Magazin #15

Streit um Bilder

Text – Kay Dohnke

Paparazzi
Familie v. Bismarck vs. Wilcke und Priester

Mit Bildern von Prominenten konnte man schon immer gute Geschäfte machen. Die Hamburger Fotografen Wilhelm Wilcke und Max Christian Priester hatten sich auf den Eisernen Kanzler spezialisiert – an Bismarck-Aufnahmen herrschte stetsBedarf, auch wenn der Alte aus dem Sachsenwald sich nicht gern ablichten ließ. Aber irgendwann deutete sich das Ende dieses Geschäfts an: Im Sommer 1898 war absehbar, dass Bismarck bald sterben würde. Gelegenheit für einen letzten Mega-Seller, denn ein Bild des Verblichenen müsste viel Geld einbringen. Da Wilcke mit Louis Spörcke – dem Förster des fürstlichen Anwesens – gut bekannt war, würden die Fotografen rechtzeitig informiert werden.

Und der Plan ging auf: Am Nachmittag des 30. Juni 1898 erhielten Wilcke und Priester die Nachricht vom Ableben des ehemaligen Reichskanzlers. Spörcke hatte sich für die erste nächtliche Totenwache einteilen lassen und öffnete den beiden Fotografen gegen vier Uhr früh das Fenster zum Sterbezimmer. Nachdem er den Kopf des Toten etwas zurecht gerückt hatte, schossen Wilcke und Priester zwei Bilder und machten sich wieder aus dem Staub. Im Gasthaus gleich nebenan entwickelten sie die Fotoplatten.

Per Zeitungsannonce boten die Fotografen dann eine der Aufnahmen – Bismarcks Nachtgeschirr und ein buntes Taschentuch waren taktvoll wegretuschiert worden – zum Kauf an. In einem Berliner Hotelzimmer konnten Interessenten die Ware begutachten. Den Zuschlag erhielt der Besitzer des Deutschen Verlags für astronomische 30.000 Mark plus 20 Prozent Umsatzbeteiligung.

Doch das Geschäft scheiterte – auf Betreiben von Bismarcks Sohn Herbert erließ das Hamburger Amtsgericht am 4. August eine einstweilige Verfügung, die Wilcke und Priester bei hoher Strafandrohung die Verbreitung des Bildes untersagte. Fotoplatten und Abzüge wurden am selben Tag beschlagnahmt, und die Familie des Verstorbenen zeigte die Fotografen außerdem wegen Hausfriedensbruchs an. Kurz darauf wurden sie deswegen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, die sie sofort verbüßten.

Das Begehren der Fotografen auf Rückgabe der Bilder landete nach zweijährigem juristischen Hin und Her schließlich letztinstanzlich vor dem Reichsgericht, das aber auf das »natürliche Rechtsgefühl« verwies und die Veröffentlichung der Fotos untersagte. Die lagen da schon längst in einem Bismarck’schen Tresor und wurden noch mehrere Jahre lang verborgen gehalten. Ein »Recht am eigenen Bild« – das Porträtierten heute grundsätzlich zusteht, aber bei Personen der Zeitgeschichte eingeschränkt wird – wurde erst 1907 eingeführt.

 

Work in Progress
VG Bild-Kunst und Gürtner vs. Matthias Wolpert

Lange Jahre stand es still und steif in einem Park an der Freiburger Holbein-Straße – das 1936 von Werner Gürtner geschaffene Pferdchen aus Zementguss. Berühmt wurde es erst in den neunziger Jahren, seit es Unbekannte immer wieder nachts bemalten: mal trug es lila Milka-Design, mal war es als Tigerente oder Cola-Dose gestaltet, dann wieder mit Badeanzug, Fußballdress oder Europa-Emblem verziert.

Und das gefiel dem Fotografen Matthias Wolpert, der die ständige optische Metamorphose mit Einverständnis der Künstlerwitwe dokumentierte und als Postkartenserie, später auch als Kalender und Bildband auf den Markt brachte. Einmal stattete er das Rösslein per Fotoshop noch mit Nikolausmütze und roten Stiefeln aus.

So wurde das Holbein-Pferdchen zum Star. Was der VG Bild-Kunst nicht gefallen wollte. Sie klagte – inzwischen von der Erbengemeinschaft Gürtners bevollmächtigt – 1996 gegen Wolpert wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz: Zwar könne laut § 59 ein Kunstwerk, das bleibend an einem öffentlichen Platz steht, durch Lichtbilder vervielfältigt und auch kommerziell verbreitet werden, doch dürften daran keine Veränderungen vorgenommen werden. Durch Vervielfältigung und Verbreitung der Bilder von der veränderten Skulptur verstoße der Fotograf jedoch gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht und wirke so an der Entstellung des Werkes mit. Er müsse daher sein Tun unterlassen und Schadensersatz leisten.

Das Amtsgericht Mannheim wies die Klage im Juli 1996 als unbegründet zurück. Das von der VG Bild-Kunst angestrengte Berufungsverfahren vom Februar 1997 vor dem dortigen Landgericht (Az. 7-S-4/96) kam hingegen zu einem anderen Ergebnis: Wolpert sei zwar nicht der Verursacher der Veränderungen, doch verstoße das fotografische Dokumentieren des bemalten Pferdchens gegen § 24 des Urheberrechts, der einzig dem Urheber die Entscheidungsbefugnis zubilligt, wie sein Werk an die Öffentlichkeit treten soll.

Durch die Publikation der Fotos habe Wolpert das veränderte Werk auch einem Personenkreis zugänglich gemacht, der sonst davon keine Kenntnis erlangt hätte; hierdurch habe er die bereits durch unbekannte Dritte verursachte Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts vertieft. Eine fotografische Dokumentation zur Befriedigung des berechtigten Informationsinteresses wäre legitim gewesen, nicht aber für eigene künstlerische oder finanzielle Zwecke. Die Genehmigung durch die Künstlerwitwe sei im Übrigen nicht ausreichend gewesen, da auch deren Kinder Mitinhaber der Urheberrechte seien und hätten zustimmen müssen.

Die Nikolaus-Postkarte stelle jedoch einen Rechtsbruch dar, weil es das Pferdchen in solchem Zustand in Wirklichkeit nie gegeben habe; hier seien die nicht erlaubten Veränderungen von Wolpert selbst vorgenommen worden. Nur in diesem Punkt sei er zur Offenlegung der erzielten Erlöse und zu Schadensersatz verpflichtet.

Während des Verfahrens trug das Pferdchen übrigens eine schwarze Richterrobe und die skurrile kopfbedeckung der Gerechtigskeitsfinder. Und Wolpert hat seither weitere Postkarten und einen Kalender erstellt und vertrieben.

>> Bunte Pferdchen online: www.holbein-pferd.de

 

Abgemalt
Urs Kluyver vs. Deutsche Post AG

Im März 1999 präsentierte das Hamburger Abendblatt stolz den Entwurf für eine neue Hamburg-Briefmarke, die das Rathaus zeigt. Dem Fotografen Urs Kluyver kam das Bild trotz grafischer Verfremdung nur allzu bekannt vor. Er fuhr zur Post, kaufte die Briefmarke, machte zuhause davon eine Makro-Aufnahme und brachte sie – zusammen mit seinem Buch »Schönes Hamburg« – zum Rechtsanwalt.

Aufgrund der weit gehenden und unbestreitbaren Übereinstimmungen – sogar Schatten und Details auf der Marke entsprechen dem Foto – gab es keinen Zweifel, dass Kluyvers Aufnahme als Vorlage für die Briefmarke gedient hatte. Was jedoch nicht vorab autorisiert worden war. Das Schreiben des Anwalts an die Deutsche Post AG wurde an das für derlei Briefmarkendinge zuständige Finanzministerium weitergeleitet. Dort war man auch ohne gerichtliche Maßnahmen spontan zu nachträglicher Honorierung zuzüglich 100 Prozent Aufschlag wegen unterlassener Namensnennung bereit.

Per Brief forderte Urs Kluyver dann vom ausführenden Grafiker – Professor Gerd Aretz aus Wuppertal – eine Begründung für den Vorgang. Es sei ja so schwierig gewesen, meinte dieser, ein schönes Foto vom Hamburger Rathaus zu bekommen. Bis er dann halt eines – das Besagte! – in Kluyvers Buch entdeckt und sofort verwendet habe. Die Post habe mit dem Fotografen über das Honorar verhandeln sollen, denn Veröffentlichungsrechte seien einzig und allein deren Angelegenheit, damit habe Aretz nichts mehr zu tun. Aber es täte dem Herrn Professor selbstverständlich Leid, dass keine Namensnennung erfolgt sei.

 

Abgekupfert
Horst Wackerbarth vs. B.A.T.

Es galt schon längst als sein Markenzeichen: das rote Sofa von Horst Wackerbarth. Als Eye-catcher, als verfremdendes Element, als Verbindung zwischen visuell völlig unterschiedlichen Welten hatte er es – zusammen mit dem Kollegen Kevin Clarke – jahrelang quer durch Amerika gekarrt und immer wieder ins Bild gerückt, Menschen draufgesetzt, porträtiert (anzuschauen unter anderem in The Red Couch: A Portrait of America. New York: A. van der Mark Editions 1984). Später entstanden weitere Sofa-Bilder in vielen anderen Ländern.

Irgendwann erkannten auch Werbeleute, dass man mit dieser Idee Erfolg haben müsste. Sie luden den Fotografen zwar zur Präsentation ein, doch die Plakat- und Anzeigenkampagne für die Zigarettenmarke »Barclay« wurde dann ohne ihn realisiert – aber mit rotem Sofa.

Wackerbarths Schritt vor den Richter schien zuerst erfolglos: Vor dem Landgericht Hamburg verlor er ein erstes Verfahren. Sein Rechtsgefühl ließ ihn aber weitermachen, und das Oberlandesgericht Hamburg beurteilte im Frühjahr 1999 den Sachverhalt genau wie der hintergangene Fotograf.

Zu einem Verfahren kam es jedoch nicht – die Richter machten dem beklagten Tabakkonzern klar, dass er im Prozess unterliegen würde und besser einen Vergleich anstreben solle, was er auch tat. Wackerbarth bekam zwar seine inzwischen horrenden Kosten ersetzt – mehr aber nicht.

 

Hütchen oder Mützchen
Agentur Focus vs. Ford AG und Young & Rubicam

Drei Wesen, acht Beine, ein Hut: 1974 machte Magnum-Fotograf Elliott Erwitt ein Bild von einer Frau und ihrer Dogge, neben denen sich ein kleiner Pinscher aufgebaut hatte. Von der Dame waren nur die Stiefel und ihr Rocksaum, vom großen Hund nur die Vorderbeine im Anschnitt zu sehen, und der kleine trug einen Hut. Das Foto dieser skurrilen Gruppe wurde schnell berühmt.

Im November 1996 tauchte erneut das Bild eines Pinschers mit Hütchen auf, diesmal als Teil einer Stern-Anzeige für den neuen Ford KA. Pferdebeine gab’s diesmal nicht zu sehen, wohl aber einen langen Rock und Stiefel. Im Anschnitt.

Die übergroße Ähnlichkeit mit Erwitts Fotoklassiker war Anlass für seine deutsche Agentur Focus, wegen Urheberrechtsverletzung, Rufausbeutung und Lizenzverhinderung gegen die Ford AG und die ausführende Werbeagentur Young & Rubicam zu klagen. Das Hamburger Landgericht stellte im Dezember 1997 (Az.: 416 O 67/97) zunächst den Charakter von Erwitts Foto als persönliche geistige Schöpfung fest. Die Beklagten behaupteten dann allerdings, es läge lediglich eine legitime freie Benutzung des Erwitt-Fotos vor, und verwiesen auf angeblich signifikante Unterschiede – bei Erwitt trage der Hund ein Mützchen, auf dem Werbebild jedoch ein Hütchen, außerdem sei hier die Körperhaltung des Tieres eine fröhliche, bei Erwitt aber eine bedrückte. Und schließlich seien die Stiefel im Anzeigenfoto staubig, nicht aber im frei benutzten Bild.

Das Gericht folgte jedoch der Argumentation der Klägerin in allen Punkten: Das Erwitt-Foto habe nicht als Anregung, sondern als Vorlage für das Werbefoto gedient, und die umfassenden Übereinstimmungen der beiden Bilder könnten nicht auf »gleichschaffendem Zufall« beruhen. Ohne Kenntnis des Ausgangsbildes sei das Anzeigenfoto nicht denkbar; es weise jedoch keine eigenständigen Züge auf, die es zu einem neuen Werk machen würden. Auch eine Lizenzbehinderung und Rufausbeutung läge vor, da die Anzeige eindeutig an das bekannte Originalfoto erinnere, seine künftige wirtschaftliche Verwertung aber durch die vorliegende widerrechtliche Nutzung erschwert werde. Die Beklagten hätten also nachträglich das übliche und von der Agentur Focus geforderte Nutzungsentgelt zu zahlen.

 

Pressefreiheit
Marielle Burkhalter vs. Societé VSD und Contact Press Images

Zum 30-jährigen Jubiläum der Studentenunruhen publizierte das französische Magazin VSD am 9. April 1998 die Reportage »Mai 1968 – quand la France délirait« (Mai 1968 – als Frankreich verrückt spielte) mit Aufnahmen aus Gilles Carons Bildband Sous les pavés, la plage von 1993. Das Foto einer Gewerkschaftsdemonstration vom 29. Mai zeigt eine junge Frau mit geballter Faust – und darin erkannte sich Marielle Burkhalter aus Barjac wieder.

Zuerst gab sich die Dame am 14. Mai in einem Leserbrief als die abgebildete Aktivistin zu erkennen und stellte klar, sie sei nicht – wie die Bildunterschrift nahe legte – Mitglied der Gewerkschaft CGT gewesen, sondern hätte als militante Maoistin die CGT vehement bekämpft. Im September 1999 reichte sie dann gegen den Herausgeber der Zeitschrift sowie die Agentur Contact Press Images Klage wegen Verletzung des Rechtes am eigenen Bild und ihrer Privatsphäre ein und forderte 100.000 Franc Schadensersatz.

Normalerweise gilt das Recht am eigenen Bild in Frankreich als nahezu unantastbar – daher war die Entscheidung der Pressekammer am Tribunal de Grande Instance de Paris vom 11. Juni 2001 (No. RG: 01/01293) höchst ungewöhnlich: Das in Artikel 9 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs verbriefte Recht auf Schutz der Privatsphäre und auf exklusive Verfügung über das eigene Bild sei nicht absolut, sondern müsse hinter dem in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention formulierten Recht auf Presse- und Informationsfreiheit zurückstehen.

Die Publikation des Bildes von einem öffentlichen Ereignis sei legitim, solange darin nicht die Menschenwürde verletzt werde. Da die Klägerin offenkundig freiwillig und aktiv an der Demonstration teilgenommen habe, müsse sie sich die mediale Dokumentation auch ohne explizites Einverständnis gefallen lassen; zudem stehe die Publikation nicht mit ihrer Privatsphäre, sondern der nationalen Geschichte Frankreichs in Zusammenhang.

Trotz der unkorrekten Bildunterschrift – in der die Klägerin nirgends namentlich genannt wird – seien ihre privaten Interessen nicht tangiert; dass eine Fehlinterpretation jedoch nahe liegend sei, beweise das am 18. März 2001 auf dem Titel des Sunday Times Magazine veröffentlichte Foto Giancarlo Bottis, das zeitgleich bei derselben Demonstration entstand und auf Mme. Burkhalters Halstuch eindeutig die Initialen CGT erkennen lasse.

Das Begehren auf Schadensersatz wurde abgewiesen, die Klägerin hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Copycat
Art Rogers vs. Jeff Koons

Im September 1980 fotografierte der Kalifornier Art Rogers den Hundenachwuchs seines Freunden Jim Scanlon. Er arrangierte das Bild, indem er Scanlon und dessen Frau mit den acht Schäferhundwelpen im Arm auf einer Bank positionierte. Das beste Foto der Serie wurde mehrfach ausgestellt; seit 1984 wird »Puppies« durch Museum Graphics Inc. als Postkarte vertrieben.

1987 entdeckte der Kitsch- und Trash-Künstler Jeff Koons auf der Suche nach Material für seine »Banality Show« die Karte und schickte sie mit genauer Arbeitsanweisung an eine italienische Holzschnitzwerkstatt, die danach lebensgroße Skulpturen herstellen sollte. Von »String of Puppies« – erstmals im November 1988 in der New Yorker Sonnabend Gallery gezeigt – entstanden vier Exemplare; drei wurden für insgesamt 367.000 $ verkauft, Nummer vier behielt Koons selbst. Im Mai 1989 entdeckten die Scanlons das Plagiat.

Im November 1989 verklagte Art Rogers Jeff Koons vor einem kalifornischen Bezirksgericht wegen Verletzung des Urheberrechts. Im Dezember 1990 fiel die erste Entscheidung: Koons’ Werk sei nicht eine Anlehnung an Rogers’ Foto im Sinne eines bedingt legitimen »fair use«, sondern ein direkter Copyright-Verstoß. Im März 1991 erging ein gerichtliches Verbot, das sowohl Koons als auch der Sonnabend Gallery untersagte, die Skulptur oder ggf. eine modifizierte Version davon weiter herzustellen, zu verleihen, zu verkaufen oder öffentlich zu zeigen. Außerdem sei Rogers alles entsprechende Material samt Koons’ eigenem Exemplar auszuhändigen. Neun Tage später schickte Koons seine Skulptur an ein Museum in Berlin, holte sie aber später zurück.

Im Berufungsverfahren – Az.: 960 F2nd 301, 309 (2nd Cir.), cert. denied, 506 U.S. 934 (1992) – bestätigte der U.S. Court of Appeals in New York die Feststellungen der ersten Instanz: Rogers sei unstrittig der Urheber des Fotos »Puppies«. Koons’ Skulptur greife in allen essentiellen Merkmalen die kreative Leistung des Fotografen prinzipiell unverändert auf, wobei die dreidimensionale und vergrößerte Umsetzung lediglich genrebedingt sei; auch die Kolorierung sei kein kreativer Akt, der dem Werk einen neuen Charakter gebe. Ein von Koons behauptetes »fair use« im Sinne einer sozialkritischen Parodie läge nicht vor. Einzig Rogers’ Entschädigungsanspruch – er forderte u. a. den Verkaufserlös der ersten drei Exemplare von »String of Puppies« – wurde zur neuen Bemessung rückverwiesen.

Koons kündigte an, er werde seine künstlerische Freiheit weiter verteidigen. Verschiedene amerikanische Kunstexperten kritisierten das Urteil, da es die vor allem im Bereich der »Pop Art« typische Anlehnung an vorfindliche Objekte prinzipiell für illegal erkläre. In verschiedenen juristischen Fakultäten amerikanischer Universitäten wird der Fall Rogers vs. Koons seither als Musterbeispiel für Copyright-Auseinandersetzungen behandelt. Am 17. November 1998 erwarb bei einer Sotheby’s-Auktion ein kalifornischer Sammler ein Exemplar von »String of Puppies« für 288.500 Dollar.