Bildbearbeitung verstößt gegen Persönlichkeitsrecht
Hamburger Gericht entscheidet zugunsten von Abgebildeten
Das Landgericht Hamburg untersagt eine Titelseite der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ (WAZ Women Group) wegen einer Nachkolorierung, die Typ verändernd sei. Im Urteil (Az. 324 O 648/10) hat es entschieden, dass Bildmanipulationen ohne Zustimmung der Person ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht sind.
In dem Fall ging es um ein Foto der Ehefrau eines Prominenten, das so stark bearbeitet wurde, dass ihr Lidschatten deutlich intensiver erscheint. Das werteten die Hamburger Richter als unzulässige Bildbearbeitung. Durch diese Bearbeitung bekomme das Bild eine unzutreffende Aussage über die abgebildete Person, die diese sich nicht gefallen lassen muss.
Durch die farblichen Veränderungen werde der falsche Eindruck erweckt, die Abgebildete sei stark geschminkt. In Wirklichkeit aber hatte sie nur einen leichten Lidschatten aufgetragen. Diese Korrektur sei nicht allein reproduktionstechnisch bedingt und verändere zudem das Erscheinungsbild der Klägerin, so das Landgericht Hamburg.
Mit der Entscheidung schließt sich das Landgericht Hamburg der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichtes (1 BvR 240/04) an. Auch für sie gehört die Kontrolle über Bildmanipulationen zum Persönlichkeitsrecht, denn jeder Mensch habe das Recht zu entscheiden, wie er von der Öffentlichkeit gesehen werden will. Den Gerichten geht es nicht um technische Erfordernisse. Der entscheidende Punkt ist, wenn ein Foto durch die Bildbearbeitung eine neue Aussage erhält – das sei nur zulässig, wenn eine Zustimmung der Person vorliegt.
Eingestellt von Manfred Scharnberg in

