Magazin #21

Warum Promis gern nach Straßburg fahren

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schützt die Prominenz vor Fotografen – mit weitreichenden Auswirkungen auf die deutsche Presselandschaft.

Text – Dirk Feldmann

Auf das in Artikel 2 des Grundgesetzes geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen sich häufig Personen, die im öffentlichen Interesse stehen und deswegen zum Teil erniedrigenden und brutalen Eingriffen in ihre Privatsphäre ausgesetzt sind – und auf die in allen rechtsstaatlichen Verfassungen garantierte Pressefreiheit pochen Fotografen, Journalisten und Verlage. Sie sehen sich verpflichtet, unabhängig von der Berichterstattung in der so genannten Yellowpress die Öffentlichkeit über Leben und Verhalten von Personen der Zeitgeschichte zu unterrichten.

Diese widerstreitenden Interessen in jedem Einzelfall richtig zu beurteilen, ist zunächst die Aufgabe des Journalisten. Er muss entscheiden, inwieweit ein Eindringen in die Privatsphäre des Prominenten durch die Pressefreiheit gerechtfertigt ist. Deckt sich seine Auffassung nicht mit der des Objekts der Berichterstattung, kommt es zum Rechtsstreit. Die deutschen Gerichte haben im Laufe der Zeit ein recht ausdifferenziertes Beurteilungssystem entwickelt: Menschen, »deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung Wert findet«, werden als »absolute Personen der Zeitgeschichte« angesehen. Diese müssen es grundsätzlich hinnehmen, dass über sie in Wort und Bild berichtet wird, solange in jedem Einzelfall einer Veröffentlichung die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten erfolgt.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus eine absolute Grenze der Berichterstattung für Aufnahmen bestätigt, die den Prominenten in seiner Privatsphäre überraschen. Auch Personen der Zeitgeschichte wird zugestanden, sich in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückzuziehen, um dort erkennbar für sich zu sein. Wer dies tut und sich insbesondere im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde, der genießt Schutz vor Fotografen.

Dementsprechend dürfen auch nach deutscher Rechtsprechung Prominente nicht fotografiert werden, die sich derart aus der Öffentlichkeit zurückziehen wie z.B. Caroline von Monaco mit einem Begleiter in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Nebenraum eines Lokals. Begibt sie sich jedoch auf die Straße oder etwa ins Schwimmbad, dann muss sie nach deutscher Rechtssprechung die Anfertigung von Aufnahmen grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts selbst dann, wenn diese Bilder »in unterhaltenden Beiträgen« – sprich: Yellowpress – veröffentlicht werden. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gehört es zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht.

Hier setzt das Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom 24. Juni 2004 an. Es weist der Presse eine Wächterrolle in der demokratischen Gesellschaft zu. Dies beinhalte, dass die Berichterstattung geeignet sein müsse, »den in der Demokratie notwendigen Diskurs zu fördern«. Bloße Boulevardunterhaltung genüge nicht zur Rechtfertigung einer Bildreportage über den privaten Auftritt von Prominenten. Text und Aufnahmen, die nur dem Zweck dienen, »die Neugier eines bestimmten Publikums« zu befriedigen, könnten trotz des Bekanntheitsgrades der abgebildeten Person »nicht als ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden«.

TRENNUNG ZWISCHEN POLITIKERN UND PROMIS

Der Europäische Gerichtshof meint also, eine Bewertung vornehmen zu müssen nach – provokant formuliert – wertvoller und minderwertiger Berichterstattung. Nur wer dem hehren Ziel folgt, einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse zu leisten, darf Prominente bei privaten Auftritten fotografieren und über sie berichten. Lediglich Politiker bzw. Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, stehen mit ihrem Verhalten auch im privaten Bereich immer derart im öffentlichen Interesse, dass sie eine Berichterstattung über sich hinnehmen müssen.

Diese klare Trennung zwischen Politikern und den übrigen Personen der Zeitgeschichte ist nach Ansicht vieler Medienrechtler zu einseitig und daher falsch. Sie lässt außer Acht, dass große Teile der Bevölkerung sich weniger durch das Verhalten von Politikern als von Personen beeinflussen lassen, die im gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Bereich als positive Vorbilder oder negative Beispiele dienen. Dementsprechend umfasst auch bei Tageszeitungen die Politikberichterstattungen nur einen Bruchteil des Gesamtumfangs. Die These des EuGH lautet überspitzt: Wirklich wichtig ist nur die politische Debatte, alles andere kann den Eingriff in die Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte nicht rechtfertigen. Die bisherige Differenzierung des Bundesverfassungsgerichts, wonach jeder Prominente außerhalb einer erkennbaren Privatsphäre fotografiert werden durfte, gilt also nur noch für Politiker.

Untersagt sind damit Aufnahmen, die z.B. Boris Becker beim Verlassen seines Hauses, auf dem Oktoberfest oder am Strand mit neuer Freundin zeigen. Joschka Fischer muss dies alles hinnehmen – er ist erst dann vor Kameras geschützt, wenn er sich auf einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen und nicht ohne weiteres einsehbaren Privatgrundstück aufhält.

Dass ein solcher Verbotsumfang einen großen Teil der in der Boulevardpresse üblichen Fotos unzulässig machen würde, liegt auf der Hand. Die Bundesregierung hat auf Rechtsmittel gegen das Urteil mit der Begründung verzichtet, dass deutsche Gerichte an die Entscheidungen des EuGH nicht gebunden seien. Diese Sichtweise wurde durch ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 bestätigt. Danach müssten die Entscheidungen des EuGH zwar berücksichtigt, aber nicht blind umgesetzt werden. Jeder Einzelfall dürfe und müsse insbesondere nach dem deutschen Grundgesetz entschieden werden, das in Deutschland über der europäischen Menschenrechtskonvention steht.

DIE KLAGEN PROMINENTER WERDEN ZUNEHMEN

Trotz dieser formal sehr weitgehenden Abschwächung der juristischen Auswirkungen des EuGH-Urteils auf die deutsche Rechtsprechung wird nach Meinung vieler Juristen deren Änderung bemerkbar werden. Die ehemalige Richterin am Bundesverfassungsgericht Renate Jaeger, die am 1. November 2004 an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Straßburg gegangen ist, hat unmittelbar vor ihrem Wechsel zwar die Unabhängigkeit der deutschen Rechtsprechung betont, gleichzeitig jedoch erklärt, dass künftig bei jeder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geprüft werde, ob es selbst und die vorab urteilenden Fachgerichte die Straßburger Rechtsprechung beachtet haben, um nach Möglichkeit Konflikte von vornherein zu vermeiden. Berücksichtigt ein deutsches Gericht das Caroline-Urteil nicht, ist damit zu rechnen, dass der Prominente in einem zu seinem Nachteil entschiedenen Rechtsstreit ebenfalls bis nach Straßburg zieht und dort Recht bekommt.

Jeder Richter wird dies vermeiden wollen. Es ist davon auszugehen, dass gerade die Prominenten, die zur Instrumentalisierung der Medien neigen und jede Veröffentlichung selbst steuern wollen, vermehrt klagen werden. Und die Fotografen und Redaktionen werden in Zukunft relativ unsicher sein, ob sie mit einer Veröffentlichung unangefochten bleiben.

FÖRDERT DAS URTEIL DES EUGH DIE PRESSEFREIHEIT?

Der Aufschrei der Verleger nach Bekanntwerden des Caroline-Urteils und dem Verzicht der Bundesregierung auf Rechtsmittel dagegen ist daher verständlich.

Ob mit der Entscheidung der EuGH aber tatsächlich die Pressefreiheit gefährdet oder nur einem berechtigten Schutzinteresse der Prominenten nachgekommen wird, muss die weitere Entwicklung zeigen. Die Zielrichtung des Urteils ging sicherlich dahin, Auswüchse in der Boulevardberichterstattung zurückzudrängen. Insoweit wird man aber kein schützenswertes Interesse der Berichterstattung erkennen können. Der investigative Journalismus soll durch das Urteil des EuGH sicherlich nicht behindert werden. Die deutschen Gerichte sind nunmehr dazu aufgerufen, zukünftig diese Zielrichtung zum EuGH-Urteil zu berücksichtigen, dennoch aber eine Entscheidung jeweils nach der Gegebenheit des vorliegenden Falles zu treffen.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2004 hat bereits in diesem Sinne – und im Ergebnis abweichend von den Vorgaben des EuGH – entschieden. Im besagten Fall ging es um Fotos der Geliebten eines Halbprominenten, die sie an einem Kiosk zeigten. Nach der strengen Unterscheidung des EuGH wären diese Aufnahmen zu verbieten. Der Bundesgerichtshof hat die Veröffentlichung jedoch mit der Begründung für zulässig erklärt, die abgebildete Person habe sich zuvor selbst mit Informationen über ihr Privatleben an die Öffentlichkeit gewandt. Sie genieße daher nur eingeschränktes Recht an ihrer Privatsphäre. Damit wird die Linie der deutschen Rechtsprechung weiter verfolgt, wonach – statt pauschalen Abgrenzungen – sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Ob auch der EuGH in Zukunft eine differenzierende Betrachtungsweise übernehmen wird, bleibt abzuwarten.

Alison Jackson
Die britische Fotografien Alison Jackson, Jahrgang 1960, konfrontiert die Öffentlichkeit mit Inszenierungen von Personen des öffentlichen Lebens in privaten Situationen, mit denen sie »die unscharfe Grenze zwischen Realität und Imagination erforschen« will.
Private.
Photographs by Alison Jackson.
London: Penguin Books 2004.
128 Seiten. 7,99 £.
www.alisonjackson.com

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Dirk Feldmann
ist ein auf Medienrecht spezialisierter Anwalt in Hamburg.