Magazin #15

Vom [Un-]Recht des Stärkeren

Das Geschäft mit Fotos berührt unterschiedlichste juristische Aspekte. Und meistens stellen Urheber und Verwerter ihre Positionen gegenseitig in Frage. Doch in letzter Zeit geben Gerichte immer häufiger verbindliche Antworten. Ein Überblick über neuere Rechtstendenzen.

Text – Dirk Feldmann

Viele Jahre lang war es üblich, dass jeder Verlag eigene, individuell gestaltete Verträge verwendete, die bei einer schriftlichen Auftragserteilung die Bedingungen des Vertragsverhältnisses festlegten. Der Fotograf war also gewohnt, bei jedem Auftraggeber unterschiedliche Vertragskonditionen vorzufinden.

DIE VERTRÄGE DER VERLAGE

Nachdem im Laufe der Zeit Angleichungen einzelner Klauseln stattfanden, die von einigen Verlagen inhaltlich praktisch gleichlautend verwendet werden, gab es von der Urheberseite mehrfach Bestrebungen, sich mit den Verlagen auf ein einheitliches Vertragswerk zu einigen, das möglichst bundesweit allen Aufträgen zugrunde gelegt werden sollte. Auch Freelens hat einen solchen, die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigenden Mustervertrag entworfen. Eine Verständigung über derartige einheitliche Vertragsbedingungen konnte jedoch nicht erzielt werden.

Nun haben der Verband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Zeitschriftenverleger so genannte »Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verlage gegenüber Bildagenturen und nicht fest angestellten Fotografen« erstellt, die beim Bundeskartellamt vorgelegt wurden und nach dem Wunsch ihrer Verfasser bundesweit als Basis für jedes Auftragsverhältnis dienen sollen. Doch die Verlage und insbesondere die einzelnen Redaktionen machen von diesen AGB kaum Gebrauch. Dies beruht unter anderem darauf, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von allen Verlagen mitgetragen wurden – einige Großverlage empfanden die darin enthaltenen Regelungen als zu günstig für die Fotografen. Nachdem also nur einzelne Redaktionen den zu beauftragenden Agenturen und Fotografen dieses Vertragswerk vorlegten, war bereits absehbar, dass keine flächendeckende Durchsetzung erfolgen würde.

Wenn Auftragnehmer sich ausdrücklich gegen diese AGB zur Wehr setzten und es ablehnten, auf einer solchen Grundlage zu arbeiten, wurde ihnen geantwortet, dass mit diesen AGB keine Eingriffe in die bewährte Zusammenarbeit beabsichtigt seien. Man dürfe versichert sein, dass die Geschäftsbeziehungen auf der bisherigen Basis – d. h. also gerade nicht zu den neuen Geschäftsbedingungen – fortgesetzt werden sollten.

Das Fazit: Wer mit dem Inhalt dieser AGB nicht einverstanden ist, sollte erklären, dass er sie insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht akzeptiert; diese Ablehnung muss aber unbedingt schriftlich erfolgen, damit sie im Streitfall nachgewiesen werden kann.

INAKZEPTABEL UND NICHT KOMPRISSFÄHIG

Inhaltlich sind die AGB der Verlage zum Teil inakzeptabel. In ihrer Ziffer 1 enthalten sie eine nicht kompromissfähige Regelung – hier soll der Bildlieferant versichern, dass Rechte Dritter durch die Aufnahmen nicht verletzt sind. Dies betrifft also insbesondere die Garantie, dass keine Persönlichkeitsrechte tangiert werden. Doch allein bei Vorhandensein entsprechender Model-Releases kann der Fotograf oder seine Agentur eine solche Zusicherung abgeben; wer die Praxis kennt, weiß aber, dass nur in wenigen Fällen – meistens aber gerade nicht bei journalistischer Berichterstattung – ein Befragen der abgelichteten Personen oder gar die Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung durch diese möglich ist.

Andererseits wollen die Verlage aber auf die entsprechenden Fotos nicht verzichten, da sie ohne diese ihre Blätter nicht mehr machen könnten. Doch dann kann die Verantwortung für die durch eine Veröffentlichung möglicherweise ausgelösten rechtlichen Probleme nicht den Bildlieferanten aufgehalst werden, die regelmäßig nicht einmal den genauen Verwendungszweck der angeforderten Aufnahmen kennen. Dennoch: Nach den AGB der Verlage sollen allein der Fotograf bzw. die Agentur für eventuell eintretende Schäden haften. Gerade auch angesichts der wirtschaftlichen Größenverhältnisse erscheint diese Risikoverteilung absurd und nicht akzeptabel.

Im Übrigen versuchen die AGB, für den Fall von Verlust oder Beschädigung bzw. Blockierung von Aufnahmen eine Regelung zur Höhe der Schadensersatzzahlungen zu treffen. Dieser Ansatzpunkt ist meiner persönlichen Auffassung zufolge durchaus richtig gewählt: Bereits seit vielen Jahren ziehen sich Rechtsstreitigkeiten – sowohl vor- als auch außergerichtlich – alleine dadurch unglaublich in die Länge, dass die Vorstellungen vom Wert eines Originals himmelweit auseinander klaffen. Während viele AGB eine Pauschale von 3.000 Mark vorsehen, scheuen manche Verlage nicht davor zurück, den Wert der von ihnen selbst angeforderten und verwendeten Fotos mit weniger als zehn Mark anzusetzen. Zwar lassen die Gerichte in diesen Fällen häufig Sachverständige entscheiden; es kann jedoch tatsächlich Jahre dauern, bis ein von allen Beteiligen akzeptierter Gutachter gefunden ist. Vor diesem Hintergrund wäre es sicherlich zu begrüßen, wenn allgemeine Grundlagen für eine zügige Bewertung von Aufnahmen gefunden werden könnten.

UNZUREICHENDE SCHADENERSATZREGELUNGEN

Ob der Denkprozess der Verlage mit dem jetzt vorgelegten Entwurf abgeschlossen ist oder ob die AGB die Grundlage für eine jedenfalls in diesem Teilbereich gemeinsame Diskussion von Bildlieferanten und Verwertern darstellen können, wäre zu überprüfen. In der gegenwärtigen Form sind die angebotenen Schadensersatzregelungen auf keinen Fall ausreichend.

Ausgangspunkt der vorgesehenen Schadensersatzregelung ist nämlich das »übliche, nicht exklusive Abdruckhonorar« des jeweiligen Verlages. Dieses kann jedoch kein Maßstab sein; andernfalls müsste der Fotograf bzw. die Agentur sich überlegen, ob die angeforderten Bilder bei den von diesem Verlag gezahlten Honoraren resp. bei der vorgesehenen Abdruckgröße tatsächlich geliefert werden können. Festzustellen ist, dass der für den Fotografen bei Verlust des Originals eintretende Schaden gleich hoch ist – unabhängig davon, ob eine kleine Tageszeitung die Aufnahme nur daumennagelgroß veröffentlicht oder ein Magazin eine Doppelseite daraus macht.

Die Verlage wollen sich in den AGB jedoch nicht einmal auf ein »übliches Abdruckhonorar« ihres eigenen Hauses festlegen lassen. Dieses soll sich nämlich erst dann ergeben, wenn in früheren Geschäftsbeziehungen mehrmals das gleiche Honorar gezahlt wurde. Die Verlage möchten an dieser Stelle ausnutzen, dass der Fotograf oder die Agentur häufig nicht wissen, welche Honorare andere Auftragnehmer erhalten – nach diesen AGB-Regelungen soll es also so viele »übliche Abdruckhonorare« wie Bildlieferanten geben. Und für jemanden, der zum ersten Mal liefert, soll dann ein übliches Abdruckhonorar überhaupt nicht feststellbar sein. In diesem Fall wird auf den Tarifvertrag für freie Journalisten an Tageszeitungen verwiesen. Die vorgeschlagene Schadenspauschalierung ist damit insgesamt nicht akzeptabel.

Ebenfalls nicht angemessen ist die Regelung der Schäden, die durch Blockierung – also nicht rechtzeitige Rückgabe – von Aufnahmen entstehen. Hier wird eine Obergrenze in der Höhe des vorgesehenen Abdruckhonorars gesetzt. Einerseits soll also das Abdruckhonorar für die Schadensbegrenzung maßgeblich sein, obwohl es in keiner Relation zum Wert der Aufnahme steht; andererseits wäre den Verlagen damit eine billige Möglichkeit eröffnet, Aufnahmen praktisch unbegrenzt zurückzuhalten, wenn eine Erhöhung der Zahlungen bei steigender Blockierungsdauer nicht vorgesehen ist. Letztlich bleibt nach der Formulierung der AGB sogar unklar, ob die Blockierungskosten überhaupt gezahlt werden sollen, wenn tatsächlich ein Abdruck erfolgt ist. Der Wortlaut lässt auch den Schluss zu, dass sie in diesem Fall mit dem Abdruckhonorar abgegolten sind.

VOM GRIFF NACH DEN RECHTEN

Nicht in den AGB der Verlage enthalten ist der zentrale Punkt jedes Auftrags, nämlich welche Nutzungsrechte eingeräumt und welche Honorare hierfür gezahlt werden. Die Erfahrungen der zurückliegenden Jahre haben gezeigt, dass die Ansprüche der Verlage dabei ständig wachsen. Bei meist gleich bleibenden Honoraren werden immer mehr und immer neue Rechteeinräumungen gefordert.

Insbesondere die Nutzung in den elektronischen Medien, aber auch die Verwendung in anderen Blättern des Verlags sollen regelmäßig ohne zusätzliche Vergütung abgegolten sein. Während einzelne Verlage (z. B. Spiegel-Verlag, Motorpresse Stuttgart) in diesen Punkten durchaus noch abwägend vorgehen, hängt der Umfang der Rechteeinräumung bei anderen Großverlagen (z. B. Gruner + Jahr) bereits davon ab, von welcher Redaktion man beauftragt wird.

Genaues Lesen der Verträge und das Anbringen von notwendigen Streichungen oder Änderungen ist daher nach wie vor von größter Wichtigkeit.

Bei einigen Verlagen ist das Lesen der Verträge oder das Aushandeln einzelner Bedingungen jedoch obsolet geworden. Der Axel-Springer-Verlag (BZ und Morgenpost in Berlin) sowie der JahreszeitenVerlag (zzt. Prinz) beabsichtigen, jeden bisher üblichen Rahmen zu sprengen – sie sehen in ihren Verträgen den vollständigen Buy-out vor. Für die einmalige Zahlung des bisher üblichen Tagessatzes bzw. Abdruckhonorars sollen nunmehr sämtliche Rechte für alle Zeiten auf die jeweiligen Verlage übergehen. Wer dies ablehnt, dem geht nicht nur der konkrete Auftrag, sondern auch jegliche Perspektive auf eine künftigen Arbeit für den Verlag verloren.

Man fühlt sich durch diese Vorgehensweisen um Jahrzehnte zurückversetzt. Das Wiederaufleben dieser »Friss oder stirb«-Mentalität ist u. a. darauf zurückzuführen, dass sowohl Springer als auch der Jahreszeiten-Verlag eigene digitale Syndications als »profit center« aufgebaut haben, für die sie nun möglichst kostengünstigen – kostenlosen! – »content« beschaffen wollen. Und obwohl dies hierfür nicht einmal erforderlich wäre, will der Jahreszeiten-Verlag gar noch das Eigentum am Fotomaterial erwerben und den Anspruch des Urhebers auf Nennung bei Veröffentlichung ausdrücklich ausschließen.

Ob diese Verlage ihre starre Haltung durchhalten können und sich andere Verwerter ebenfalls zu solcher Vorgehensweise entschließen, bleibt abzuwarten – die Reaktionen auf Fotografenseite lassen erkennen, dass viele Urheber darauf verzichten werden, diese Verlage zu den genannten Bedingungen zu beliefern. Und die Agenturen lehnen diese Vertragsbedingungen rundweg ab. Die Verlage werden entscheiden müssen, ob sie mit den hieraus resultierenden Ausfällen und somit Qualitätsverlusten leben können und wollen.

NOVELLE ZUM URHEBERRECHTSGESETZ

Möglicherweise aber werden sämtliche Bestrebungen der Verlage, Knebelverträge durchzudrücken und ein Maximum an Rechten gegen ein Minimum ein Honorar zu erhalten, noch in diesem Jahr ein Ende finden. Dem Bundestag liegt der ursprünglich als »Professorenentwurf« gestartete Vorschlag zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes nunmehr in Form des Regierungsentwurfes zur weiteren Beratung vor.

Der Gesetzentwurf enthält zwei Kernpunkte: Zum einen soll jeder Urheber für jede eigenständige Nutzung seiner Werke eine angemessene Vergütung erhalten. Heute übliche Verträge – mit denen ohne besondere Vergütungsvereinbarung sämtliche Rechte mit einer Zahlung abgegolten werden, die dem einfachen Veröffentlichungshonorar entspricht – wären danach zukünftig unwirksam. Die derzeitige Vorgehensweise der Verlage, diese Verträge mit der Drohung des Auftragsentzuges zu erzwingen, würde daher dann keinen Erfolg mehr haben.

Und zweitens wird den Vereinigungen von Urhebern – also etwa auch Freelens – die Möglichkeit eingeräumt, mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern – zum Beispiel Verlagen – gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann ein Schiedsverfahren bzw. ein anschließendes Gerichtsverfahren erzwungen werden, in welchem die angemessene Vergütung dann zwangsweise festgesetzt wird.

In dem Gesetzentwurf ist der von allen Urhebervertretern nach wie vor vehement geforderte Strafzuschlag bei ungenehmigter Bildnutzung – etwa bei Bilderklau – noch nicht enthalten. Diesbezüglich wird zurzeit von der Initiative für die Reform des Urhebervertragsrechts weiter gegenüber dem Justizministerium vorgetragen, um insoweit noch eine Ergänzung zu erreichen.

SCHADESERSATZ FÜR VERLORENE FOTOS

Nach wie vor ist nicht ganz einfach vorauszusehen, welchen Wert ein Gericht im Streitfall ansetzen wird, wenn Originalaufnahmen verloren gegangen sind. Viele Gerichte beauftragen zur Beantwortung dieser Fragen Sachverständige. Umstritten ist jedoch nach wie vor, wie diese die Bewertung vornehmen sollen. In Betracht kommt zunächst eine Berechnung der Kosten für die denkbare Neuanfertigung der Fotos. Hiermit sind u. a. auch Betriebswirte beauftragt worden, die die Kalkulation des Fotografen überprüfen sollten.

Einem anderen Ansatzpunkt zufolge bemisst sich der Wert einer Aufnahme danach, welche Einnahmen im Laufe der Zeit durch die Verwertung hätten erzielt werden können. Hierbei ist dann insbesondere das Veröffentlichungshonorar zu berücksichtigen, welches bereits erzielt wurde oder durch den anfordernden Verlag gezahlt werden sollte.

Zu prüfen ist dann im Einzelfall, ob die Aufnahmen mehrfach und über einen längeren Zeitraum hätten veröffentlicht werden können. Für Fragestellungen dieser Art wäre ein Fotosachverständiger oder ein sonstiger Sachverständiger aus der Medienbranche zuständig.

Das Landgericht Hamburg – bei dem für einen längeren Zeitraum besonders deswegen sehr viele derartige Verfahren anhängig waren, weil der Bauer-Verlag nach wie vor die Auffassung vertritt, verloren gegangene Fotos seien in der Regel nicht einmal ihren Materialpreis wert; auf jeden Fall lasse sich aber eine durchschnittliche Obergrenze von 250 Mark pro Aufnahme feststellen – hat sich jetzt dazu entschieden, für diese Fälle keinen Gutachter zu bemühen, sondern nach dem eigenen Sachverstand des Gerichts vorzugehen. Es schätzt daraufhin anhand der im Einzelfall vorgetragenen Umstände den Wert der Aufnahmen auf Grundlage der erzielbaren Honorare.

Wesentliche Anhaltspunkte für die Schadensbemessung sind das Fehlen von hochwertigen Duplikaten oder gleichwertigen Zweitschüssen, die fehlende oder nur mit großem Aufwand zu leistende Wiederholbarkeit sowie die Verwertbarkeit der Aufnahmen auch über einen längeren Zeitraum. Selbstverständlich wird die Qualität des Fotografen und seiner Aufnahmen ebenfalls berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kommt das Landgericht Hamburg zu akzeptablen Ergebnissen – die vom Bauer-Verlag allerdings nicht begrüßt werden, sodass demnächst wohl mit abschließenden Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu rechnen ist.

ERST LÄCHELN – DANN KLAGEN

Ständiger Streitpunkt in Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Verteilung der Haftung für den Fall, dass durch die Veröffentlichung von Aufnahmen Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen verletzt werden. Wie in den bereits genannten AGB der Verlage findet sich auch in den meisten Auftragsformularen der einzelnen Redaktionen die Formulierung, der Fotograf solle zusichern, dass die abgebildeten Personen mit einer Veröffentlichung des Bildes einverstanden sind und er den Verlag von ggf. dennoch erhobenen Ansprüchen freihält.

Wer eine solche Regelung akzeptiert, geht bei Fällen, in denen er kein Model-Release erhalten hat, ein erhebliches Zahlungsrisiko ein: Häufig klagen mittlerweile auch Personen, die während der Aufnahme freundlich in die Kamera gelächelt haben und bei denen der Fotograf den Eindruck gewann, dass sie nichts dagegen hatten, in den Medien dargestellt zu werden.

Das Landgericht Bonn hatte den Fall zu entscheiden, welche Aufteilung gilt, wenn zwischen Fotolieferant und Verlag keine Regelung über die Haftung getroffen worden ist. Hatte das Amtsgericht Bonn in erster Instanz noch entschieden, der Schaden sei dann zwischen Verlag und Fotolieferant zu teilen, geht das Landgericht Bonn davon aus, dass der Fotograf, der eine Aufnahme – in diesem Fall für eine Zeitschriftenveröffentlichung – liefert, damit auch stillschweigend die Eignung des Bildes für die Publikation zusichert.

Die Haftung für den eingetretenen Schaden wurde daher allein dem Fotolieferanten auferlegt. Da nicht auszuschließen ist, dass auch andere Gerichte die Rechtslage ähnlich beurteilen, kann hier nur dringend dazu angeraten werden, Aufnahmen, bei denen kein Model-Release vorliegt, immer mit dem entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen. Dann ist der Verlag auf jeden Fall gehalten, entweder Rücksprache mit dem Fotografen zu nehmen oder das Bild auf eigenes Risiko zu veröffentlichen.

FOTOS AUF CD-ROM – DAS SPIEGEL-URTEIL

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich abschließend entschieden, dass die Verwendung von Aufnahmen auf CD-ROM eine eigenständige Nutzung darstellt – sie ist einerseits nur bei entsprechender Zustimmung des Fotografen erlaubt und löst andererseits eine entsprechende Vergütungspflicht aus. Das Urteil vom 3. Juli 2001 stellt eine Grundsatzentscheidung dar, da das Gericht die Einwände des Spiegel-Verlages zurückgewiesen hat; der wollte darauf abstellen, dass es sich seinerzeit nur um eine CD-ROM mit geringsten technischen Möglichkeiten gehandelt habe.

Die Richter ließen keinen Zweifel daran, dass die Darstellung und Nutzung von Aufnahmen auf CD-ROM völlig verschieden sind von einer Print-Veröffentlichung oder auch einer Verwendung auf Microfiche. Besondere Bedeutung hat diese Entscheidung vor allem auch vor dem Hintergrund, dass für den Fall der Verabschiedung der oben genannten Urheberrechtsnovelle ebenfalls die stets eigenständige Vergütungspflicht dieser Nutzungsart feststünde

BILDER IM NETZ – DER TAGESPIEGEL-FALL

Auf der Linie des Bundesgerichtshofs-Urteils liegt auch die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 24. Juli 2001. Wie bereits in I. Instanz das Landgericht Berlin, bestätigte nun das Kammergericht ebenfalls, dass auch die Veröffentlichung einer Tageszeitung und der darin enthaltenen Aufnahmen im Internet eine eigenständige Nutzung darstellt – auch hierfür muss die Erlaubnis eingeholt und eine Vergütung gezahlt werden. Ob der Tagesspiegel gegen dieses Urteil in Revision gehen und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeiführen wird, bleibt abzuwarten. Allerdings bestehen kaum Zweifel daran, dass der Bundesgerichtshof auch hier die Eigenständigkeit der Nutzung bestätigen und somit eine Entscheidung zugunsten der Urheber fällen wird.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Rechtsprechung mittlerweile eine klare und einheitliche Position zu den neuen Nutzungsarten in Form der Digitalisierung von Daten gefunden hat und diese Entscheidungen in angemessener Weise die schon nach dem bisherigen Stand des Urheberrechtsgesetzes gegebene Rechtsstellung des Urhebers bestätigen.

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Dirk Feldmann,
Sozius in der Hamburger Kanzlei Unverzagt & Partner, hat in seiner langjährigen Praxis als Medienanwalt vielfältige Erfahrung mit Auseinandersetzungen zwischen Urhebern und Verwertern gesammelt und in bedeutenden Gerichtsverfahren die Seite der Fotografen vertreten. Seit 1995 schreibt er für das FREELENSmagazin eine Rechtskolumne.