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Aktuelle Meldungen 

Fotojournalisten bei Protesten festgenommen

Während am Stuttgarter Hauptbahnhof die Abrißarbeiten laufen – begleitet von heftigen Widerständen der Bevölkerung – harren drei junge Pressefotografen den Konsequenzen, die ihr journalistischer Einsatz bei einer vorhergehenden Protestaktion haben könnte.

Karlsruhe erlaubt Steuerabzug fürs Arbeitszimmer

In Zukunft können mehr Fotografen ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluß entschied, können Freiberufler, die nur einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen, die Kosten dafür wieder steuerlich geltend machen.

Kaliforniens Offensive gegen Paparazzi

Kalifornien will die Gesetze gegen Paparazzi verschärfen. In Zukunft soll es strafbar sein, Prominenten vor deren Haus oder am Arbeitsplatz aufzulauern, um ein Foto von ihnen zu schießen. Das kalifornische Parlament billigte eine entsprechende Gesetzesvorlage mit 41 zu zwölf Stimmen. Nun muss noch der Senat über die Gesetzesvorlage abstimmen.

Man hofft, dass die Möglichkeit der Verhaftung zu aufdringliche Paparazzi abschreckt. Parlamentssprecherin Karen Bass aus Los Angeles, erklärte gegenüber der Presse, dass sich Stars darüber beklagt hätten, wie sie und ihre Kinder ständig von Fotografen verfolgt würden. Diese würden sogar auf ihre Autos springen, um ein Bild zu bekommen.

Die ZEIT will Buy-Out Verträge überarbeiten

UPDATE:

Nach der Aktion von Freischreiber, haben auch DJV und Ver.di reagiert und vor dem Landgericht Hamburg eine Einstweilige Verfügung gegen die Rahmenvereinbarungen der ZEIT erreicht. Die Total-Buy-Out-Klauseln sind damit nun auch offiziell vom Tisch.

URSPRÜNGLICHR MELDUNG:

Gerichtlicher Erfolg für Google-Bildsuche

Mit seinem Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 69/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über Veröffentlichung von Fotos durch die Google-Bildsuche entschieden. In der Abbildung von Thumbnails durch den Suchdienst sieht das höchste deutsche Zivilgericht keine Urheberrechtsverletzung.

In den Augen einiger Urheber stellt die Darstellung ihrer Fotos und Grafiken eine unerlaubte Nutzung dar. Eine Urheberin hatte gegen die Verwendung ihrer Werke durch Google geklagt und bereits vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfurt verloren. Das OLG sah einen Widerspruch darin, dass die Klägerin einerseits ihre Homepage Suchmaschinen optimiert hatte, und andererseits Google wegen des Auffindens ihrer Bilder verklagte.

Gemeinsamer Appell gegen Vorratsdatenspeicherung

Am 2. März 2010 kippte das Bundesverfassungsgericht das seit 2008 gültige deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Es erklärte das Speichern von Telekommunikations-Verbindungsdaten auf Vorrat für verfassungswidrig und nichtig. Man meint, damit sei das Thema vom Tisch? Weit gefehlt. Durch die Hintertür sollen jetzt ähnliche Regelungen wieder eingeführt werden.

US-Fotografen klagen gegen Google-Books

Google-Books, das international umstrittene Projekt des Einscannens von Büchern, hat dem kalifornischen Internet-Konzern nun auch eine Klage von Fotografen beschert. Die American Society of Media Photographers und vier andere Verbände – zu denen auch Buchillustratoren gehören – haben eine Sammelklage vor einem New Yorker Gericht eingereicht, weil sie die Nutzung ihrer Fotos „angemessen" vergütet haben wollen.

Der Bauer unter den Verlagen

Neuerdings versucht der Bauer Verlag auch in Großbritannien neue Verträge einzuführen, die bei Fotojournalisten auf erheblichen Widerstand stoßen. Über die Lage in Deutschland hatten wir bereits berichtet. Hier kassierte die Heinrich Bauer Achat KG vom Landgericht Hamburg eine Einstweilige Verfügung, mit der ihr verboten wird, Fotografenverträge zu verwenden, die das Rechtsprinzip der angemessenen Honorierung verletzen.

Schlösserstiftung unterliegt vor dem OLG [Update]

Laut einem heute ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg darf die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg keine Gebühren für kommerziell genutzte Fotos ihrer Parkanlagen und Gebäude erheben. Es gibt kein Vorrecht eines Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten, entschied das Oberlandesgericht heute in Brandenburg. Damit wurden die Klagen u.a. gegen die Fotoagenturen Ostkreuz und Fotofinder abgewiesen. In der ersten Instanz am Landgericht unterlagen die Fotoagenturen noch.

Die Stiftung ist mit ihrem Argument, als Eigentümerin ihrer Einrichtungen stehe ihr das alleinige Recht zu, Fotos davon zu verwerten, vorerst gescheitert. Gegen die Entscheidung des OLG ist eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen.

Die Agenturen wurden von FREELENS, dem BVPA, DJV und VERDI unterstützt.

Siehe dazu auch:

FREELENS Magazin 28 und "Schlösser geknackt"

Einige Kernsätze aus den heute, 23.2.2010, veröffentlichten Urteilen:

Die Klägerin kann nicht aufgrund Eigentums von der Beklagten verlangen, die gewerbliche Verwertung von Abbildungen ihrer Parkanlagen und Gebäude zu unterlassen. Dies gilt sowohl für Ablichtungen, welche vor dem Jahre 2005 gefertigt worden sind, als auch für solche, die nach Installation der behaupteten Parkordnung ab 2005 gefertigt worden sind. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, lässt sich aus dem Eigentum an den Parkanlagen und Gebäuden kein entsprechendes Abwehrrecht herleiten. Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien stellen einen Eingriff in das Eigentum dar. Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist kein selbständiges Ausschließlichkeitsrecht, dass dem Eigentümer zuzuordnen wäre.

Das Eigentumsrecht beschränkt sich auf den Schutz der Sache bzw. die Sachsubstanz und auch das Verwertungsrecht kann nur innerhalb dieses Bereiches liegen. Geschützt ist die Verwertung der Sachsubstanz, welche durch Ablichtung und Verwertung von Ablichtungen nicht berührt wird.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urheberrecht erhebliche Bedenken, das äußere Erscheinungsbild dem Schutzbereich des Eigentums zu unterstellen. Das Fotografieren eines Kunstgegenstandes ist eine Vervielfältigungshandlung, die dem Urheber zugewiesen ist (§ 16UrhG). Einem Eigentümer werden durch den bloßen Erwerb dieses Gegenstandes keine Nutzungsrechte eingeräumt ( § 44 Abs. I UrhG). Während der Dauer des Urheberschutzes ist jegliche Vervielfältigung dem Urheber vorbehalten; auch der Eigentümer darf mit seinem Eigentum während dieses Zeitraumes nur innerhalb der Schranken des Urheberrechtes verfahren.

Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum und Urheberrecht bezüglich des Ablichtens und der Verwertung der Ablichtungen zugunsten des Urhebers entschieden hat (...). Auch die in §§ 15 ff. UrhG dem Urheber eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte betreffend Werkverwertung lassen den Schluss zu, dass es nicht das "natürliche Vorrecht des Eigentümers" ist, das äußere Erscheinungsbild seines Eigentumsgewerblich zu verwerten. Es ist vielmehr das spezialgesetzlich geregelte Recht des Urhebers, wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk zu ziehen (...).Wollte man dies anders sehen, so würde das Eigentum an einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte Erdoberfläche unter Eigentümern aufgeteilt ist, das risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre (...).
Dem ist zu folgen.

Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden.

Ablichtungen, soweit sie nicht in den historischen Gebäuden selbst erfolgen, und deren gewerbliche Verwertung greifen nicht in den Schutzbereich dieser Kulturgüter ein. Zur Wahrung der Ordnung in den Parkanlagen und zum Schutze der Substanz der Kulturgüter ist das Verbot der Fertigung von Fotos und Filmen zu gewerblichen Zwecken mit Erlaubnisvorbehalt nicht erforderlich.

 

Urheberrechtspauschale für PC beschlossen

Der Streit hat Jahre gedauert. Nun ist endlich eine Regelung zwischen Computerherstellern und den Verwertungsgesellschaften getroffen worden, die eine pauschale Urheberrechtsabgabe pro verkauftem Rechner vorsieht. Die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst sprechen bei der Einigung von einem „Durchbruch“.