Satzung
FREELENS e.V.
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| FREELENS_Satzung2008.pdf |
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: FREELENS Verband der Fotojournalistinnen und Fotojournalisten e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet.
Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Vertretung der ökonomischen
und sozialen Interessen der Bildjournalisten in Deutschland. Dieser Vereinszweck umfasst auch die gerichtliche Geltendmachung von Rechtsansprüchen der Mitglieder im Namen des Vereins sowie die Aufstellung und Verhandlung gemeinsamer Vergütungsregelungen insbesondere in Schlichtungsverfahren gemäß §§ 36, 36a des Urhebergesetzes.
§ 3 Mitglieder
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.
Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede(r) Fotojournalist(in), förderndes Mitglied auch eine juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Anträge auf ordentliche Mitgliedschaft sind vom Vorstand dem Beirat zuzuleiten, erhebt der Beirat Einspruch, so soll die Aufnahme unterbleiben.
Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch den Tod bei natürlichen Personen
durch Auflösung der juristischen Person
durch freiwilligen Austritt
durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Ende des jeweiligen Mitgliedsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Monat.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Beirat einstimmig den Ausschluss eines Mitgliedes fordert.
§ 6 Beiträge
Die Höhe eines etwaigen Aufnahmebeitrages sowie der jährlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu benutzen.
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein anderes ordentliches Mitglied erteilt werden kann, zulässig.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (§ 9)
der Vorstand (§ 10)
der Geschäftsführer (§ 11)
der Beirat (§ 12).
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen. Die Einberufung ist wirksam durch Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein vom Mitglied bekanntgegebenen Anschrift. Der Vorstand kann – er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu verpflichtet – außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 11)
- Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung der Projekte im einzelnen
- Entgegennahme der Jahresberichte und -abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung
- die Bestimmung des Aufnahmegeldes und der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt, und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von einem Jahr. Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zum Vorstand die Nachrücker für eventuell vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheidene Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge der Stimmenergebnisse.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig; hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung erforderlich. Ein Mitglied darf insgesamt für höchstens 10 andere Mitglieder das Stimmrecht ausüben. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller ordentlichen Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen; nach Ablauf dieser Frist wird die Stimme eines ordentlichen Mitgliedes, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand kann bis zu neun Mitglieder haben. Sind mehrere Mitglieder bestellt, so besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die letzten beiden Funktionen können auch von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. Die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters erfolgt auf der ersten konstituierenden Vorstandssitzung des neu gewählten Vorstandes. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein im Sinne von § 26 BGB einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Er überwacht die Arbeit der Geschäftsstelle.
Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere
Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstandsvorsitzenden alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstandes vorgenommen werden.
§ 11 Geschäftsführer
Der Vorstand hat die Kompetenz, den Geschäftsführer mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 anzustellen, zu kündigen, zu bestellen und abzurufen. Dem Geschäftsführer obliegt die Besorgung der Vereinsgeschäfte. Im Rahmen seiner Geschäftsführung folgt er den durch Vorstand und Beirat gegebenen Richtlinien. Er ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.
Die Verpflichtung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf der Grundlage eines dazu abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages.
Der Geschäftsführer steht der Geschäftsstelle des Vereins vor und setzt die Vereinsaufgaben in die Tat um. Er konzipiert die Projekte und Veranstaltungen im einzelnen und unterbreitet sie dem Vorstand.
§ 12 Der Beirat
Der Verein kann einen Beirat berufen. Über seine mögliche Einsetzung entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Die Mitglieder des Beirates wählen ihren Vorsitzenden.
Die Aufgaben des Beirats bestehen in beratender Mitwirkung bei der Feststellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins oder bei der Durchführung einzelner Tätigkeitsbereiche.
Der Beirat tritt nach Bedarf und auf Grund eigener Entscheidung zusammen.
§ 13 Finanzierung
Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen, Spenden und andere finanzielle Mittel.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen
und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator (z.B. den bisherigen Geschäftsführer des Vereins).
Stand: 12.04.2008
