Magazin #13

Der Hehler ist schlimmer als der Stehler…

... sagt der Volksmund. Und deshalb verwundert es auch nicht, dass im Herbst 2000 das Kunsthaus Lempertz in einer Weise in die Medien geraten ist, wie sich dies ein seriöser Auktionator nicht wünschen kann – das Auktionshaus war in Verdacht geraten, illegal Fotografien bekannter deutscher und internationaler Fotografen und Agenturen anzubieten

Text – Jörg Nabert

Für den 23. September 2000 war die Lempertz-Auktion Nr. 790 zum Thema »Fotojournalismus« angekündigt worden. Große Namen wie Henri Cartier-Bresson, Thomas Höpker oder Robert Lebeck fanden sich da im Angebot neben Hobbyfotografen wie dem Astronauten Neil Armstrong oder Agenturmaterial von Associated Press oder Sven Simon. Die Nachricht, dass hier Berühmtheiten des Fotojournalismus versammelt waren, verbreitete sich nicht zuletzt deswegen wie ein Lauffeuer, weil die Auktion auch im Internet angekündigt wurde. Jeder Fotograf konnte rasch nachschauen, ob er selbst dazugehörte. Wer den eigenen Namen nun verzeichnet fand, fragte sich jedoch, woher das Kunsthaus Lempertz die Genehmigung hatte, seine Bilder zu veröffentlichen. Hierauf sollte es aber erst sehr viel später eine Antwort geben.

Doch zunächst zur Vorgeschichte: Im November 1999 hatte das Kunsthaus Lempertz schon einmal versucht, eine Auktion mit Bildmaterial der angesehenen Agentur Magnum zu veranstalten. Damals hatte das Landgericht Köln dem Anbieter untersagt, diese Fotos zu versteigern. Im Rahmen einer Vereinbarung hatte Magnum dann auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet, weil das Kunsthaus Lempertz die Verpflichtung eingegangen war, Bildmaterial der Agentur Magnum künftig zur Prüfung vorzulegen und nur bei ausdrücklicher Freigabe zu diesem Zweck auch zu versteigern. Ob Lempertz sich bei der für September dieses Jahres angekündigten Auktion Nr. 790 an diese Abmachung gehalten hat, konnte zuerst nicht geklärt werden, da Lempertz anfangs die Einsicht in das Bildmaterial verweigerte. Fest stand aber, dass zwar eine kleine Zahl von Bildern, die jetzt im Herbst auf den Markt gebracht werden sollte, rechtmäßig versteigert werden dürfe; für den gesamten Rest dürfte dies nicht gelten.

Die 22 Fotografen, die sich gemeinsam juristisch vertreten ließen, um die Auktion zu stoppen und den Einlieferer kennenzulernen, konnten feststellen, dass der größte Teil des Bildmaterials aus dem Archiv der Deutschen Zeitung stammt, die zum 1. Januar 1980 mit dem Rheinischen Merkur in Bonn fusioniert hat. Wie Fotografen seitens des Rheinischen Merkurs erfahren haben, war zum Zeitpunkt des Redaktionszusammenschlusses das Archiv der Deutschen Zeitung bereits verschwunden. Wer dies an sich genommen hat, ist noch unklar; es scheint aber der Einlieferer des Bildmaterials selbst zu sein, der auch früher bei der Deutschen Zeitung gearbeitet hat. Er hat die Bilder aus einem größeren Bestand ausgewählt. Das Kunsthaus Lempertz weigerte sich bis zum Redakionsschluss, den zweiten Einlieferer der übrigen Fotografien zu nennen, die offenbar aus anderer Quelle stammen.

Die Fotografen haben sich aus gutem Grund zusammengetan, um die Auktion bei Lempertz zu verhindern: Die Versteigerung der Bilder hätte nämlich eine terhebliche Verschlechterung ihrer Stellung als Eigentümer und Urheber der Fotografien bedeutet. Mit dem Zuschlag des Auktionators ist das Eigentum der früheren Berechtigten erloschen – die Fotografen hätten also später nicht mehr geltend machen können, dass die Fotos nur leihweise in die Archive der Zeitung gegeben waren und sie deshalb noch Eigentümer seien. Ein wesentliches Recht allerdings wäre auch beim Zuschlag in der Auktion nicht verloren gegangen: das Verbreitungsrecht. In § 17 Abs. 2 UrhG steht geschrieben, dass Originale oder Vervielfältigungsstücke von geschützten Werken (den Fotos) nur dann weitergegeben werden dürfen, wenn sie vom Urheber veräußert worden sind.

Dies ist hier sicher nicht der Fall. Sämtliche Prints, die in die Archive gegeben worden sind, sollten als Druckvorlagen dienen. Entweder war dies zum einmaligen Gebrauch gedacht, so dass die Archive verpflichtet waren, die Fotos nach der Nutzung zurückzugeben. Wenn sie aber im Archiv verbleiben sollten, um bei zukünftigem Bedarf erneut herangezogen zu werden, bedeutete dies, dass die Bilder eben nicht an Dritte weitergegeben werden sollten. Die Prints waren damit dauerhaft als Leihgabe an die Archive gegeben worden, eine Eigentümerstellung der Archive sollte nicht entstehen. Wenn bei der Deutschen Zeitung dieser Sinn der Bilder dadurch entfallen ist, dass ein Archiv nicht mehr benötigt wurde, weil man ausschließlich dasjenige des Rheinischen Merkurs nutzen wollte, dann hätten die Fotos zurückgegeben werden müssen.

Was genau mit dem Material damals geschehen ist, bleibt noch aufzuklären. Fest steht, dass es nur in zweiter Linie darauf ankommen wird, wer Eigentümer der Fotografien ist. Der Eigentümer kann – wenn er das Verbreitungsrecht nicht hat – mit diesen Fotos praktisch nichts anfangen. Entsprechend war Lempertz gefordert, den oder die Einlieferer zu benennen, um mit ihm über seinen Bestand sprechen zu können. Nach ausführlicher Korrespondenz fand sich das Kunsthaus Lempertz schließlich bereit, den Einlieferer des größten Teils der Fotografien zu nennen. Es handelt sich um einen Sammler, der als Bildredakteur bei der Deutschen Zeitung gearbeitet und gegenüber dem Fotografen Karsten de Riese noch während der Auseinandersetzung behauptet hatte, er habe mit dieser Angelegenheit nichts zu tun. Als er gegen Ende 1979 die Deutsche Zeitung verlassen habe, sei das Archiv noch vorhanden gewesen.

Diese Behauptungen sprechen nicht für ein gutes Gewissen des Einlieferers. Auch das Auktionshaus Lempertz hat offensichtlich eingesehen, dass die Versteigerung der Bilder zum Verlust der Fotografen an ihrem Eigentumsrecht geführt hätte. Und auf jeden Fall wäre es auch ein (strafbarer) Verstoß gegen das Urheberrecht gewesen. Entsprechend hat Lempertz die Auktion nach einer ausführlichen anwaltlichen Diskussion zurückgezogen. Angekündigt wurde die Hinterlegung der Bilder beim Amtsgericht Köln, damit juristisch darum gestritten werden kann, an wen die Bilder letztendlich herauszugeben sind.

An diese Zusage hat sich Lempertz bis zum Redaktionsschluss nur teilweise gehalten – bevor das Kunsthaus Lempertz überzeugt werden konnte, kam es zu einer Auseinandersetzung, die ohne weiteres zu einer Eskalation hätte führen können. Die erste Aufforderung zur Unterlassung der Auktion beantwortete Rechtsanwalt Reiners für das Kunsthaus Lempertz mit einer Drohung: Für den Fall, dass die Fotografen ihre Ansprüche weiterverfolgen sollten, sei es »vorstellbar«, bei unverkäuflichen Bildern zukünftig deren »schlechte Marktqualität« zu erwähnen. Und dies könne nicht im Sinne der Fotografen sein. Auf den Hinweis, dass es sich bei dieser Drohung – mit welcher der Verzicht auf berechtigte Ansprüche durchgesetzt werden sollte – um den Versuch einer Erpressung handele, zog Lempertz sie zurück.

Doch auch in der Folge wurde mit unfeinen Methoden gearbeitet. Herr Hanstein, der Inhaber des Auktionshauses, erklärte anlässlich der Photokina in Köln, tatsächlich seien weit weniger Fotografen vertreten, als dies vom Anwalt der Fotografen geltend gemacht würde. Er verschwieg, dass dies nur für einen Fall galt, in dem eine Fotografin ihre mündlich erteilte Vollmacht zurückgezogen hatte. Und er verschwieg ferner, dass es mindestens einen weiteren Fotografen gab, der sich von einem anderen Anwalt vertreten ließ. Auch die Behauptung, die »wichtigen« Fotografen würden die Herausgabe ihrer Bilder nicht fordern, ist fragwürdig, wenn man sich den Katalog ansieht – das Auktionshaus Lempertz zählt offenbar Neil Armstrong zu den wichtigen Fotografen, Henri Cartier-Bresson dagegen nicht. Die Drohung gegenüber Rechtsanwalt Reiners, seinen Mandanten gerichtlich anzugehen, zeigte Wirkung: Von weiteren Falschbehauptungen dieser Art ist nichts mehr bekannt geworden.

Gemeinsam mit den Fotografen muss jetzt überlegt werden, wie hier weiter vorzugehen ist. Die »Hehlerei« ist also verhindert. Und was mit dem »Stehler« geschieht, werden wohl die Gerichte klären müssen.

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Jörg Nabert
ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Medienrecht in der Hamburger Kanzlei Senfft, Kersten, Voss-Andreae & Schwenn.