Magazin #14

Bilder zwischen Vertragsklauseln

Vor dem ersten Schritt zum möglichen Ruhm als Fotobuchautor steht ein kurzes Paragraphenstudium: Ein »Vertrag über die Zurverfügungstellung von Aufnahmen für eine Buchveröffentlichung« formuliert wichtige Rechtsaspekte und regelungsbedürftige Fragen für die Zusammenarbeit zwischen Verlag und Fotograf

Text – Dirk Feldmann

Grundsätzlich wird den Fotografen ein mehr oder weniger umfangreiches Vertragswerk vorgelegt, das im besten Fall auf dem Standardvertrag des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels beruht. Dieser Vertrag ist durchaus ausgewogen und berücksichtigt die Interessen sowohl des Autors als auch des Verlages. Häufig wandelt der Verlag diesen Grundvertrag jedoch nach seiner Vorstellung ab – der Fotograf sollte daher einigen Klauseln besondere Beachtung schenken.

Es beginnt mit dem Vertragsgegenstand: Manche Verlage definieren hier nicht nur die Thematik der zu liefernden Aufnahmen, sondern sehen auch die Regelung vor, dass das Eigentum an den Fotografien auf den Verlag übergeht. Außerdem werden hier häufig Garantien für die rechtliche Unbedenklichkeit der Bilder eingefordert. Nur wer sein Eigentum abgeben will und über umfassende Model-Releases verfügt, sollte dies ohne Widerspruch akzeptieren.

Wie in den übrigen Verträgen, die Fotografen heutzutage präsentiert werden, nimmt die Klausel der Rechteeinräumung auch bei Fotobuchkontrakten stets den größten Raum ein. Hier gilt es, den Umfang der einzuräumenden Rechte genau zu prüfen. Erscheinen die vorgegebenen Formulierungen unverständlich und in ihrer Tragweite unklar, hilft ein Trick: Man sollte einen Gegencheck durchführen unter Festlegung der Rechte, die man auf jeden Fall selbst wahrnehmen möchte, um danach über ein eventuell erforderliches Zusammenstreichen der Klausel zu verhandeln. Besonders wichtig ist die Unterscheidung, ob dem Verlag nur der exklusive Vertrieb des Buches (im Vertragsdeutsch: das Werk) oder aber jeder einzelnen Aufnahme zugestanden werden soll. Letzteres führt dazu, dass der Verlag auch die Zweitverwertung der Fotos steuert und hieran finanziell zumindest beteiligt ist.

Große Unterschiede gibt es auch hinsichtlich der Honorarregelungen. Das Spektrum reicht von selbst finanzierten Bildbänden, bei denen die Fotografen zur Verwirklichung ihrer Traumprojekte noch Geld dazugeben, bis zu Archivlieferungen gegen hohe Vorschüsse und ansehnliche Beteiligungen. Der häufigste Fall ist ein – eher bescheidenes – Pauschalhonorar für die Erstellung und Lieferung des Bildmaterials nebst Einräumung der Nutzungsrechte sowie die anschließende Beteiligung an Verkaufserlösen. Dieses wird meistens zunächst mit der gezahlten Pauschale verrechnet und liegt ganz nach Verhandlungsgeschick des Fotografen zwischen 4 und 8 Prozent vom Nettoladenpreis. Viele Verträge sehen eine Beteiligung des Fotografen an der Verwertung der Nebenrechte (Übersetzung, Lizenzausgaben, Taschenbücher, CD-ROM etc.) vor. Üblicherweise wird der hieraus erzielte Erlös geteilt.

Die vorab zu treffenden Vereinbarungen gehen über Produktion, Vertrieb und Honorierung des Fotobuches sogar hinaus. Deshalb sind auch solche Vertragsklauseln zu beachten, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach Abverkauf der geplanten Ausgabe regeln. Der Verlag hat ein Interesse daran, den Fotografen zur Mitarbeit und eventuell Nachlieferung an zukünftigen Ausgaben zu verpflichten. Der Fotograf will auf jeden Fall über das Auslaufen der Verkäufe informiert werden. Wer seine Mitarbeit jedenfalls nicht kostenlos zur Verfügung stellen bzw. den Rückfall der Rechte an sich absichern will, muss an dieser Stelle auf entsprechende Vereinbarungen achten. Gern fordern Verlage inzwischen auch eine Option auf das nächste Projekt eines Fotografen – anbieten kann man es ihnen ja gern, muss es aber keineswegs auch zu den vom Verlag vorgegebenen Konditionen mit diesem realisieren. Eine Knebelwirkung hat eine solche Klausel nicht.

Auch wenn man an ein Fotobuch zu Recht hohe Erfolgserwartungen knüpft: Irgendwann sind die meisten Titel nicht mehr wirtschaftlich – auch daran denken die Verlage in den Verträgen, schon bevor das Buch überhaupt produziert wird. Der Verlag behält sich also stets das Verramschen und Makulieren vor, wenn der Verkauf deutlich nachlässt (z. B. unter 20 Exemplare pro Jahr fällt). Verramschung ist der Verkauf einer nicht abgesetzten Restauflage zu reduzierten Preisen; an dem Erlös sollte der Fotograf entsprechend beteiligt werden. Makulierung bedeutet, dass die Bücher aus dem Angebot genommen, als bedrucktes Papier verkauft und eingestampft werden. In solchen Fällen kann vereinbart werden, dass der Fotograf den Restbestand zu denselben Konditionen wie der Altpapieraufkäufer übernimmt.

Insgesamt sind Fotobuchverträge ähnlich komplex wie andere juristische Vereinbarungen im Medienbereich auch – und Modifikationen aus Sicht des Bildlieferanten oft erstrebenswert. Falls der Vertrag aufgrund der Änderungswünsche nicht neu geschrieben werden soll, empfiehlt es sich, einerseits Streichungen direkt im Vertragstext vorzunehmen und außerdem einen von beiden Vertragsparteien gegenzuzeichnenden Anhang zu formulieren.

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Dirk Feldmann
ist seit 18 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FreeLens-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Auch Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.