Magazin #21

Fotomissbrauch im Internet

Die Möglichkeit der Digitalisierung von Daten hat den Umgang mit Bildern drastisch verändert. Den offenkundigen Vorteilen der digitalen Fotografie für Urheber und Verwerter stehen Folgen gegenüber, die sich insbesondere auch im rechtlichen Bereich auswirken.

Text – Dirk Feldmann

Die Verbreitung digitaler Bilddaten geschieht regelmäßig in einem Umfang, der in keinem Verhältnis zum Vertrieb analoger Aufnahmen im Rahmen von Printprodukten steht. Ein ins Internet gestelltes Foto erreicht aufgrund einer praktisch weltweiten Verbreitung eine absolut unbegrenzte Anzahl von möglichen Interessenten. Jede im Anschluss an einen Zugriff folgende weitere Nutzung einer Aufnahme potenziert deren Verbreitung im Hinblick auf die Vervielfältigung der Zusammenhänge, in denen die Aufnahme steht und gefunden werden kann. Tatsächlich ist auch festzustellen, dass die ungenehmigte Nutzung von Aufnahmen seit der Beschaffungsmöglichkeit über das Internet in unglaublichem Umfang zugenommen hat, ob durch Händler, die Aufnahmen zur Anpreisung und Darstellung ihrer Waren benötigen, oder private Betreiber von Websites, die die von ihnen präsentierten Inhalte illustrieren wollen. Auch Verlage – bzw. deren Bildbeschaffer – scheuen häufig nicht davor zurück, den vermeintlich kostengünstigen Weg des direkten Zugriffs per ungenehmigtem Download zu wählen. Viele Fotografen forschen täglich per Suchmaschine nach ungenehmigten Verwendungen ihrer Aufnahmen. Dabei gelingen dabei meist nur Zufallstreffer; die Dunkelziffer unentdeckter Nutzungen dürfte immens sein.

Wenn ein Rechteverletzer entdeckt werden kann, stellt sich das Problem einer effektiven Rechtsverfolgung. Geltend gemacht werden können Ansprüche auf Unterlassung weiterer Nutzung, auf Auskunft über Art und Umfang sämtlicher erfolgten Nutzungen sowie auf entsprechende Nutzungsvergütungen. Letztere stellen regelmäßig den Kern der juristischen Auseinandersetzung dar. Den Gerichten steht zur Berechnung der Zahlungsansprüche die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zur Verfügung. Diese kann jedoch zwangsläufig nur pauschalisieren und regelmäßig nicht den Unterschied zwischen z.B. der Homepage eines Industriekonzerns und einer privaten Website berücksichtigen. Die Berechnung im Einzelfall ist daher oft schwierig.

Besonders problematisch sind Verletzungen durch einen im Ausland ansässigen Websitebetreiber. Zwar sind deutsche Gerichte zuständig, wenn sich die Website auch an deutsche Interessenten richtet, also dann, wenn die Texte deutschsprachig gehalten sind. Es muss jedoch zur Erwirkung einer Verurteilung eine zustellfähige Anschrift des Verletzers gefunden werden, unter der dann anschließend auch eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Wendet sich die betreffende Website dagegen nicht auch an deutsche Interessenten, müsste bereits zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens ein ausländischer Anwalt beauftragt werden. Dies geschieht angesichts des hohen Kostenrisikos nur in Fällen von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

Als Ergebnis ist festzustellen, dass die Verfügbarkeit von Fotografien in digitaler Form zu einer explosionsartigen Vermehrung von Verletzungen des Urheberrechts führt, die Verfolgung dieser Taten jedoch nur in begrenztem Umfang möglich ist.

Die Digitalisierung ermöglicht über die vereinfachte Beschaffbarkeit der Fotos hinaus auch deren erleichterte Manipulation. Die gängigen Bearbeitungsmöglichkeiten digitaler Bilddaten können natürlich auch von denjenigen angewandt werden, die die Daten ungenehmigt nutzen. Angesichts der einfachen Handhabbarkeit der Software können auch Laien Veränderungen vornehmen, so dass häufig sogar der Urheber seine Aufnahmen nicht mehr wiedererkennen kann. Diese Manipulationsmöglichkeiten stellen ein weiteres Hindernis bei der Erkennbarkeit und Verfolgung ungenehmigter Nutzungen digitaler Bilddaten dar.

Die aufgeführten Probleme werden mitunter derart übersteigert wahrgenommen, dass der Schutz des geistigen Eigentums durch die Digitalisierung als infrage gestellt gesehen wird. Daher wird auch unablässig nach Lösungen gesucht. Im Bereich der Fotografie werden nach wie vor große Hoffnungen in digitale Wasserzeichen gesetzt. Diese bieten eine Möglichkeit, ein unerlaubtes Kopieren aufzuspüren, indem sie als unsichtbare Markierung dauerhaft ins Dokument integriert sind. Die gekennzeichneten Aufnahmen können daher über die für den Urheberschutz relevanten Daten informieren. Aufgrund der versteckten Informationen kann genau nachvollzogen werden, wer wann unter welchen Bedingungen das Original kopiert hat. Digitale Wasserzeichen können die widerrechtliche Nutzung digitaler Werke aufdecken. Sie können entweder sichtbar oder unsichtbar im digitalen Werk eingefügt werden. Mit automatischen Suchsystemen lassen sich die mit dem Wasserzeichen versehenen Bilder im Internet aufspüren. Derzeit gibt es unterschiedliche Programme. Allen gemeinsam ist, dass auch sie wegen der ständigen technischen Weiterentwicklung zumindest der Gefahr einer Manipulation unterliegen. Die Gerichte werden daher bis auf Weiteres immer nur im Einzelfall entscheiden, ob ein digitales Wasserzeichen als zulässiges Beweismittel für eine Urheberrechtsverletzung akzeptiert wird.

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Dirk Feldmann
ist seit 22 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FREELENS-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.