Magazin #33

Urheber (ohne) Recht?


Der Kunde ist König. Auf seine Bedürfnisse muss der Verkäufer Rücksicht nehmen. Der Urheber ist ebenfalls ein Anbieter von Waren, ein Fotograf zum Beispiel verkauft Nutzungsrechte an den von ihm erstellten Aufnahmen. Auf die Forderungen seiner Kunden muss er regelmäßig eingehen. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Fotografen haben sich in den letzten Jahren dramatisch verschlechtert: Auftragsrückgang wegen massenhafter digitaler Bildproduktionen, Preisdumping der um ihr Überleben kämpfenden Redaktionen sowie die ihre Marketingmacht ausnutzenden Großverlage sind Realität. Vielen Fotografen bleibt nur, heute für weniger Geld weitaus mehr Nutzungsrechte abzugeben, als noch vor zehn oder zwanzig Jahren.

Wo früher zeitlich und räumlich eingeschränkte Rechte, die nur im Einzelfall exklusiv waren, zum einmaligen Abdruck verkauft wurden, wird heute seitens der Auftraggeber verlangt, dass für ein Pauschalhonorar sämtliche Rechte exklusiv eingeräumt werden. Nachdem diese Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung durch den Bundesgerichtshof gebilligt wurde, stellt sich nun die Frage, ob und wann auch der Gesetzgeber Änderungen vornimmt, die für die Urheber nachteilig sind.

ABLAUF DER SCHUTZFRISTEN ZU LEBZEITEN?

Zur Diskussion gestellt wird derzeit bereits eine Verkürzung der gesetzlichen Schutzfristen. Noch sind das Urheberrecht, und damit die Möglichkeit, hieraus Einnahmen zu erzielen, bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt (Lichtbilder, die keine »Werke« sind, bis 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung). Sollte diese Frist verkürzt werden und z.B. mit dem Tod des Urhebers oder wenige Jahre danach ein Foto »gemeinfrei« werden, entfällt damit die Möglichkeit, ein entsprechendes Erbe zu hinterlassen. Jeder andere Werktätige kann das, was er zu Lebzeiten aufgebaut hat, seinen Nachkommen hinterlassen. Der Fotograf hinterlässt sein Archiv. Sobald der urheberrechtliche Schutz des Archivs entfällt, ist allerdings auch sein materieller Wert dahin. Die Fotos sind dann gemeinfrei und können von jedermann ohne vorherige Einholung von Erlaubnissen benutzt werden.

Alltag des Reisefotografen: Kurze Erholungsphase, aber nicht, ohne seine kostbare Zeit zu nutzen und die nächste Etappe im Regenwald zu planen. Welche Location wird morgen fotografiert?
Alltag des Reisefotografen: Kurze Erholungsphase, aber nicht, ohne seine kostbare Zeit zu nutzen und die nächste Etappe im Regenwald zu planen. Welche Location wird morgen fotografiert?

Noch dramatischer wären die Folgen, wenn die Schutzfrist schon zu Lebzeiten des Urhebers abliefe. Schutzfristen und deren Dauer waren stets das Fundament, auf das sich ein wesentlicher Teil des Einkommens des Urhebers stützte. Hieran Veränderungen vorzunehmen, würde die Existenz der Urheber bedrohen – und damit gleichzeitig die Freiheit der Kunst und die der freien Berichterstattung erheblich einschränken. Ohne eine derartige wirtschaftliche Grundlage wird sich der Kreis der produktiven Urheber drastisch reduzieren.

Eine weitere populäre Forderung an den Gesetzgeber lautet derzeit, die private Nutzung von Aufnahmen genehmigungsfrei zu stellen. Insoweit soll also überhaupt keine Schutzfrist bestehen. Anlass für die Forderung ist nicht etwa ein echtes Bedürfnis, sondern allein der Umstand, dass z. B. Fotodaten heutzutage ohnehin von jedermann ohne besonderen Aufwand aus dem Internet beschafft werden können. Diese unkontrollierbare Möglichkeit, von der bekanntlich täglich in astronomischem Umfang Gebrauch gemacht wird, soll legalisiert werden. Erste juristische Rauchzeichen hat auch hier bereits der Bundesgerichtshof entsandt, indem er die Darstellung von Fotos in Thumbnail-Größe durch Suchmaschinen für zulässig erklärt hat.

LEGALE PORTRÄTS AUF UNSERIÖSEN WEBSEITEN

Würde die Nutzung für den privaten Gebrauch, insbesondere zur Darstellung auf der eigenen Website, ohne vorherige Genehmigung des Fotografen erlaubt, dann hätte dies nicht nur Konsequenzen auf wirtschaftlicher Ebene. Natürlich werden die Aufnahmen entwertet, wenn sie an zahlreichen Stellen veröffentlicht werden. Gerade eine besonders gelungene Aufnahme, mit der ein Fotograf erhebliche Einnahmen erzielen könnte, wird wertlos, wenn sie z. B. von der Internetseite einer Zeitschrift heruntergeladen und auf anderen Webseiten ohne Zahlung von Nutzungshonoraren veröffentlicht werden könnte.

Nach einem anstrengenden Tag des Aufstiegs und Fotografierens im Hochland wird das Zelt aufgebaut und ein launiger Abend mit Helfern verbracht… Wie behauptet man sich auf dem Gebiet der Reisefotografie bei einem überbordenden Angebot? Nur wer besonders gutes Material mitbringt, hat eine Chance auf Verkauf und Refinanzierung seiner Reise. Es geht auch sparsamer: Im Globetrotter-Erlebniscenter die vorhandene Dekoration nutzen! Für den Fotografen besteht die größte Herausforderung darin, das Personal zum Mitmachen zu motivieren.
Nach einem anstrengenden Tag des Aufstiegs und Fotografierens im Hochland wird das Zelt aufgebaut und ein launiger Abend mit Helfern verbracht… Wie behauptet man sich auf dem Gebiet der Reisefotografie bei einem überbordenden Angebot? Nur wer besonders gutes Material mitbringt, hat eine Chance auf Verkauf und Refinanzierung seiner Reise. Es geht auch sparsamer: Im Globetrotter-Erlebniscenter die vorhandene Dekoration nutzen! Für den Fotografen besteht die größte Herausforderung darin, das Personal zum Mitmachen zu motivieren.

Darüber hinaus entstünden aber auch vielfältige anderweitige Probleme. Ein Fotograf könnte bei keinem Fototermin mehr erklären, er fotografiere im Auftrag einer bestimmten Redaktion, in deren Zeitschrift die Fotos veröffentlicht werden sollen. Wenn nämlich Dritten der Zugriff auf diese Fotos erlaubt wäre, müssten die Abgebildeten damit rechnen, je nach Einsatzmöglichkeit der Aufnahmen völlig legal auf Webseiten zu erscheinen, die wegen politischer, religiöser, sexueller oder bloß peinlicher Darstellungen für die abgebildeten Personen als Umfeld inakzeptabel sind. Eine seriöse Person, die sich fotografieren lassen soll, würde es bei einer derartigen Änderung der Gesetzeslage im Zweifel eher ablehnen, fotografiert zu werden. Auch das hätte eine nicht verantwortbare Einschränkung der journalistischen Berichterstattung und damit der Pressefreiheit zur Folge.

Diese beiden Bespiele, die leider durchaus weiter in der Politik diskutiert werden, sollen zeigen, dass das Urheberrecht eben nicht nur dem wirtschaftlichen Schutz des Urhebers dient, sondern auch der Wahrung der grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter von Kunst- und Pressefreiheit. Und sie sollen deutlich machen, dass die Errungenschaften des Urheberrechts nicht leichtfertig über Bord geworfen werden dürfen, nur weil es technisch möglich ist, das Gesetz auszuhöhlen.

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Dirk Feldmann

Der seit mehr als 25 Jahren tätige Anwalt hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisert. Er berät den FREELENS Vorstand und Vereinsmitglieder können sich bei ihm kostenlos Rat einholen.