Recht

Gut beraten ist alles!

Aktuelle Meldungen 

Der Bauer unter den Verlagen

Neuerdings versucht der Bauer Verlag auch in Großbritannien neue Verträge einzuführen, die bei Fotojournalisten auf erheblichen Widerstand stoßen. Über die Lage in Deutschland hatten wir bereits berichtet. Hier kassierte die Heinrich Bauer Achat KG vom Landgericht Hamburg eine Einstweilige Verfügung, mit der ihr verboten wird, Fotografenverträge zu verwenden, die das Rechtsprinzip der angemessenen Honorierung verletzen.

Schlösserstiftung unterliegt vor dem OLG [Update]

Laut einem heute ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg darf die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg keine Gebühren für kommerziell genutzte Fotos ihrer Parkanlagen und Gebäude erheben. Es gibt kein Vorrecht eines Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten, entschied das Oberlandesgericht heute in Brandenburg. Damit wurden die Klagen u.a. gegen die Fotoagenturen Ostkreuz und Fotofinder abgewiesen. In der ersten Instanz am Landgericht unterlagen die Fotoagenturen noch.

Die Stiftung ist mit ihrem Argument, als Eigentümerin ihrer Einrichtungen stehe ihr das alleinige Recht zu, Fotos davon zu verwerten, vorerst gescheitert. Gegen die Entscheidung des OLG ist eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen.

Die Agenturen wurden von FREELENS, dem BVPA, DJV und VERDI unterstützt.

Siehe dazu auch:

FREELENS Magazin 28 und "Schlösser geknackt"

Einige Kernsätze aus den heute, 23.2.2010, veröffentlichten Urteilen:

Die Klägerin kann nicht aufgrund Eigentums von der Beklagten verlangen, die gewerbliche Verwertung von Abbildungen ihrer Parkanlagen und Gebäude zu unterlassen. Dies gilt sowohl für Ablichtungen, welche vor dem Jahre 2005 gefertigt worden sind, als auch für solche, die nach Installation der behaupteten Parkordnung ab 2005 gefertigt worden sind. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, lässt sich aus dem Eigentum an den Parkanlagen und Gebäuden kein entsprechendes Abwehrrecht herleiten. Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien stellen einen Eingriff in das Eigentum dar. Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist kein selbständiges Ausschließlichkeitsrecht, dass dem Eigentümer zuzuordnen wäre.

Das Eigentumsrecht beschränkt sich auf den Schutz der Sache bzw. die Sachsubstanz und auch das Verwertungsrecht kann nur innerhalb dieses Bereiches liegen. Geschützt ist die Verwertung der Sachsubstanz, welche durch Ablichtung und Verwertung von Ablichtungen nicht berührt wird.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urheberrecht erhebliche Bedenken, das äußere Erscheinungsbild dem Schutzbereich des Eigentums zu unterstellen. Das Fotografieren eines Kunstgegenstandes ist eine Vervielfältigungshandlung, die dem Urheber zugewiesen ist (§ 16UrhG). Einem Eigentümer werden durch den bloßen Erwerb dieses Gegenstandes keine Nutzungsrechte eingeräumt ( § 44 Abs. I UrhG). Während der Dauer des Urheberschutzes ist jegliche Vervielfältigung dem Urheber vorbehalten; auch der Eigentümer darf mit seinem Eigentum während dieses Zeitraumes nur innerhalb der Schranken des Urheberrechtes verfahren.

Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum und Urheberrecht bezüglich des Ablichtens und der Verwertung der Ablichtungen zugunsten des Urhebers entschieden hat (...). Auch die in §§ 15 ff. UrhG dem Urheber eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte betreffend Werkverwertung lassen den Schluss zu, dass es nicht das "natürliche Vorrecht des Eigentümers" ist, das äußere Erscheinungsbild seines Eigentumsgewerblich zu verwerten. Es ist vielmehr das spezialgesetzlich geregelte Recht des Urhebers, wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk zu ziehen (...).Wollte man dies anders sehen, so würde das Eigentum an einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte Erdoberfläche unter Eigentümern aufgeteilt ist, das risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre (...).
Dem ist zu folgen.

Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden.

Ablichtungen, soweit sie nicht in den historischen Gebäuden selbst erfolgen, und deren gewerbliche Verwertung greifen nicht in den Schutzbereich dieser Kulturgüter ein. Zur Wahrung der Ordnung in den Parkanlagen und zum Schutze der Substanz der Kulturgüter ist das Verbot der Fertigung von Fotos und Filmen zu gewerblichen Zwecken mit Erlaubnisvorbehalt nicht erforderlich.

 

Urheberrechtspauschale für PC beschlossen

Der Streit hat Jahre gedauert. Nun ist endlich eine Regelung zwischen Computerherstellern und den Verwertungsgesellschaften getroffen worden, die eine pauschale Urheberrechtsabgabe pro verkauftem Rechner vorsieht. Die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst sprechen bei der Einigung von einem „Durchbruch“.

Schlösser geknackt?

Die Stiftung »Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg« hatte zwei Fotoagenturen verklagt wegen »wahllosem Fotografieren« öffentlichen Eigentums. Jetzt muss sie wahrscheinlich vor Gericht eine Schlappe hinnehmen. Das OLG Brandenburg wird voraussichtlich das Urteil aus der ersten Instanz aufheben – das ist jedenfalls der gestrigen Berufsverhandlung zu entnehmen. Noch am 21.11.2008 hatte das Landgericht Potsdam das Ablichten der Schlösser und Parkanlagen  – wie etwa Sanssouci – durch Fotografen als Eigentumsverletzung aufgefasst. Die Fotoagenturen seien »Störer«.

Ein offener Brief an den ZDF-Verwaltungsrat

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Mitglieder des ZDF-Verwaltungsrates stehen Sie vor einer wichtigenEntscheidung. Nach dem geltenden ZDF-Staatsvertrag fällt es in IhrenAufgabenbereich, gemeinsam mit dem Intendanten den Chefredakteur zuberufen. Der Intendant hat eine Weiterbeschäftigung von NikolausBrender vorgeschlagen. Herr Ministerpräsident Roland Koch hatdemgegenüber angedeutet, dass dieser Vorschlag in Ihrem Gremium keineUnterstützung finden wird. Demnach sei Nikolaus Brender für einenQuotenrückgang im Nachrichtensegment des ZDF verantwortlich.

Wir sind der Auffassung, dass dies nicht als Grundlage für Ihre Entscheidung geeignet ist.

Gericht setzt Regeln für angemessenes Honorar fest

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes muss ein Buchverlag Übersetzer künftig stärker an den Verkaufserlösen der Bücher beteiligen. Eine Übersetzerin hatte ein Verlagshaus verklagt. Daraufhin erging ein Grundsatzurteil, das beachtliche und Richtung weisende Maßstäbe setzt. Nicht nur für Übersetzer wird es Auswirkungen haben, sondern für alle Urheber – Fotografen, Autoren, Illustratoren und Designer. Denn in der Entscheidung ging es um die Definition, was als angemessenes Honorar anzusehen ist.

Der Koalitionsvertrag zum Urheberrecht

Die schwarz-gelbe Koalition plant, in der kommenden Legislaturperiode ein Leistungsschutzrecht für Verlage einzuführen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP heißt es dazu: „Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.“

Journalisten schlafen nicht

Es gibt nicht nur das Recht am eigenen Bild sondern auch das Recht am eigenen Schlaf. Wie das Landgericht Frankfurt jetzt urteilte, muss der Verlag der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und dessen Online-Tochter 5.000 Euro Entschädigung an einen Journalisten zahlen, weil sie ihn schlafend abgebildet haben. Das Foto wurde in einer, zu Buchmesse-Zeiten beliebten, Hotelbar aufgenommen. Unter anderem in der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung" mit der Überschrift „Absacker“ veröffentlicht, zeigte es den Journalisten in einem Sessel schlafend.

Trickbetrug 2: Falsche Urheberrechts-Abmahner

Zurzeit versucht ein Betrugsunternehmen bundesweit Internet-Nutzer mit gefälschten Zahlungsaufforderungen um Geld zu erleichtern. Im Namen einer „Gesellschaft zur Wahrung von Urheberrecht“ wird in Briefen behauptet, dass die Empfänger illegal Dateien heruntergeladen hätten. Gekrönt werden diese auf seriös getrimmten Schreiben mit einer finanziellen Forderung von 167,20 Euro.

SPD Antrag zum Urheberrecht

Kurz vor der Wahl gibt es noch Werbegeschenke von der SPD. Die Medienkommission beim SPD-Parteivorstand unter ihrem Vorsitzenden Marc Jan Eumann, MdL, legt für den ordentlichen Bundesparteitag im November 2009 in Dresden einen Antrag zur Situation auf dem Zeitungsmarkt vor. Unter anderm fordert die Partei darin „eine angemessene Vergütung (insbesondere vor dem Hintergrund sogenannter Buy-Out-Verträge) und soziale Absicherung von Journalistinnen und Journalisten.“