Gerichtlicher Erfolg für Google-Bildsuche
Der Suchdienst darf Thumbnails zeigen
Mit seinem Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 69/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über Veröffentlichung von Fotos durch die Google-Bildsuche entschieden. In der Abbildung von Thumbnails durch den Suchdienst sieht das höchste deutsche Zivilgericht keine Urheberrechtsverletzung.
In den Augen einiger Urheber stellt die Darstellung ihrer Fotos und Grafiken eine unerlaubte Nutzung dar. Eine Urheberin hatte gegen die Verwendung ihrer Werke durch Google geklagt und bereits vor dem Landgericht Erfurt und dem Oberlandesgericht Jena verloren. Das OLG sah einen Widerspruch darin, dass die Klägerin einerseits ihre Homepage Suchmaschinen optimiert hatte, und andererseits Google wegen des Auffindens ihrer Bilder verklagte.
Nun hat der BGH die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zwar stellte er Google keinen generellen Persilschein aus. Das Einstellen von urheberechtlich geschützten Werken sei nicht prinzipiell mit einer Einwilligung zur Veröffentlichung gleichzusetzen. Doch das Gericht wies auf die technische Möglichkeit hin „um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen“.
Eingestellt von Manfred Scharnberg in
