Magazin #17

Zu Grabe getragen

Vom Dahinscheiden des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern.

Text – Dirk Feldmann

Der mit großen Hoffnungen seitens der Urheber befrachtete Gesetzentwurf zur Novellierung des Urhebervertragsrechts wird nur in sehr abgeschwächter Form Gesetz werden. Gestartet war man im Jahre 2000 mit dem so genannten Professorenentwurf, der im Auftrag der Bundesregierung von führenden Urheberrechtlern verfasst wurde. Hierin war u. a. vorgesehen, dass die Urheber gegen jeden Nutzer ihrer Werke einen Anspruch auf angemessene Vergütung haben sollten, auch wenn Buy-out-Verträge geschlossen oder eine zu geringe Vergütung vereinbart waren. Außerdem sollten die Urheberverbände die Möglichkeit bekommen, gegenüber jedem Verwerter eine Zwangsschlichtung zur Festlegung verbindlicher Honorarhöhen durchzusetzen.

Diese beiden einschneidenden Verbesserungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage haben die Beratungen im Bundestag vom 23. Januar 2002 jedoch nicht überdauert. Zwar versicherte das Bundesjustizministerium ein ums andere Mal, man habe die detailliert belegten Benachteiligungen der Urheber durch zu geringe Vergütungen und Buy-out-Verträge erkannt und sei deswegen nicht bereit, wesentliche Änderungen am Gesetzentwurf vorzunehmen, und noch im Sommer 2001 war nicht erkennbar, dass die Weichen dennoch anders gestellt werden würden. Offensichtlich hat jedoch die Lobby der Verwerter mit entsprechenden Drohungen der Abwanderung von Unternehmen und der be­haup­teten Existenzgefährdung der Verlage jedenfalls bei den Ministerpräsidenten der Bundesländer ganze Arbeit geleistet. Nachdem insbesondere Nordrhein-Westfalen ankündigte, seine Zustimmung zu dem Gesetz im Bundesrat zu verweigern, wurde die Beschneidung des Entwurfs begonnen. Das jetzt vorliegende Ergebnis wird am eindrucksvollsten durch die Äußerungen der Verwerter wie »Die Verleger können aufatmen«, »Das Schlimmste verhindert« oder »Mit einem blauen Auge davongekommen« dokumentiert.

Der im Sommer 2002 in Kraft tretende Gesetzestext stellt nur noch ein um seine innovativen Verbesserungen reduziertes Rumpfgebilde dar. In der aktuellen Gesetzesbegründung des Rechtsausschusses heißt es: »Das Urheberrecht beruht auf dem Grundgedanken, Urheber und ausübende Künstler angemessen an dem wirtschaflichen Nutzen ihrer Arbeit, ihrer Werke und Darbietungen zu beteiligen.« Dieser Grundgedanke sei bislang nur in Teilbereichen der Medienwirtschaft verwirklicht. Vor allem freiberufliche Urheber scheiterten häufig

bei dem Versuch, gegenüber strukturell überlegenen Verwertern gerechte Verwertungsbedingungen durchzusetzen. Dies führe zu einseitig die Verwerter begünstigenden Verträgen. Hervorzuhebendes Beispiel sei die vergütungsfreie Mehrfachnutzung (z. B. online und auf CD-ROM) bzw. der totale Buy-out.

Es lässt sich also nicht bestreiten, dass der Gesetzgeber das Problem das Urheber haarscharf erkannt hat. Das neue Gesetz soll diesen Missstand beheben, »indem es die vertragliche Stellung der Urheber und ausübenden Künstler stärkt und die Vertragsparität zwischen den Kreativen einerseits und den Verwertern andererseits herstellt«. Dieses Vorhaben wäre mit dem ursprünglichen Gesetzesentwurf wohl gelungen. Dieser sah vor, dass der Urheber einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen jeden haben sollte, der sein Werk nutzt. Insbesondere bei Weitergabe – z. B. von Aufnahmen durch den Auftraggeber des Fotografen an andere Verwerter – sollte der Urheber von jedem Nutzer die jeweils angemessene Vergütung verlangen können. Diese Regelung sollte also gerade den typischen Buy-out-Verträgen entgegenwirken. Die neue Fassung sieht jetzt vor, dass der Urheber nur von seinem Vertragspartner, der ihm unter Androhung von jeglichem Auftragsentzug einen Buy-out-Vertrag diktiert hat, eine Nachbesserung des Vertrages verlangen kann, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Mit dieser Regelung wird daher ausschließlich jenen Urhebern geholfen, die bereit sind, auf zukünftige Aufträge zu verzichten.

Als Rettungsanker vor den so genannten Schwarzen Listen der Verlage, auf die Fotografen gelangen, wenn sie die ihnen vorgelegten Vertrags- und Honorarbedingungen nicht akzeptieren wollen, enthielt der Gesetzentwurf das Recht der Berufsverbände, Honorarhöhen verbindlich festlegen zu lassen. Die Verwerter sollten sich einem Schlichtungsverfahren unterziehen, in dem nach ausgewogenen Kriterien die angemessenen Honorarbedingungen festzulegen sein sollten. Die Verbindlichkeit des Schlichterspruchs sollte per Gericht notfalls erzwungen werden können. Die Verwerter haben diese Regelung allerdings mit dem verblüffenden Argument verhindert, sie zahlten doch in den meisten Fällen angemessene Honorare; die Zwangsschlichtung gehe daher zu weit.

Dem ist der Gesetzgeber gefolgt. Jetzt kann zwar durch die Verbände immer noch ein Schlichterspruch herbeigeführt werden; dieser bleibt jedoch unverbindlich, wenn ihn der jeweilige Verwerter nicht akzeptiert. In diesem Fall muss der Antragsteller – also wohl regelmäßig der Berufsverband – die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen. Damit bleibt es auch nach In-Kraft-Treten des neues Gesetzes bei der Situation, dass der Urheber bei der Aushandlung seiner Vertragsbedingungen weiterhin auf sich allein gestellt ist und selbst versuchen muss, die vom Gesetzgeber offensichtlich gewünschte Parität herzustellen.

Diese nicht ganz emotionsfreie Sichtweise sollte natürlich nicht den Blick darauf verstellen, dass der Gesetzgeber auch mit dem jetzt im Bundestag verabschiedeten und durch den Bundesrat bestätigten Gesetzestext ein eindeutiges Bekenntnis zur Stellung des Urhebers abgibt. Die neuen Vorschriften sowie die Materialien zur Begründung des Gesetzes werden Einfluss auf die Rechtsprechung haben. Dies gilt insbesondere für eventuelle Schlichtersprüche. Die darin als angemessen festgestellten Honorarhöhen werden aller Wahrscheinlichkeit nach von den Gerichten herangezogen werden. Davon geht auch der Gesetzgeber aus. In der Begründung wird die Erwartung formuliert, dass das Gesetz zu einer Verbesserung der Position der Urheber führen werde. Lasse sich dies nicht feststellen, müsse der Gesetzgeber erneut einschreiten. Auch diese Hinweise werden bei

Fragen der Auslegung von Gesetz und Verträgen sowie der Bewertung von angemessenen Vergütungen von den Gerichten zu berücksichtigen sein.

Eine Stärkung der Position des Urhebers ist das Gesetz daher auf jeden Fall – wann und in welchem Umfang sie sich auswirken wird, ist allerdings schwer vorherzusagen.