Magazin #08

Wer bestellt, muß auch bezahlen

Fotoaufträge erfordern es manchmal, daß ein Fotograf Geld für Möbel oder Accessoires auslegen muß. Soll er sogar Druckaufträge vergeben, könnte es bei Unstimmigkeiten mit dem Kunden um viel Geld gehen

Text – Dirk Feldmann

Der Fotograf ist nicht nur Auftragnehmer, sondern oft auch Auftraggeber – und übernimmt in vielen Fällen die Koordinierung unterschiedlicher sogenannter Leistungsträger. Wenn er selbst als Auftraggeber auftritt, wird er zum Besteller, der die Ware abnehmen und bezahlen muß. Ein typischer Fall ist ein Auftrag zur Herstellung von Werbemitteln wie einem Kalender. Übernimmt der Fotograf die gesamte oder teilweise Abwicklung, muß er beispielsweise Druckerei, Lithoanstalt oder Designer beauftragen. Nur wenn der Fotograf die dabei entstehenden Kosten selbst übernehmen will, darf er diese Beauftragung im eigenen Namen aussprechen. Dies kann der Fall sein, wenn er ein entsprechendes Honorar erhält, das ausdrücklich auch zur Abgeltung von Fremdkosten dient.

Wenn allerdings nur ein Abdruckbeziehungsweise Veröffentlichungshonorar vereinbart ist, muß der Fotograf unter allen Umständen vermeiden, mit Kosten belastet zu werden, die von ihm nicht zu verantworten sind. Bei den Gesprächen oder im Schriftverkehr mit den anderen Leistungsträgern muß deshalb immer unmißverständlich deutlich gemacht werden, wer Vertragspartner werden soll.

Wird also vom Fotograf ein Auftrag an die Druckerei vergeben, so muß er deutlich darauf hinweisen, daß dies nicht im eigenen Namen geschieht, sondern im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers. Dieser Hinweis sollte unbedingt schriftlich erfolgen, damit der Vertragspartner – hier die Druckerei – sich nicht auf ein Mißverständnis zurückziehen und behaupten kann, sie habe den Fotografen als ihren Auftraggeber angesehen.

Zusätzlich muß der Fotograf sich aber absichern, damit er im Streitfall auch tatsächlich seine Vollmacht nachweisen kann, für den Auftraggeber handeln zu können. Nur wenn der Auftraggeber den Fotograf bevollmächtigt hat, in seinem Namen fremde Kunden zu beauftragen, kann der Fotograf dies wirksam tun. Ohne eine solche Vollmacht haftet er auch dann für die Vertragserfüllung, wenn er im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abgeschlossen hat.

Die Vollmacht sollte unbedingt schriftlich erteilt werden und folgenden Inhalt haben:

a) Name und Anschrift des Auftraggebers

b) Name und Anschrift des Fotografen

c) genaue Beschreibung der zu vergebenden Aufträge

Zusammenfassend gilt:
Sich vor Beauftragung von Fremdfirmen eine schriftliche Vollmacht geben lassen, und den Auftrag dann ebenfalls schriftlich im Namen des eigenen Auftraggebers und für dessen Rechnung erteilen.

Auftragsbestätigung
Die ergiebigste Quelle für Streitigkeiten mit dem Auftraggeber sind mündlich abgeschlossene Verträge. Ständig sind Anwälte und Gerichte damit beschäftigt, herauszufinden, welche Vereinbarungen getroffen worden sind – betreffend Honorare, Rückgabe der Aufnahmen und Sperrfristen, Syndication, Namensnennung und insbesondere Umfang der übertragenen Nutzungsrechte. Zwar gehen mehr und mehr Verlage dazu über, schriftliche Verträge zu verwenden. Dennoch bleibt gerade im Verhältnis zu sonstigen Auftraggebern der mündliche Auftrag die Regel.

In diesen Fällen kann nur dringendst empfohlen werden, die mündliche Absprache aufzuschreiben und dem Vertragspartner schriftlich zu bestätigen. Wer die wesentlichen Vertragspunkte als Auftragsbestätigung übersendet, darf sich zumindest dann darauf verlassen, daß bei ausbleibendem Widerspruch der Vertragsinhalt feststeht, wenn sein Auftraggeber in kaufmännischem Umfang am Geschäftsverkehr teilnimmt.

Am besten ist es natürlich, mit der Auftragsbestätigung auch die eigenen AGB zu übersenden und zur Vertragsgrundlage zu erklären.

Nicht ausreichend ist es, die Vertragsbedingungen erst in der Rechnung aufzuführen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag bereits geschlossen und abgewickelt. Nachträglich können Vertragsbedingungen nicht mehr diktiert werden.

Die Auftragsbestätigung muß dem Auftraggeber zugehen, damit er sie zur Kenntnis nehmen kann. Die sicherste Übersendungsform ist heute der Telefaxbrief, wobei ein anschließender Anruf, ob das Fax lesbar angekommen ist, den tatsächlichen Zugang sicherstellt – der Sendebericht beweist dies nicht unbedingt.

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Dirk Feldmann
ist seit 14 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FreeLens-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Auch Mitglieder des Vereins können bei ihm kostenlos Rat einholen.