Magazin #11

Wo bleibt mein Geld?

Was Fotograf/in beachten sollte, um Zahlungsforderungen durchzusetzen

Text – Dirk Feldmann

Fotograf/in, gleichgültig ob Lokalreporter/in oder Reisejournalist/in, ist natürlich ständig im Stress und hastet von Termin zu Termin. Kurze Verschnaufpausen zu Hause werden nur ungern dazu genutzt, die eigene Buchhaltung aufzuarbeiten. Dies führt häufig dazu, dass Honorarforderungen verspätet oder gar nicht, zumindest aber in nachlässiger Form geltend gemacht werden. Insbesondere bei häufiger Tätigkeit für denselben Auftraggeber wird die Abrechnung gern auf das nächste Mal verschoben, da z.B. das Zusammenstellen der Spesenbelege größeren Aufwand erfordert. Mir sind daher Fotografen bekannt, die mehrere zehntausend Mark an Spesenabrechnungen haben auflaufen lassen, bevor sie dann tagelang am Schreibtisch sitzen mussten, um die Arbeit nachzuholen. Bitter ist es in solchem Fall, wenn der Auftraggeber sich darauf beruft, dass der Anspruch verjährt sei. Auch unstreitig entstandene und belegbare Ansprüche unterliegen nämlich der Verjährung.

Die Dauer der Verjährungsfrist ist unterschiedlich lang. Schadensersatzansprüche wegen ungenehmigter Bildnutzung und unterlassener Namensnennung verjähren innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis von der Verletzungshandlung. Hinsichtlich der Honorarforderungen für durchgeführte Produktionen und Archivverkäufe stellen sich einige Gerichte wegen der nicht ganz eindeutigen Gesetzesregelung auf den Standpunkt, die Verjährungsfrist für Honorare und Spesen betrage zwei Jahre. Andere Gerichte gehen von vier Jahren aus. Da keine einheitliche Rechtsprechung besteht und in der Regel danach unterschieden wird, ob die jeweiligen Aufnahmen künstlerisch zu bewerten sind, sollte unbedingt die kurze Frist beachtet und eingehalten werden. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Zahlungsanspruch entstanden ist, und endet zwei Jahre später. Ein Anspruch, der z.B. im Juni 1999 mit Ablieferung der Aufnahmen entstanden ist, verjährt frühestens am 31.12.2001. Die Verjährung kann nur durch ein Gerichtsverfahren, nicht durch Mahnungen oder Anwaltsschreiben unterbrochen werden.

Die den Anspruch erstmals beziffernde Rechnung sollte immer ein Zahlungsziel enthalten (»sofort nach Erhalt«, »nach 14 Tagen«, »bis zum …«). Wenn dieses Zahlungsziel verstrichen ist, reicht es aus, eine einzige Mahnung zu übersenden, um den Auftraggeber in Verzug zu setzen. Diese ist allerdings auch erforderlich. Allein durch das Verstreichen der in der Rechnung gesetzten Zahlungsfrist tritt noch kein Verzug ein. Die Mahnung muss eine ganz konkrete Zahlungsfrist (»bis zum …«) enthalten. Die Aufforderung, möglichst bald, sofort oder umgehend zu zahlen, löst keinen Verzug aus.

Weiterhin muss sichergestellt werden, dass der Auftraggeber die Mahnung auch erhält und dies nachgewiesen werden kann. Sicherste Form ist daher ein Einschreiben mit Rückschein oder die Übersendung per Boten. Hat der Auftraggeber auch das in der Mahnung gesetzte Zahlungsziel nicht eingehalten, befindet er sich in Verzug. Weitere Mahnungen sind dann überflüssig. Der Auftraggeber muss ab jetzt die weiteren Verzugsschäden tragen. Hierzu gehören Zinsen und z.B. auch Anwaltskosten. Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollte daher ein Anwalt erst dann eingeschaltet werden, wenn das in der ersten Mahnung gesetzte Zahlungsziel verstrichen ist. Fotograf/in kann allerdings auch selbst ein Gerichtsverfahren einleiten. Am einfachsten ist die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Die entsprechenden Vordrucke können in Schreibwarenläden erworben werden. Ein korrekt ausgefüllter und zugestellter Mahnbescheid unterbricht auch die Verjährung.

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Dirk Feldmann
ist seit 16 Jahren als Anwalt tätig und hat sich auf medienrechtliche Fälle spezialisiert. Er berät den FreeLens-Vorstand bei dessen Tätigkeit. Auch Mitglieder des Vereins können bei ihm kostenlos Rat einholen.