Magazin #33

Urheberrecht nicht nur für Anfänger

Was heißt eigentlich Creative Commons? Was befindet sich im Dritten Korb und wer erhält alles Open Access? Begriffe aus der Urheberrechtsdebatte von A bis Z


Abmahnung
Eine Abmahnung ist die Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung zu unterlassen. Die Abmahnung hat die Funktion, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Inzwischen ist sie in Verruf geraten, da es spezialisierte Anwälte gibt, die mittels vorgefertigter Textbausteine massenhaft Abmahnungen verschicken und hohe Anwaltsgebühren einfordern. Sie haben daraus ein Geschäftsmodell entwickelt. Die Regierung plant, Abmahnkosten im Bereich von Urheberrechtsverletzungen zu »deckeln«.

Aggregatoren
Angebote wie Google News werden Aggregatoren genannt, weil sie Nachrichten zu bestimmten Themen automatisiert sammeln, diese in einer kurzen Zusammenfassung des Inhalts darstellen und auf die ursprüngliche Quelle verlinken.

Ausschließliches Nutzungsrecht
Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, und nur ihn, das Werk auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.

Creative Commons
CC ist der Name einer gemeinnützigen Organisation, die vorgefertigte Lizenzverträge zur Verfügung stellt. Je nach gewählter Lizenz sind bei der Nutzung des Werks durch Dritte Vorgaben des Urhebers zu beachten. Diese reichen von der beliebigen Verwendung des Werkes durch Dritte bis zu sehr restriktiven Lizenzen.

Dritter Korb
Bezeichnung für den dritten Abschnitt der Modernisierung des deutschen Urheberrechts. Der dritte Korb wird seit Jahren diskutiert. Größte Streitpunkte sind die Einschränkung des Rechts auf Privatkopie, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger, zu dem inzwischen eine Gesetzesänderung existiert und Open Access. Eine Verabschiedung des Dritten Korbes wurde im Koalitionsvertrag der Bundesregierung 2009 festgeschrieben, ist bislang aber nicht in Sicht und wird auch in dieser Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt werden.

Einfaches Nutzungsrecht
Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber dieses Rechtes, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch Andere ausgeschlossen ist.

Fair-Use
Das Konzept, beheimatet in den USA, bezeichnet den fairen Umgang Dritter mit den Werken Einzelner. Es regelt, dass urheberrechtlich geschütztes Material unter bestimmten Bedingungen und zu bestimmten Zwecken verwendet werden darf, ohne dass der Urheber dem im Einzelfall zugestimmt hat. Feste Regeln für das Fair-Use-Prinzip gibt es nicht, sodass regelmäßig Gerichte bemüht werden müssen, um Streitfälle zu klären.

Filesharer
Ein Filesharer ist jemand, der seine Dateien mit Anderen teilt und/oder Anderen den Zugriff auf seine Dateien erlaubt. Dies geschieht über eine spezielle Software, die heruntergeladene Dateien gleichzeitig Dritten anbietet und über ein Netzwerk verbreitet. Das System kann auch dazu genutzt werden, illegale Kopien von Dateien zu verbreiten – aber nicht alle Filesharing-Vorgänge sind illegal. Dies hängt von den getauschten Dateien ab, nicht von dem technischen Vorgang.

Geistiges Eigentum
Der Begriff wurde durch das Verfassungsgericht gefestigt und beschreibt die Rechte, die Urheber an nicht dinglichen Sachen halten, wie Kompositionen, Fotos, Literatur etc. Dieses Recht soll es seinem Inhaber ermöglichen, einen wirtschaftlichen Nutzen aus seinen geistigen Schöpfungen zu erzielen.

Kulturflatrate
Da sich die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material in Zeiten des Internets weder aufhalten noch kontrollieren lässt, könne man, so die Befürworter einer pauschalen Abgabe, jeden Bürger eine Abgabe zahlen lassen, die dann an die Urheber verteilt wird. Kritiker wenden ein, dass damit die Rechte der Urheber wesentlich beschnitten werden, da sie bisher das ausschließliche Recht haben zu bestimmen, ob und wer ihre Werke veröffentlicht. Auch ist mit einem extrem hohen Verwaltungsaufwand zu rechnen, in dem geklärt werden müsste, welcher Urheber wie viel der eingenommenen Gelder erhält. Ein Gutachten im Auftrag der Grünen Partei bezifferte die monatliche pro Internetanschluss zu entrichtende Gebühr auf bis zu 90 Euro – die Piraten-Partei beziffert sie auf zwei Euro pro Monat.

Kulturwertmark
Bei diesem Vorschlag des Chaos Computer Clubs (CCC) soll ebenfalls eine pauschale Abgabe auf den Internetzugang gezahlt werden. Allerdings sollen dann die Verbraucher dem konsumierten Werk bzw. dem Urheber Kulturwertmarken »zuteilen«, je nachdem, wie ihnen das Werk gefällt. Ab einer vom Urheber zu bestimmenden eingenommenen Summe soll sein Werk dann unter einer CC-Lizenz der Allgemeinheit kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Leistungsschutzrecht
Allen voran ist der Springer-Verlag der Ansicht, dass Aggregatoren wie Google sich an seinen im Internet veröffentlichten Werken bereichern. Google produziere selbst keine Inhalte, verweise aber mittels Google-News und kurzer Textausschnitte auf die Originalartikel und verdiene an der Werbung auf seiner Seite viel Geld. Die Verleger sind der Meinung, dass es sich bei ihren meist automatisiert zusammengestellten Agenturmeldungen, um eine Leistung handelt die gesondert zu schützen ist. Da Google auf die Originalseiten der Verlage verweist und ihnen Leser bringt, müsste es eher umgekehrt sein. Ein Taxifahrer muss ja auch nicht dafür bezahlen, wenn er Gäste in ein Restaurant fährt? Inzwischen liegt das Leistungsschutzrecht beim Bundespräsidenten, der das Gesetz ausfertigen soll. FREELENS hat ihn gebeten, dies nicht zu tun, weil massive verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Auch haben sich schon viele Verlage vom Leistungsschutzrecht distanziert.

Mash-up
Mash-Up oder auch Remix ist das Vermengen von verschiedenen Werken zu einem neuen Werk. Einerseits ist dies ein gängiges Prinzip der Kulturschaffenden, andererseits greift es in die Rechte von Urhebern und auch in die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen ein.

Nutzungsrecht
Das Recht, ein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.

Open Access
Open Access ist ein Lizenzmodell vor allem für wissenschaftliche Werke. Wer seine Beiträge darunter veröffentlicht, erlaubt es Dritten, diese zu nutzen. Das Modell wird im Bereich der öffentlich finanzierten Forschung angewendet, damit solche Forschungsergebnisse wieder der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden können.

Pauschalabgabe
Jeder, der sich einen USB-Stick, eine Festplatte, einen CD-Rohling, einen iPod oder ein anderes Gerät kauft, mit dem er Werke kopieren oder nutzen kann, zahlt eine Pauschalabgabe. Der Verbraucher erwirbt damit das Recht, für den privaten Gebrauch Kopien der urheberrechtlich geschützten Werke herzustellen und diese nicht nur zu nutzen und zu kopieren, sondern auch in geringem Umfang zu verschenken. Dieses Verfahren trägt wesentlich zur Entkriminalisierung von Verbrauchern bei, da die unentgeltliche Weitergabe von Werken somit legal ist. Die Urheber bekommen über ihre Verwertungsgesellschaften, die die Pauschalabgaben eintreiben, einen finanziellen Ausgleich für das Kopieren ihrer Werke.

Privatkopie
Wer Musik oder Filme kauft – genauer daran nur eine Lizenz erwirbt – erhält auch das Recht, für sich und seinen engeren Bekanntenkreis Kopien des Werkes herzustellen. Die Kopien dürfen nicht verkauft werden und die Anzahl der Kopien ist begrenzt – gerichtlich wurde die Anzahl mit »bis zu sieben« definiert. Werke aus illegalen Quellen sind davon ausgeschlossen – diese Kopien sind illegal. Natürlich wollen Rechteverwerter dieses Recht massiv einschränken.

Raubkopie
Die Raubkopie gibt es nicht. Raub ist die Wegnahme von Sachen Dritter unter Androhung von Gewalt. Dies ist bei digitalen Kopien in der Regel nicht gegeben und die »Sache« ist nach dem »Raub« auch noch vorhanden. Sie wurde nur kopiert, also vervielfältigt.

Rechteverwerter
Zu den Rechteverwertern gehören Verlage, Musiklabels, Filmproduktionsfirmen etc. Der Rechteverwerter erwirbt die Nutzungsrechte des Urhebers zur kommerziellen Nutzung. Ein Verlag, der ein Buch eines Autors drucken lässt und vertreibt, ist der Verwerter. Für den Autor ist das sinnvoll, weil er seine Nutzungsrechte ohne die Infrastruktur des Verlages kaum kommerziell umsetzen könnte. In Zeiten des Internets etablieren sich allerdings immer mehr Strukturen, die es Autoren auch erlauben, selbstständig ihre Werke zu vertreiben.

Schutzdauer
Die Schutzdauer bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Werk geschützt ist, also allein der Urheber über sein Werk bestimmt. Nach internationalen Abkommen beträgt dieser Zeitraum in der EU, den USA und vielen anderen Ländern 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Unter den politischen Parteien Deutschlands gibt es einen regelrechten Wettbewerb, diese Schutzfristen zu verkürzen oder sogar abzuschaffen.

Schöpfungshöhe
Ein Werk ist in dem Moment ein schützenswertes Werk, wenn es eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht hat. Die Kriterien dafür sind, dass man das Werk wahrnehmen können muss – Ideen z.B. scheiden dabei aus, diese sind nicht schutzfähig. Zweitens muss ein Werk eine »persönliche geistige Schöpfung« sein, es muss also von einem Menschen, nicht von einer Maschine oder einem Tier, erschaffen worden sein. Schließlich muss das Werk auch noch individuelle Züge tragen, darf also nicht die bloße Kopie eines anderen Werkes sein.

Snippets
Einen kurzen Textauszug aus einer Webseite, angezeigt in der Ergebnisliste einer Suchmaschine, nennt man Snippet (Schnipsel). Eine Suchmaschine wie Google zeigt in seinem Suchergebnis, neben dem Link auf die Originalseite, kurze Textausschnitte mit an, damit der Leser beurteilen kann, ob sich ein Klick auf den Link lohnt. Die Verfechter des Leistungsschutzrechtes fordern, und konnten sich damit beim Gesetzgeber wohl durchsetzen, dass Google die Verlage dafür bezahlt, wenn die Snippets gezeigt werden. Google könnte die Snippets ausblenden – das würde den Verlagen sicher nicht gefallen, da dann kein Leser mehr ihre Seiten finden würde.

Urheber
Der Urheber ist der Schöpfer eines Werkes. Die Urheberschaft kann nicht veräußert werden – lediglich vererbt.

Verbreitungsrecht
Es bezeichnet das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Verlagsrecht
Es bezeichnet das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes der Literatur (z. B. jegliche Bücher) oder der Tonkunst (Notendrucke). Urheber schließen deswegen mit Verlagen einen Verlagsvertrag.

Verleihen
Das Verleihen ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung.

Vermietung
Die Vermietung ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung.

Veröffentlichung
Ein Werk ist dann veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Vervielfältigungsrecht
Das Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Anzahl.

Verwaiste Werke
Kann ein Urheber oder Rechteinhaber an einem Werk nicht mehr ermittelt werden, gilt sein Werk als verwaist. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung darf das verwaiste Werk bald ausschließlich durch öffentliche Einrichtungen kostenlos zugänglich gemacht werden – auch im Internet. Sollte dennoch der ursprüngliche Rechteinhaber ausfindig gemacht werden können oder meldet er sich, können er oder seine Erben auch nachträglich finanzielle Ansprüche geltend machen.

VG Bild-Kunst
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (gegründet 1968) ist, ähnlich wie die VG Wort und die GEMA, ein von Künstlern, Fotografen, Designern und Filmurhebern zur Wahrnehmung ihrer Rechte gegründeter Verein. Sie sammelt die Abgaben für ihre Wahrnehmungsberechtigten aus den Pauschalabgaben auf Speichermedien und Bibliothekstantiemen etc. ein und verteilt sie mittels eines Verteilungsplanes an die Urheber. Daneben nimmt die Verwertungsgesellschaft auch soziale und kulturelle Aufgaben wahr.

VG Wort
In der Verwertungsgesellschaft Wort (gegründet 1958) sind Autoren und Verlage zwecks gemeinsamer Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen. Die VG Wort fordert stellvertretend für ihre Mitglieder pauschale Abgaben und schüttet sie nach einem von den Mitgliedern festgesetzten Verwertungsschlüssel einmal im Jahr an die Urheber aus.

Werk
Ein Werk im urheberrechtlichen Sinn ist eine persönliche geistige Schöpfung in Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert ein Werk so: »Von sonstigen Erzeugnissen unterscheidet sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk dadurch, das etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekanntem zu Unterscheidendes darstellt und auf diese Weise dem individuellen menschlichen Geist Ausdruck verleiht. … Zufallswerke sind keine Werke in diesem Sinne, da sie nicht durch den individuellen Geist geprägt sind«. Werke sind also Musikstücke, Filme, literarische Werke, Fotos, Werke der bildenden Künste etc.

Zitate
Ein häufig anzutreffendes Missverständnis ist, dass man jedes Werk einfach veröffentlichen darf, wenn man es nur zitiert und einen Quellennachweis anbringt. Dem ist nicht so. Um ein Werk zitieren zu dürfen – und es damit auch zu veröffentlichen – muss man sich mit dem einzelnen Werk geistig auseinandersetzen, sei es in Form einer Kritik oder einer Besprechung.