf die Hilfe höherer Mächte als die der Gerichte vertraut werden.

Wer einen Vertrag unterschreibt, den er nicht in allen Einzelheiten versteht, geht ein Risiko ein. Schließlich sind selbst deutschsprachige Verträge für Nichtjuristen zum Teil nicht mehr verständlich. Bei Zweifeln über die Rechtsfolgen sollte fachkundiger Rat eingeholt werden – denn jede vom Auftraggeber verwendete Formulierung dient dazu, dessen Rechtsposition gegenüber der ansonsten geltenden gesetzlichen Regelung zu verbessern.

Auch Verträge ausländischer Auftraggeber können selbstverständlich abgeändert werden. Über nicht gewünschte Klauseln sollte der Fotograf verhandeln. Das kann durchaus so aussehen, daß die entsprechenden Vertragspassagen vom Fotografen gestrichen oder durch Zusätze abgeändert werden. Der so veränderte und unterschrieben zurückgesandte Vertrag stellt ein eigenes Vertragsangebot des Fotografen dar, das der Auftraggeber annimmt, wenn er den Auftrag erteilt, ohne den Änderungen zu widersprechen.

Bei Anforderung von Bildmaterial ist die optimale Vertragsgestaltung durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen (AGB) des Fotografen zu erreichen. Zwar kann nicht für jeden Staat vorausgesagt werden, daß dort die Bezugnahme auf dem Lieferschein ausreicht, und daß ohne weiteres sämtliche vorgesehenen Klauseln als wirksam anerkannt werden. Wer jedoch darauf besteht, sich seine AGB vom Auftraggeber unterzeichnen zu lassen, der hat auf einfachste Weise ein entsprechendes Höchstmaß an Rechtssicherheit erreicht.

Dabei ist allerdings zu beachten, daß die AGB für den Kunden verständlich sein müssen. Werden die Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache geführt oder erfolgt die schriftliche Bestellung in deutsch, dann reicht es, die deutschen AGB zu übersenden. Wer regelmäßig aus dem Ausland Bestellungen bekommt, die nicht auf deutsch abgefaßt sind, der sollte sich seine AGB übersetzen lassen.

Wenn in einem oder mehreren Punkten der Vertragsbeziehungen keine vertragliche Regelung vorliegt, gelten bei grenzüberschreitenden urheberrechtlichen Fragen die hierfür vorgesehenen internationalen Abkommen. Besonders wichtig sind hier die »Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst« und das »Welturheberabkommen«. Ihr Inhalt ist für die beigetretenen Staaten bindend.

Beide Abkommen enthalten Mindestforderungen für den Urheberschutz. Im Rahmen der EU wird daran gearbeitet, für die zugehörigen Staaten eine Vereinheitlichung des Urheberrechtsschutzes herbeizuführen. Eine Auswirkung ist die Vereinheitlichung der Schutzfristen für einfache Lichtbilder: Es wird nun nicht mehr zwischen Lichtbildern, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, und sonstigen Lichtbildern unterschieden, sondern eine einheitliche Schutzfrist von 50 Jahren vorgesehen.

Bei Übertragung von Nutzungsrechten auf ausländische Auftraggeber sollte der Fotograf besonderen Wert darauf legen, sein Urheberrecht hervorzuheben. Ausgehend vom US-amerikanischen Recht hat sich weltweit der sogenannte Copyrightvermerk durchgesetzt. Um die Schutzvoraussetzungen insbesondere in den USA auszulösen, sollte jede überlassene Aufnahme den Vermerk »Copyright (Copr beziehungsweise ©)« jeweils in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Inhabers des Urheberrechts unter der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung oder der Anfertigung der Aufnahme tragen.

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Dirk Feldmann
ist seit 14 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FreeLens-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Auch Mitglieder des Vereins können bei ihm kostenlos Rat einholen.