Gericht setzt Regeln für angemessenes Honorar fest
Ein Übersetzer-Urteil setzt Maßstäbe
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes muss ein Buchverlag Übersetzer künftig stärker an den Verkaufserlösen der Bücher beteiligen. Eine Übersetzerin hatte ein Verlagshaus verklagt. Daraufhin erging ein Grundsatzurteil, das beachtliche und Richtung weisende Maßstäbe setzt. Nicht nur für Übersetzer wird es Auswirkungen haben, sondern für alle Urheber – Fotografen, Autoren, Illustratoren und Designer. Denn in der Entscheidung ging es um die Definition, was als angemessenes Honorar anzusehen ist.
„Die vereinbarte Vergütung sei zwar branchenüblich, aber nicht redlich und daher nicht angemessen“, heißt es im Urteil des für das Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenats des BGH, der der Klägerin einen höheren Honoraranteil zusprach. Dabei sah er ein vereinbartes „Garantiehonorar“ als unangemessen an und verurteilte den Verlag zu einer Vertragsänderung hinsichtlich einer zusätzlichen Erfolgsbeteiligung.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das vereinbarte Pauschalhonorar unangemessen sei, weil es das berechtigte Interesse der Übersetzerin nicht wahre. Aus dem Urteil: „Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist.“ Damit meint das Gericht das angemessene Partizipieren des Urhebers „an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen“.
Auch für die Fotografen bedeutet dieses Urteil, dass Verlage nur mit einem „angemessenen“ Pauschalhonorar alle zukünftigen Veröffentlichungen abgelten können. Das Argument der Verlage, man habe ja ein Auftragshonorar gezahlt und damit seien dann sämtliche Nutzungen beglichen, ist nun vom Tisch. Es kommt demnach darauf an, die tatsächliche Verwendung des vom Fotografen gelieferten Bildmaterials zu honorieren. Und der Fotograf hat das Recht für sämtliche Nutzungen ein angemessenes Honorar zu erhalten – sogar später nachzufordern. Ein Verlag kann sich auch nicht mehr damit herausreden, sein mickriges Honorar sei branchenüblich. Mit diesem Urteil könnte der Anfang vom Ende für Total-Buy-Out Verträge eingeläutet worden sein.
Das Gericht ist der Meinung, dass nur „eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln ermittelte Vergütung angemessen“ ist. Gibt es „keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln“ sind „Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“, „Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit", „Dauer und Zeitpunkt der Nutzung“ heranzuziehen, um festzulegen was „redlicherweise“ an Honorar zu zahlen ist. Solche gemeinsamen Vergütungsregelungen gibt es wohl nur bei Schriftstellern. Wenn sich also nicht in absehbarer Zeit Urheberorganisationen und Medienunternehmen zusammensetzen, um verbindliche Honorarrichtlinien zu vereinbaren, wird es wahrscheinlich noch öfter zu solchen Urteilen – und Niederlagen von Verlagen – kommen.
Bundesgerichtshof Urteil I ZR 38/07, vom 7. Oktober
Eingestellt von Manfred Scharnberg in
