Magazin #22

Eigene Bilder, fremde Eingriffe

Fotografen erleben es immer wieder, dass ihre Aufnahmen für die Veröffentlichung verändert wurden. Und manchmal werden Bilder ohne vorherige Erlaubnis als Ausriss-Faksimile nachgedruckt. Wer darf was mit meinen Fotos machen? 

Text – Dirk Feldmann

Auch wenn es nicht immer diesen Eindruck macht: Der Fotograf als Urheber einer Aufnahme kann grundsätzlich allein darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang das Foto benutzt werden kann. Doch es gibt gesetzlich geregelte Ausnahmefälle, in denen das alleinige Bestimmungsrecht eingeschränkt ist.

So ist es nach § 51 UrhG erlaubt, Aufnahmen auch ohne Rücksprache mit dem Fotografen als Zitat in einem anderen urheberrechtlich geschützten Werk – etwa einem journalistischen Bericht – zu verwenden. Doch darf das Bild lediglich zum Beleg einer im Text vertretenen Meinung genutzt werden. Der Fotograf muss daher z.B. nicht gefragt werden, wenn er selbst Gegenstand der Berichterstattung ist und eine oder zwei für ihn typische Aufnahmen abgebildet (»zitiert«) werden. Dies darf dann aber nur in dem Umfang geschehen, der zur Veranschaulichung der Arbeitsweise des Fotografen ausreicht. So wurde die Zeitschrift Emma 1994 zu erheblichem Schadensersatz verurteilt, als sie ungenehmigt einen Bericht über die Arbeit von Helmut Newton mit zahlreichen großen Farbabbildungen garnierte. Hier sah das Gericht den Zitatzweck als weit überschritten an. Es darf also nicht so weit kommen, dass die Zitate den Beitrag eigentlich prägen oder ganz wesentlich tragen.

Häufig findet sich das rechtmäßig zitierte Foto in einem als Ausriss gestalteten Umfeld. Solche Fälle können brisant werden, wenn auf diese Weise eine exklusive und anderweitig nicht erhältliche Aufnahme »zitiert« wird. Das Gericht wird dann regelmäßig feststellen können, dass es dem Zitierenden nicht auf ein echtes Zitat zum Beleg seiner Meinung, sondern um eine kostenlose Bildbeschaffung ging. Dann läge aber kein Zitat vor – mit der Folge, dass der Fotograf die Unterlassung und Schadensersatz verlangen kann.

Während bei einem Zitat die Aufnahme unverändert übernommen wird, muss der Fotograf bei anderweitigen Verwendungen – seien sie erlaubt oder ungenehmigt – häufig feststellen, dass Manipulationen vorgenommen worden sind. Diese können beim heutigen technischen Stand der Bildbearbeitung äußerst vielfältig sein und reichen vom Beschneiden, Freistellen und der Retusche über Farb- und Lichtveränderungen bis hin zu Verfremdungen.

Grundsätzlich bestimmt der Fotograf allein darüber, ob Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Wer also deutlich – d. h. in der Regel schriftlich – zum Ausdruck bringt, dass er sich jede Bearbeitung seiner Aufnahmen verbittet und die einzelnen Möglichkeiten detailliert auflistet, kann dafür sorgen, dass jede Veränderung verboten ist. Das empfiehlt sich jedoch nur für künstlerische Aufnahmen – wer an eine Bildredaktion liefert, würde durch den Ausschluss jeglicher Bearbeitung die Veröffentlichung der Fotos oft verhindern. Regelmäßig werden daher keine besonderen Einschränkungen vereinbart. Der Fotograf verlässt sich vielmehr darauf, dass die Redaktion eine Bildbearbeitung nur in akzeptablem Umfang vornehmen wird.

Streit kann natürlich entstehen, wenn die Bearbeitung aus Sicht des Fotografen zu weit gegangen ist. Dann stellt sich die relevante Frage, ob durch die Veränderungen die Rechte des Urhebers verletzt worden sind. Denn nicht alle Manipulationen sind vom Bildurheber zu dulden, nur weil er für die Veröffentlichung bezahlt wird. Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, ist nur erlaubt, was durch die Art und Weise der Veröffentlichung gefordert ist und die Bildaussage nicht verändert.

Das ist im Einzelfall zu prüfen. Wer an ein Boulevardblatt liefert, muss damit rechnen, dass eine abgelichtete Person freigestellt wird. Bei einer Sozialreportage für ein Nachrichtenmagazin mag das anders zu beurteilen sein. Auch die Bearbeitung einer Aufnahme im Hinblick auf gängige Schönheitsideale (z.B. Entfernung von Hautunreinheiten im Gesicht) kann – weil üblich – als zu erwartende Manipulation beurteilt werden, wenn sie etwa für den Titel einer Fernsehzeitschrift erfolgt. Definitiv genehmigungspflichtig wäre dies aber bei andern Veröffentlichungen.

Auch die Bearbeitung der Farben und Belichtungen ist im Einzelfall zu prüfen. Ein Fotograf, der mit seiner Aufnahme einen bestimmten Zustand dokumentieren will, ist anders zu behandeln als derjenige, der Material zur Schaffung bestimmter Stimmungen liefert. Ein Reiseprospekt ist hier unter anderen Gesichtspunkten zu betrachten als eine Reisereportage.

Immer verboten sind Manipulationen, die den Fotografen dem Vorwurf aussetzen, Ereignisse und Zustände falsch wiederzugeben und ihn so selbst angreifbar machen. Ohne seine Zustimmung dürfen daher nicht Dinge oder Personen in Aufnahmen entfernt oder hinzugefügt werden, die den Aussagegehalt der Aufnahme verändern. Auch die Veränderung z.B. von Distanzen zur Dramatisierung oder Verharmlosung einer Situation ist sicherlich unzulässig.

Fazit: Bei fehlenden Vereinbarungen gibt es keine allgemeingültige Antwort zur Zulässigkeit von Bildmanipulationen. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein schützenswertes Interesse des Fotografen an der Unterlassung einer bestimmten Veränderung besteht.

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Dirk Feldmann
ist seit 22 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FREELENS-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.