Karlsruhe erlaubt Steuerabzug fürs Arbeitszimmer
Ein Urteil zu Gunsten von Freiberuflern
In Zukunft können mehr Fotografen ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluß entschied, können Freiberufler, die nur einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen, die Kosten dafür wieder steuerlich geltend machen.
Damit kippte Karlsruhe ein Gesetz aus dem Jahr 2007, das Fotojournalisten, die ein Arbeitszimmer in ihrer Wohnung nutzen, um den Steuervorteil gebracht hatte. Damals war der Gesetzgeber der Meinung, dass Arbeitszimmer nur dann steuerlich abgesetzt werden können, wenn sie den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden. Da die Bilder vom Fotografen bekanntlich im Wesentlichen außerhalb ihrer Wohnung entstehen, sei das Zimmer nicht Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Diese unsinnige und praxisfremde Argumentation unterstellt, dass Recherche, Bildbarabeitung und Archivierung nicht wesentlich zur Berufsausübung eines Fotografen gehören.
Die Praxis der letzten Jahre bedeutete für viele Freiberufler: Die Kosten für das Zimmer konnten in der Steuererklärung nicht als Ausgaben geltend gemacht werden. Das ist mit dem Beschluß nun vom Tisch. Das Verfassungsgericht fordert vom Gesetzgeber eine Neuregelung, rückwirkend zum 1. Januar 2007. Was bedeutet, dass die Kosten für das Arbeitszimmer auch rückwirkend ab 2007 wieder absetzbar sind. Damit können sich erwartungsgemäß viele Betroffene auf Steuerrückzahlungen freuen.
Die Verfassungshüter haben dem Gesetzgeber allerdings die Möglichkeit überlassen, die Absetzbarkeit der Arbeitszimmer der Höhe nach zu beschränken. Eine „grob pauschalierende Höchstgrenze“ könne bestimmt werden. Dies solle vermeiden, dass der Staat luxuriös ausgestattete Räumlichkeiten mitfinanziert. Das Finanzamt könne künftig auch die private „Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers pauschal berücksichtigen“, also den Abzugsbetrag reduzieren.
AFP gegenüber hat der Bund der Steuerzahler das Urteil begrüßt: Es sei ein „deutliches Signal an den Gesetzgeber, nicht willkürlich Steuergesetze zur Einnahmenvermehrung zu verändern." Das Verfassungsgericht habe sich erneut gegen eine „Politik nach Kassenlage“ positioniert, erklärte Karl-Heinz Däke, Präsident des Steuerzahlerbundes. Zu einer ähnlichen Beurteilung kam auch das Gericht: Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe seien kein Grund für eine Benachteiligung. Die bisherige Handhabung würde dem allgemeinen Gleichheitssatz widersprechen.
Interessant wird, was sich das Finanzministerium in seiner zu erstellenden Durchführungsverordnung nun wieder an fiskalischen Fallstricken ausdenkt. Wir lassen uns überraschen.
Eingestellt von Manfred Scharnberg in
