Magazin #17

Gewahrte Fristen

Im Rahmen eines großen Reformvorhabens ist Anfang 2002 eine Erneuerung des Schuldrechts im Bürgerlichen Ge­setz­­buch erfolgt – sie hat zahlreiche Auswirkungen auch auf die tägliche Arbeit von Fotografen. Teil 1

Text – Dirk Feldmann

Die BGB-Schuldrechtsreform betrifft unter anderem die Vereinheitlichung von Verjährungsfristen. Besonders wichtig für Urheber ist nunmehr die Regelung, wonach die Zahlungsansprüche eines Fotografen aus den von ihm geschriebenen Rechnungen grundsätzlich in drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf Bezahlung entstanden ist. Sie endet am 31. Dezember des darauf folgenden dritten Jahres. Ein Honorar, das im März 2002 durch Erbringung der vereinbarten Leistung erzielt worden ist, verjährt also mit Ablauf des 31.12.2005.

Diese dreijährige Verjährungsfrist gilt jetzt auch für Lizenzansprüche wegen ungenehmigter Nutzungen. Allerdings läuft die Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Fotograf von der Veröffentlichung und der Person des Schuldners Kenntnis erhalten hat. Diese Frist hat eine Obergrenze von zehn Jahren. Wenn die Veröffentlichung länger zurückliegt, kann sie bei erst danach entstandener Kenntnis nicht mehr zu durchsetzbaren Ansprüchen des Fotografen führen. Dies gilt jedoch nicht für ungenehmigte Veröffentlichungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002. Hier gelten nach wie vor 30 Jahre ab Publikation. Wer also im März 2002 von einer ungenehmigten Veröffentlichung aus dem Jahre 1973 Kenntnis erhält, kann nach wie vor Ansprüche anmelden. Wichtigste Neuerung, die es zu merken gilt, ist daher zunächst die Regelfrist von drei Jahren.

Der drohende Fristablauf kann auf jeden Fall durch Klageerhebung verhindert werden. Nicht ausreichend sind jedoch schriftliche Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen. Wer sich nicht in der Lage sieht, selbst ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, sollte daher rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen Anwalt beauftragen. Ist die Frist aber einmal abgelaufen, kann sie nicht wiederhergestellt werden.

Der Ablauf der Verjährungsfrist wird allerdings auch dadurch gehemmt, dass der Fotograf mit seinem Schuldner über die Zahlung verhandelt. Erst wenn die Verhandlungen von einer Seite abgebrochen werden, soll dann – mit einer Auslauffrist von drei Monaten – die Verjährung endgültig eintreten. Da in der Praxis aber häufig nicht feststellbar ist, ob Verhandlungen abgebrochen wurden oder nur eingeschlafen sind, sollte man sich auf diese Möglichkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist nur in Ausnahmefällen verlassen. Es bleibt also bei dem dringenden Rat, Ansprüche, nachdem sie bekannt geworden sind, auf jeden Fall innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

Auch die Verjährungsfristen gegenüber dem Fotografen sind geändert worden. Während die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Erstellung von Bildern früher regelmäßig in sechs Monaten verjährten, ist diese Frist jetzt auf zwei Jahre verlängert worden. Sie beginnt mit der Abnahme der Fotos durch den Auftraggeber. Verlangt dieser innerhalb der Frist die Nacherfüllung der Verpflichtungen durch den Fotografen, kann dieser selbst entscheiden, ob er den Mangel – zum Beispiel durch Bearbeitung der Bilder – beseitigen oder neue Aufnahmen anfertigen will. Die hierdurch anfallenden Kosten muss der Fotograf selbst tragen. Wenn er sich für die Neuherstellung entscheidet, kann er die Herausgabe des mangelhaften Materials vom Auftraggeber verlangen.

Kommt der Fotograf seinen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen, vom Auftraggeber gesetzten Frist nach, darf dieser auf Kosten des Fotografen die erforderlichen Maßnahmen durchführen. Möglich sind aber auch die Minderung des Honorars und eventuelle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.

___
Dirk Feldmann
ist seit 19 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FREELENS-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Auch Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.