Magazin #25

Wer hat’s erfunden?

Gemeinsame Werke von Fotografen mit Künstlern oder Produzenten bergen Konfliktpotenzial. Bevor sich Streit um das Urheberrecht anbahnt, sollten Regelungen getroffen werden.

Text – Dirk Feldmann

Die Rechtslage ist für den Fotografen meist eindeutig: Wer das Motiv, Perspektive, Ausschnitt, Lichtverhältnisse und Zeitpunkt einer Aufnahme auswählt, der ist mit dem Druck auf den Auslöser der alleinige Urheber. Wenn in das Produkt jedoch auch kreative Leistungen Anderer einfließen, dann kann es fraglich werden, ob nicht auch diese Personen Rechte an der Aufnahme erwerben.

Relativ einfach zu beurteilen ist die Konstellation, in der der Fotograf mit einem bildenden Künstler zusammen arbeitet und gemeinsam die fotografische Darstellung eines Kunstwerks erarbeitet wird. In diesem Fall werden zwei kreative und für sich allein urheberrechtlich schutzfähige Leistungen zusammengefasst, um gemeinsam ein neues Werk zu schaffen. Die Beteiligten werden hier ohne Zweifel gleichberechtigte Miturheber der Aufnahme. Prominentes Beispiel ist das Künstlerehepaar Christo, das die Präsentation seines Werks häufig zusammen mit einem Fotografen erarbeitet.

Nicht ganz so eindeutig lässt sich in vielen Fällen die Zusammenarbeit mit sogenannten Produzenten beurteilen. Diese werden dem Fotografen entweder vom Auftraggeber zur Seite gestellt, oder von ihm selbst zur Umsetzung seiner Ideen hinzu gezogen. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Entstehens von Urheberrechten ist der kreative Anteil der Beteiligten am Endergebnis. Soll der Produzent lediglich einen allgemeinen Rahmen schaffen und hierfür die Requisiten besorgen, wird dies nicht als schutzfähige Leistung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) anzusehen sein. Bei Titelbild- und Modeproduktionen, sowie in der Food-Fotografie, nimmt der Produzent häufig sehr starken Einfluss auf die Bildgestaltung. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass der Fotograf nur noch die fototechnische Umsetzung des vom Produzenten generierten Motivs vornimmt. In Rechtsstreitigkeiten wird dann sogar hin und wieder die Auffassung vertreten, der Fotograf habe doch »lediglich auf den Auslöser gedrückt« – ganz in Verkennung der tatsächlich erforderlichen Fähigkeiten. Es (sollte) wird in diesen Fällen allerdings regelmäßig darauf hinaus laufen, dass Fotograf und Produzent gemeinsam Urheber der entstandenen Aufnahme sind.

Wo die Grenze zum nicht urheberrechtlich geschützten Beitrag eines Produzenten liegt, ist vom Einzelfall abhängig. Ob eine Miturheberschaft möglicherweise vorliegt, kann der Fotograf überprüfen, wenn er sich fragt, ob er auch allein in der Lage gewesen wäre, mit den vorhandenen Requisiten das Endergebnis zu schaffen. Oder ob er einräumen muss, dass ein wesentlicher kreativer Beitrag des Produzenten in die Erstellung der Aufnahme übernommen wurde.

Auch beteiligte Stylisten oder Visagisten sind potenzielle Urheber. In der Rechtsprechung ist anerkannt: Wenn ein Visagist Ausdruck und Aussehen einer Person erheblich verändert und dieser Umstand wesentlicher Bestandteil der Aufnahme ist, dann kann er ebenso als Miturheber zu beurteilen sein. Das gilt auch für einen Stylisten, der aus einfachen Essenszutaten durch Arrangement und Einsatz von Requisiten ein Kunstwerk schafft.

Die aktuellsten Fälle gemeinsamer Urheberrechte an einer Aufnahme finden sich im Bereich der CGI (computer-generated Images). Wenn das Endergebnis einer elektronischen Bildbearbeitung nicht nur Retuschen und leichte Veränderungen umfasst, sondern die vom Fotografen erstellte Aufnahme mit einer am Computer geschaffenen Bildwelt verschmilzt, dann besteht in der Regel kein Zweifel, dass ein gemeinsames Urheberrecht am Endprodukt entstanden ist.

Eine gemeinsamen Urheberschaft bedeutet auch eine gemeinsame Verfügungsberechtigung der Beteiligten. Wenn keine vertragliche Regelung getroffen wird, die zum Beispiel dem Fotografen sämtliche Nutzungsrechte und Verfügungsbefugnisse an der Aufnahme zuweist, kann nur gemeinsam über die Verwertung entschieden werden. Weder die Erstnutzung noch Zweitnutzungen können erfolgen, wenn ein übereinstimmender Wille fehlt. Unabhängig davon, wie groß der Beitrag an der gemeinsamen urheberrechtlich geschützten Leistung ist, kann jeder Miturheber die Nutzung seines Anteils, und damit der gesamten Aufnahme, blockieren.

Um diesen misslichen Umstand und eine daraus resultierende Erpressbarkeit zu vermeiden, kann nur dringend dazu geraten werden, vor der Auftragsdurchführung eindeutige Regelungen zu treffen. Zum Beispiel eine Vereinbarung, die dem Fotografen ermöglicht, allein über die Verwendung der Aufnahme sowie über eine Beteiligung an dem Fotohonorar zu entscheiden.

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Dirk Feldmann
ist seit 22 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FREELENS-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Vereinsmitglieder können bei ihm kostenlos Rat einholen.