Magazin #01

Das Recht des Fotografen auf Namensnennung

Text – Dirk Feldmann

Leser des Spiegel werden bemerkt haben, daß seit einiger Zeit endlich auch in diesem Magazin die Urheber/Bildautoren als solche genannt werden. Dieses Recht auf Namensnennung ist gesetzlich verankert, wird jedoch nach wie vor nicht immer in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Dabei sieht § 13 Urheberrechtsgesetz völlig unzweideutig und für jedermann verständlich folgende Regelung vor: »(Der Urheber) kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.« Als Form der Bezeichnung kommen dabei der bürgerliche Name oder der Künstlername (gegebenenfalls in Form eines Pseudonyms) in Betracht.

Die meisten Fotografen werden bestätigen können, daß sie trotz der Eindeutigkeit dieser Regelung hin und wieder unangenehme Erfahrungen mit ihren Vertragspartnern machen mußten. Immer wieder wird versucht, entweder den Gesetzestext völlig zu ignorieren oder dessen Inhalt zu unterlaufen. Die Vorschrift des §13 UrhG ist grundsätzlich abdingbar. Dies bedeutet, daß der Fotograf darauf achten sollte, ob in den ihm vorgelegten Verträgen eine Klausel enthalten ist, die die Möglichkeit der Weglassung einer Namensnennung vorsieht. Wird eine solche Vereinbarung unterzeichnet, liegt ein wirksamer Verstoß auf das Urheberbezeichnungsrecht vor. Anzuraten ist, eine entsprechende Klausel einfach zu streichen und dem Vertragspartner das so geänderte Exemplar zurückzugeben, oder einen eigenen Vertrag vorzulegen, der das Recht auf Namensnennung ausdrücklich in Bezug nimmt.

Häufig versuchen die Verwender, den Anspruch des Fotografen dadurch zu unterlaufen, daß die Urheberbenennung nicht direkt unterhalb der Aufnahme erfolgt. Als Argument für diese Vorgehensweise wird vorgebracht, die Namensnennung müsse zwar »am Werk« erfolgen; was dies im einzelnen bedeute, sei aber unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit zu beurteilen. Damit soll die Namensnennung z.B. in einer Sammelspalte am Ende eines Magazins gerechtfertigt werden. Im Werbebereich wird auch immer wieder behauptet, es sei branchenüblich, nur die Agenturen im Zusammenhang mit der veröffentlichen Aufnahme zu nennen. Diesen Rechtsansichten steht entgegen, daß es sich bei dem Namensnennungsrecht um einen Teil des Urheberpersönlichkeitsrechtes handelt. Über dieses kann allein der Fotograf als Urheber entscheiden und verhandeln. Die Verwender von Bildmaterial haben die Möglichkeit, mit dem Bildautoren eindeutige Regelungen zu treffen. Falls berechtigte Interessen hierfür sprechen, wird der Fotograf auf diese durchaus Rücksicht nehmen. Da der Verzicht auf die Namensnennung jedoch einen erheblichen Werbungsverlust mit sich bringt, wird hierfür ein entsprechender finanzieller Ausgleich durchaus angebracht sein.

Sind jedoch keine vom Gesetz abweichenden Vereinbarungen getroffen worden, kann der Fotograf ohne Einschränkung verlangen, daß sein Name direkt am Bild in lesbarer Form genannt wird. Unbenommen ist ihm selbstverständlich die Möglichkeit, in Ausnahmefällen zum Schutz der eigenen Person (Aufnahmen von Neonazis, Kampfhundbesitzern etc.) ausdrücklich zu verlangen, daß die Namensnennung unterbleibt.

Was kann der Fotograf nun unternehmen, wenn die Urheberbenennung fehlerhaft oder gar nicht vorgenommen wird, ohne daß eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung getroffen wurde? Die schärfste Waffe des Urhebers ist hier zunächst der Unterlassungsanspruch. Die Veröffentlichung einer Aufnahme ohne Kennzeichnung des Urhebers stellt eine nicht genehmigte Nutzung dar. Der in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzte Fotograf kann von dem Verwender verlangen, daß diese ab sofort zu unterbleiben hat. Im Extremfall kann dies dazu führen, daß z.B. eine noch nicht oder noch nicht vollständig ausgelieferte Zeitschrift gestoppt wird, daß Plakate nicht mehr aufgehängt oder Anzeigen nicht mehr geschaltet werden dürfen. Wegen der hiermit für den Verwender verbundenen erheblichen Kosten läßt sich durch Übersendung einer entsprechenden Aufforderung zur Unterlassung regelmäßig in Kürze Verhandlungsbereitschaft erzeugen. Diese Verhandlung wird sodann über den Ausgleich des durch die nicht genehmigte Nutzung verursachten Schadens geführt. Dem Urheber steht ein Schadensersatzanspruch zu.

Da Fälle dieser Art die Gerichte ständig beschäftigen, kann die Schadenshöhe mittlerweile aufgrund gefestigter Rechtsprechung pauschal festgelegt werden. Bundesweit sprechen die Spezialgerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten dem Fotografen einen Aufschlag von 100% auf das vereinbarte oder üblicherweise geschuldete Honorar zu, wenn die Urheberbenennung widerrechtlich unterblieben ist. Trotz dieser bekannten Rechtsprechung versuchen natürlich die Bildverwender immer wieder, den Schadensersatzbetrag in geringerer Höhe auszuhandeln. Hilfreich für den Fotografen ist es hier, die Schadenspauschalierung bereits in einem vom Fotografen vorgelegten Vertrag vorzunehmen.

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DIRK FELDMANN
ist seit zwölf Jahren als Anwalt tätig. Er hat sich auf die Bearbeitung medienrechtlicher Probleme spezialisiert und vertritt überwiegend Fotografen und Journalisten. Dirk Feldmann hat FreeLens in seiner gesamten Entwicklung begleitet und berät den Vorstand bei dessen Tätigkeit. Eine Beratungstätigkeit für Mitglieder ist ebenfalls vorgesehen.